Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106148/2/Fra/Bk

Linz, 02.03.1999

VwSen-106148/2/Fra/Bk Linz, am 2. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. Jänner 1999, Zl. VerkR96-3955-1996-Br, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er als Halter und damit Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 22.10.1996, gl. Zahl, nachweisbar zugestellt am 30.10.1996, binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 13.11.1996 keine entsprechende Auskunft darüber erteilte, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 31.8.1996 um 08.56 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Bw vor, daß er durch seinen ausgewiesenen Vertreter bereits mit Einspruch vom 12.11.1996, somit fristgerecht die Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilt habe. Er habe der belangten Behörde bekanntgegeben, daß er den Pkw mit dem Kennzeichen am 31.8.1996 seinem Sohn überlassen hatte. Er habe weiters bekanntgegeben, daß er nicht sagen könnte, ob dieser das Kfz damals auch gelenkt hatte. Der Bw zitiert das Erkenntnis des VwGH vom 18.1.1989, ZVR 1990/4. In diesem Erkenntnis hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, daß, wenn der Zulassungsbesitzer der Behörde auf deren Verlangen bekannt gibt, er habe sein Kfz zum fraglichen Zeitraum seinem Sohn überlassen, aber nicht sagen zu können, ob dieser das Kfz damals auch gelenkt habe, dieser Erklärung entnommen werden kann, daß er eine Person benannte, die seiner Meinung nach die verlangte Auskunft erteilen könne. Der Bw behauptet in seinem Rechtsmittel, daß er eindeutig eine Person, nämlich seinen Sohn benannt hat, der seiner Meinung nach die verlangte Auskunft erteilen konnte. Der Bw ergänzt, daß er, um seine Auskunft zu verdeutlichen, mit Eingabe vom 13.11.1996 die Auskunft durch Angabe der genauen Daten seines Sohnes inklusive seines Geburtsdatums sowie Beruf und Führerscheinnummer bekanntgegeben habe. Aus dieser Eingabe im Zusammenhang mit der ersten Eingabe könne nur geschlossen werden, daß er den Pkw zum fraglichen Zeitpunkt seinem Sohn überlassen hatte. Er konnte aber nicht genau angeben, ob dieser den Pkw zum fraglichen Zeitpunkt auch gelenkt hatte.

Der Bw hat mit Eingabe vom 12.11.1996, die er mit der oa Eingabe vom 13.11.1996 ergänzt hat, der Behörde ua bekanntgegeben, daß er sich gemeinsam mit seinem Sohn während der Urlaubsfahrt mit dem Führen des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen abgewechselt hat. Er kann nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er zum gegenständlichen Zeitpunkt am 31.8.1996 gegen 8.56 Uhr der Fahrzeugführer gewesen ist. In der Stellungnahme des ausgewiesenen Vertreters vom 7.2.1997 verweist der Bw auf die oa Bekanntgabe und ergänzt, daß er damit zum Ausdruck gebracht habe, nicht ausschließen zu können, selbst Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein, es aber auch nicht auszuschließen vermag, daß allenfalls sein Sohn zum Tatzeitpunkt der Lenker des Fahrzeuges war. Mit diesem Vorbringen geht aber der Hinweis des Bw auf das oa Judikat des VwGH ins Leere. Laut diesem Judikat hat der Zulassungsbesitzer der Behörde bekanntgegeben, seinem Sohn zum fraglichen Zeitpunkt den Pkw überlassen zu haben, jedoch nicht zu wissen, ob dieser das Kfz auch gelenkt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Bw jedoch der Behörde bekanntgegeben, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob er selbst oder sein Sohn zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Aus § 103 Abs.2 KFG 1967 ergibt sich zwar, daß die Behörden Angaben des Auskunftspflichtigen zu überprüfen haben, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Im gegenständlichen Fall war jedoch die Auskunftserteilung von vornherein unklar, sodaß sich eine diesbezügliche Pflicht für die Behörde nicht ergab.

Strafbemessung:

Im Hinblick auf die vom Bw vorgebrachten Vermögensverhältnisse sowie auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit - diesen Umstand hat die Strafbehörde unzutreffenderweise nicht als mildernd gewertet - wurde eine den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG entsprechende Strafreduzierung vorgenommen. Im übrigen wird auf die zutreffende Begründung zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu einem Prozent ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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