Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106146/2/KON/Pr

Linz, 10.03.1999

VwSen-106146/2/KON/Pr Linz, am 10. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des I. S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.2.1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 300 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Straf-ausspruch:

"Sie haben am 1.8.1998 um 12.39 Uhr im Stadtgebiet von Linz, auf der Wiener Straße, in Richtung stadteinwärts zur Kreuzung mit der Zeppelinstraße, den PKW, Kz. gelenkt und dabei bei rotem Licht als Zeichen für "Halt" das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 38 Abs. 5 iVm. § 38 Abs. 1 lit. a StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.500,-- 48 Std. 99 Abs. 3 lit.a StV0 1960 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

150,--    Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Die belangte Behörde führt hiezu im wesentlichen begründend aus, daß den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten die Zeugenaussage des Meldungslegers Insp. M. K. entgegenzuhalten sei. Dieser habe bei seiner Einvernahme vorerst auf seine in der Anzeige vom 2.8.1998 gemachten Angaben verwiesen und habe weiters im wesentlichen angegeben, sich an den gegenständlichen Vorfall noch gut zu erinnern. Ein Kennzeichenirrtum werde vom Meldungsleger mit 100 %iger Sicherheit ausgeschlossen. Der Meldungsleger habe von seinem Standort aus einwandfreie Sicht auf die gegenständliche Kreuzung, das Fahrzeug des Beschuldigten sowie auf die Verkehrslichtsignalanlage gehabt. Der Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h über die Haltelinie gefahren, obwohl die Verkehrslichtsignalanlage seit ca. 1 bis 2 Sekunden Rotlicht angezeigt habe und in der Folge in die Zeppelinstraße eingebogen. Zum Glück sei auf der Wiener Straße kein PKW entgegengekommen, da es sonst zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre. Bei der Hochwangerstraße, in der die Eltern des Beschuldigten wohnten, handle es sich um eine Nebenstraße der Zeppelinstraße. Der Meldungsleger gab an, sich bei der Zeitangabe sicherlich nicht geirrt zu haben und daß er auch einen Chrysler Voyager leicht erkennen würde.

Bei den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten handle es sich um eine Schutzbehauptung. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß seine Eltern A. und W.S. anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme seine Rechtfertigungsangaben im wesentlichen bestätigt hätten, zumal es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung doch auch in ihrem Interesse gelegen gewesen wäre, daß er als deren Sohn nicht bestraft werde. Hingegen sah sich die Behörde in keiner Weise veranlaßt, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben des fachlich geschulten und in keinem persönlichen Naheverhältnis zum Beschuldigten stehenden Meldungsleger zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen er anläßlich seiner Einvernahme hingewiesen wurde, auf sich nehmen würde. Es seien weiters auch die in der Anzeige vom 2.8.1998 enthaltenen Angaben in keiner Weise in Zweifel zu ziehen gewesen. Bei der Strafbemessung sei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse Bedacht genommen worden, welche sich wie folgt darstellen: monatliches Einkommen 13.000 S netto, vermögenslos, Sorgepflicht für zwei Kinder. Als strafmil-dernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen, straferschwerende Umstände seien nicht zu Tage getreten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht wie folgt: Er sei seit 10 Jahren Autolenker und noch nie bei Rotlicht in eine Kreuzung eingefahren. Weiters verweise er auf seine bisher getätigten Angaben und halte diese vollinhaltlich aufrecht. Außerdem möchte er noch angeben, daß sich seine Eltern insoferne beleidigt fühlten, als deren Zeugenaussagen nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Er sei weiters der Meinung, daß der Meldungsleger den Sachverhalt nur erfunden habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und daraus einen ausreichend geklärten Sachverhalt entnommen. Ungeachtet des Tatbestreitens konnte aufgrund der Bestimmungen des § 51e Abs.3 Z3 VStG die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Beschuldigte in der Berufung die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat im übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Die Ausführungen in der vorliegenden Berufung sind in keiner Weise geeignet, die von der belangten Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses dargelegten Gründe für die Erwiesenheit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu entkräften. So ist insbesondere der Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach sie den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben schenkt als jenen des Beschuldigten zu folgen. Dies deshalb, weil der Beschuldigte weder gegenüber der belangten Behörde noch in der vorliegenden Berufung auf Umstände verweist oder Beweise dafür anbietet, denen zufolge das Ergebnis des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens in diesem oder jenem Punkt angezweifelt werden könnte. So ist der belangten Behörde darin zu folgen den zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers, welche unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und nach Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage erfolgten, mehr Glauben zu schenken, als den zeugenschaftlichen Angaben der Eltern des Beschuldigten, die ja in einem Naheverhältnis zu diesem stehen und daher erfahrungsgemäß dazu neigen ihren Sohn vor Bestrafung zu schützen. Darüber hinaus ist zu bedenken, daß der Meldungsleger auch einen Diensteid gegenüber der Republik Österreich über die pflichtgemäße Ausübung seines Amtes, zu der auch eine korrekte und wahrheitsgemäße Meldungslegung gehört, geleistet hat. Der Beschuldigte ist hingegen zur Wahrheit im besonderen nicht verpflichtet.

Aus diesen Überlegungen heraus war der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen. Was die Strafhöhe betrifft, die vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft wird, so ist zunächst aufzuzeigen, daß jede im Rahmen innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die von ihr unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat konnte keine unzulässige Ermessensausübung bei der Strafzumessung feststellen bzw. erfolgte diese entsprechend den in § 19 Abs.1 VStG umschriebenen objektiven wie auch den im Abs.2 leg.cit. umschriebenen subjektiven Strafbemessungsgründen.

Die Nichtbeachtung des Rotsignals als Zeichen für "Halt", stellt ungeachtet der jeweils gegebenen Verkehrssituation einen fundamentalen Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dar und ist in Anbetracht der dadurch möglichen Folgen grundsätzlich streng zu ahnden. In Anbetracht der Strafobergrenze von 10.000 S liegt die mit 1.500 S festgesetzte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dieser Strafbetrag dem Beschul-digten wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Strafmildernde Umstände, wie die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, fanden bei der Strafbemessung Berück-sichtigung.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum