Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106151/2/WEG/Ri

Linz, 09.03.1999

VwSen-106151/2/WEG/Ri Linz, am 9. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des S K vom 13. Februar 1999 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 2. Februar 1999, III-S-38858/98-3, verhängten Strafe zu Recht erkannt.

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 5.000 S herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bleibt unverändert.

Die Kosten zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigen sich auf 500 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19 Abs.2 letzter Satz, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis gegen den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 in Anwendung der §§ 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1, jeweils Führerscheingesetz, eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L gelenkt hat, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung der Klasse B gewesen zu sein, wie am 2. November 1998 um 14.20 Uhr in L, Dstraße, vor dem Haus K S Straße, festgestellt wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von  700 S in Vorschreibung gebracht.

Gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung, in welcher angeführt wird, kein Vermögen zu besitzen und kein Einkommen zu beziehen. Der Berufungswerber bringt vor, auch kein Arbeitslosengeld zu beziehen. Aus diesen Gründen ersucht er ua die Geldstrafe auf den geringsten Betrag (lt. seiner verfehlten Meinung 500 S) zu vermindern.

Die Bundespolizeidirektion L legte den Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen vor, sodaß angenommen wird, daß die geltend gemachten Strafminderungsgründe zutreffend sind. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG 5.000 S und nicht, wie der Berufungswerber vermeint, 500 S. Die Bundespolizeidirektion L ging von einem monatlichen Nettoeinkommen von 7.000 S aus und wäre bei Zutreffen dieses Einkommens die Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S durchaus angebracht. Im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Einkommenslosigkeit jedoch ist der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht, daß trotz des Vorliegens einer einschlägigen Vormerkung die Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S ausreichend ist, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu halten. Da sich die schlechten finanziellen Verhältnisse lediglich auf die Bemessung der Geldstrafe auswirken, war die Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu vermindern.

Die Kostentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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