Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106139/2/Le/Km

Linz, 08.03.1999

VwSen-106139/2/Le/Km Linz, am 8. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung des A F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.12.1998, GZ: III/S 40830/97 V1P SE, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.12.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 27.10.1997 um 9.55 Uhr es an einer näher bezeichneten Straßenstelle unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er bei den einschreitenden Organen der Straßenaufsicht die Verletzung seiner Beifahrerin verschwiegen hatte, obwohl ihm diese durch deren entsprechende Mitteilung bereits bekannt war. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12.2.1999, mit der ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wird. Der Berufungswerber begründete dies damit, daß ihn Frau R am Unfallort sehr wohl darüber informiert hätte, daß sie eine minimale Verletzung erlitten hätte, aber diese nicht so schlimm sei. Dies hätte sie auch gegenüber dem kurz anwesenden Polizeibeamten wiederholt, weshalb von einer Unfallaufnahme abgesehen worden sei. Als sich nach ihren Aussagen die Verletzungsfolgen einige Stunden später verschlimmert hätten, hätte sie auf seinen Vorschlag hin das Spital aufgesucht bzw. habe er sie selbst ins Spital gebracht. Seine Meldepflicht als Kraftfahrzeuglenker habe er deswegen wohl etwas falsch eingeschätzt, da eben die Polizei ohnehin am Unfallort kurz anwesend gewesen sei und sich die Verletzung der Beifahrerin ursprünglich als sehr gering dargestellt hätte. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab er an, derzeit 23.000 S zu verdienen und für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein; Vermögen habe er keines.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß das Straferkenntnis vom 18.12.1998 offensichtlich erst am 2.2.1999 zugestellt worden ist. Insofern ist die mündlich zu Protokoll gegebene Berufung vom 12.2.1999 offensichtlich rechtzeitig. 3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Somit steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber lenkte am 27.10.1997 den Pkw mit dem Kennzeichen auf der G stadtauswärts und wollte die Kreuzung mit der K in gerader Richtung überqueren. Dabei stieß er mit einem anderen Pkw zusammen, der nach links in die K einbiegen wollte. Am Pkw des nunmehrigen Berufungswerbers entstand ein erheblicher Schaden am rechten Vorderteil des Fahrzeuges (Totalschaden). Weiters wurde seine Beifahrerin T R am rechten Knie verletzt. Frau R informierte bereits am Unfallort den Berufungswerber über die erlittene Verletzung. Einer zufällig vorbeikommenden Polizeistreife wurde jedoch vom Berufungswerber und auch von der verletzten Beifahrerin gesagt, daß niemand verletzt worden ist.

Als Beweismittel für diese Feststellung wurde die Niederschrift vom 3.12.1997 mit Frau T R herangezogen, die dort aussagte, am Unfallort Schmerzen im rechten Knie gehabt zu haben und dies dem Herrn F auch mitgeteilt zu haben. Der zufällig vorbeikommenden Polizeistreife habe sie die Verletzung nicht angegeben. Dies bestätigte auch der Berufungswerber anläßlich der niederschriftlichen Befragung vom 5.12.1997. Frau R bestätigte ihre Angabe vor der Polizei am 17.6.1998 auch noch vor der Erstbehörde. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Aufgrund der eigenen Angabe des Berufungswerbers vor der Polizei sowie der Angaben der verletzten Beifahrerin T R vor der Polizei sowie vor der Erstbehörde steht fest, daß der nunmehrige Berufungswerber noch am Unfallort von seiner Beifahrerin über deren erlittene Verletzung infomiert wurde, daß diese jedoch der zufällig anwesenden Polizeistreife nicht bekannt gegeben worden ist.

Die Behauptung in der Berufung, daß Frau R die erlittene Verletzung auch gegenüber dem kurz anwesenden Polizeibeamten wiederholt hätte, ist somit nicht richtig.

4.3. Der Berufungswerber wendet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Bei der Überprüfung der Strafbemessung stellte die Berufungsbehörde fest, daß die Strafbemessungsgründe des § 19 VStG von der Erstbehörde eingehalten worden sind. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Bei der Bemessung der Strafe war auch der Strafrahmen nach § 99 Abs.2 lit.a StVO zu berücksichtigen, der von 500 S Mindeststrafe bis 30.000 S Höchststrafe reicht. Die verhängte Strafe beträgt somit 10 % der vorgesehenen Höchststrafe.

Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde der vom Berufungswerber gelenkte Pkw im Bereich des rechten Vorderwagens schwer beschädigt und die Beifahrerin klagte sofort über Schmerzen im rechten Knie. Aufgrund des Schadensbildes am Pkw mußte der Berufungswerber davon ausgehen, daß seine Beifahrerin möglicherweise eine erhebliche Verletzung erlitten hat (tatsächlich wurde am Abend des Unfalltages im Krankenhaus eine Knieprellung mit einer mehr als drei- tägigen Gesundheitsstörung bzw. Berufsunfähigkeit diagnostiziert). Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, diese Verletzung sofort der - noch dazu am Unfallort anwesenden - Polizeistreife bekanntzugeben. Dies vor allem deshalb, um allfällige weitere Schäden an der Gesundheit seiner Beifahrerin T R möglichst hintanzuhalten. Zum damaligen Zeitpunkt konnte vom Berufungswerber die Schwere der Verletzung nicht abgeschätzt werden, weshalb die Verletzte umgehend ärztliche Hilfe benötigt hätte. Als erschwerend sind eine Reihe von Verwaltungsübertretungen gegen die Straßenverkehrsordnung (sowie gegen das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz) zu werten; eine Vorstrafe ist sogar einschlägig (Straferkenntnis vom 13.2.1998); mildernd war dagegen kein Umstand zu werten. Das von der Erstbehörde mildernd gewertete Geständnis wurde zu Unrecht als Milderungsgrund herangezogen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt ein Geständnis nur dann als mildernd, wenn der Betreffende konstruktiv zur Wahrheitsfindung beiträgt, nicht aber dann, wenn er offensichtliche Fakten lediglich nicht leugnet.

Des weiteren hat der Berufungswerber in seiner mündlichen eingebrachten Berufung ein Einkommen von 23.000 S angegeben; dieses ist somit höher als das von der Erstbehörde angenommene Einkommen von 6.200 S monatlich. Da auch an den Sorgepflichten keine Änderung eingetreten ist, konnte unter diesem Gesichtspunkt die verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden.

Im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber bereits eine Reihe von zum Teil einschlägigen Vorstrafen aufzuweisen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, daß er sich bisher nicht sorgfältig genug um die Einhaltung der Vorschriften des Straßenverkehrs gekümmert hat. Es war daher aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht möglich. Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: (Strafbemessung)

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