Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106141/3/Ga/Fb

Linz, 20.08.1999

VwSen-106141/3/Ga/Fb Linz, am 20. August 1999

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Grof, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des Ing. O M, vertreten durch Mag. H P, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Jänner 1999, VerkR96-19054-1996/Mr, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), entschieden:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis (Faktum 2.) aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

B e g r ü n d u n g

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis (Faktum 2.) wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung der StVO, begangen am 3. August 1996, eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Die dagegen erhobene Berufung vom 9. Februar 1999 hat die Strafbehörde am 18. Februar 1999 vorgelegt.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (§ 31 Abs.2 VStG), drei Jahre vergangen sind.

Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit am 3. August 1996 abgeschlossen. Mit Ablauf dieses Tages ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis vom Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aufzuheben ist. Vorliegend war dies - gemäß § 66 Abs.1 VStG unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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