Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221210/8/Kon/Fb

Linz, 20.11.1995

VwSen-221210/8/Kon/Fb Linz, am 20. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.

Oktober 1995, Zl. 95/04/0163 das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juni 1995, VwSen-221210/2/Kon/Fb, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Aufgrund dieses aufhebenden Erkenntnisses, des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1995, 95/04/0163, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des K G, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 16.2.1995, Ge96-58-1994, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), neuerlich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß die dem Beschuldigten angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 (zweiter Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Beschuldigte wendet gegen seine Bestrafung ein, er sei als Marktfahrer berechtigt, bei sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Verkauf von Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden - im vorliegenden Fall Konditorwaren auszuüben. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, daß es vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 118a GewO 1973, die durch den Novellengesetzgeber 1992 als § 268 GewO 1994 übernommen wurde, nicht ausgeschlossen sei, das Marktfahrergewerbe auch außerhalb eines Messegeländes erlaubterweise auszuüben. Anders als bei Märkten und Gelegenheitsmärkten, für die ein konkret festgelegter und eng umschriebener Tätigkeitsbereich bestehe und vom Gesetzgeber das Vorliegen eines "sonstigen Anlasses" ausdrücklich ausgeschlossen werde, könne bei Messen und messeähnlichen Veranstaltungen, Festen, sportlichen Veranstaltungen und den in Rede stehenden "sonstigen Anlässen" jedoch nicht in gleicher Weise eine exakte (mit einem Veranstaltungsgelände umschriebenen) Trennlinie zwischen erlaubtem und verbotenem Tätigkeitsbereich so gezogen werden, daß allein aus einer Betätigung außerhalb des Messegeländes (Veranstaltungsgeländes) der objektive Tatbestand einer verbotenen Gewerbsausübung gefolgert werden könne. Der unabhängige Verwaltungssenat als belangte Behörde übersehe dabei, daß im Zusammenhang mit der "I R L 1993 mit dem R V" ein "sonstiger Anlaß" iSd § 50 Abs.1 Z9 GewO 1973 auch außerhalb dieses Messegeländes grundsätzlich zulässig und möglich gewesen sei, habe doch der Gesetzgeber einen derartigen sonstigen Anlaß in § 268 letzter Satz leg.cit. ausdrücklich nur für Märkte und Gelegenheitsmärkte ausgeschlossen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß etwa die Dauer oder der Name der Veranstaltung allein dafür entscheidend wären, ob ein "sonstiger Anlaß" vorliege oder nicht. Ein "sonstiger Anlaß" könne dann als gegeben angesehen werden, wenn sich eine größere Ansammlung von Menschen gebildet habe, die nicht mit einer als Markt oder Gelegenheitsmarkt zu qualifizierenden Veranstaltung im Zusammenhang stehe.

Der unabhängige Verwaltungssenat zieht daraus den Schluß, daß die vom Beschuldigten vorgenommene Tätigkeit, soweit sie im Bereich des mit der R M im Zusammenhang stehenden Menschenansammlung stattfand, mit den Bestimmungen des § 118a GewO 1973 im Einklang gestanden hat. Da berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, daß der Beschuldigte seine Standplätze im oben erwähnten Bereich errichtet hat, weil er nur dort den größtmöglichen Umsatz erwarten kann, erfüllt dieses Verhalten nicht den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung.

Aus diesem Grund war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der stattgebenden Berufungsentscheidung fallen Kosten für das Berufungsverfahren nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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