Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106154/2/BI/FB

Linz, 26.02.1999

VwSen-106154/2/BI/FB Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C S, W, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O & Partner, K, G, vom 10. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Jänner 1999, VerkR96-6471-1998+1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Schuldspruch wie folgt ergänzt wird: "Sie haben ... den ... Lenker des PKW zum jähen Abbremsen genötigt (... der Lenker ... durch Ihr Herausfahren aus der Parklücke jäh abbremsen). ...".

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.6 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.6 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. Februar 1998 gegen 15.55 Uhr den PKW in Vöcklabruck auf der G auf Höhe des Gasthauses R aus einer Parklücke gelenkt und dadurch den im Fließverkehr, fast auf selber Höhe mit seinem PKW befindlichen Lenker des PKW zum Abbremsen genötigt habe (es handle sich bei der G um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr und habe der Lenker des PKW beim herrschenden Gegenverkehr durch sein Herausfahren aus der Parklücke abbremsen müssen). Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt seines Ausparkens sei der Anzeiger noch 30 bis 50 m entfernt gewesen, habe seinen PKW zum Stillstand gebracht und somit auf seinen Vorrang verzichtet. Er habe weder stark abbremsen noch ablenken müssen. Das Straferkenntnis sei damit begründet worden, daß der Aussage des Anzeigers mehr Glaubwürdigkeit zukomme, als der des Beschuldigten, wobei aber übersehen werde, daß die Zeugin S S (nunmehr S) eindeutig eine Verkehrsbehinderung ausgeschlossen habe. Die Schlußfolgerung, es habe sich dabei um eine Gefälligkeitsaussage gehandelt, weise er zurück, weil dabei Aussage gegen Aussage zweier unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen stehe. Die Aussage des Anzeigers, seiner Erinnerung nach sei er allein im Fahrzeug gesessen, könne nicht als Beweis herangezogen werden, weil dieser seine Aussage selbst nicht mit Sicherheit tätigen habe können. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" wäre er zumindest freizusprechen gewesen. Er beantragt daher die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, daß der Zeuge Mag. J E am 10. Februar 1998 gegen 17.00 Uhr zum GPK Vöcklabruck kam und den Lenker des PKW zur Anzeige brachte. Er begründete dies damit, dieser Lenker hätte ihm im Ortsgebiet von V, G auf Höhe des früheren Gasthauses R, den Vorrang genommen, indem er zu einem Zeitpunkt aus der Parklücke herausgefahren sei, als sich er (der Anzeiger) schon fast auf gleicher Höhe befunden habe und durch den Gegenverkehr ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen sei. Der Zeuge führte aus, er habe den ausparkenden Lenker kurz angehupt, jedoch habe dieser die Fahrbahn schon so weit befahren, daß ihm ein Vorbeifahren nicht mehr möglich und er zum Anhalten gezwungen gewesen sei. Der Lenker habe ihm durch eine vehemente Geste angedeutet, er solle an ihm vorbeifahren, was aber nicht mehr möglich gewesen sei. Sodann habe der Lenker das Seitenfenster geöffnet und herausgeschrien, er solle sofort vorbeifahren, weil er ansonsten aussteigen und ihm "eine in die Goschn haun" würde. Unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr habe er dann die Fahrt fortgesetzt. Die Zulassungsbesitzerin des PKW erteilte Lenkerauskunft dahingehend, daß der PKW am 10. Februar 1998 um 15.55 Uhr vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber gelenkt worden sei. Dieser wurde mit Schreiben der Erstinstanz vom 21. April 1998 unter Anlastung einer Übertretung gemäß §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.6 StVO 1960 zur Rechtfertigung aufgefordert, reagierte darauf aber nicht.

Mag. J E gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 18. Juni 1998 vor der Erstinstanz an, daß, als er sich auf der G ca auf Höhe des Kosmetikgeschäftes befunden habe, vor dem Gasthaus R ein in der Kurzparkzone befindlicher PKW plötzlich aus einer Parklücke gefahren sei. Wegen des Gegenverkehrs habe er nicht ausweichen können und, zumal er sich mittlerweile schon fast auf selber Höhe mit dem herausfahrenden PKW befunden habe, habe er sein Fahrzeug jäh abbremsen müssen. Er habe dabei kurz gehupt, um den Lenker am weiteren Herausfahren zu hindern, worauf dieser eine überaus ärgerliche Handbewegung gemacht und ihm bedeutet habe, er solle vorbeifahren, was aber aufgrund des Gegenverkehrs nicht möglich gewesen sei. Der Lenker habe daraufhin das Seitenfenster heruntergekurbelt und die in der Anzeige erwähnten unflätigen Aussagen gemacht. Er habe die Androhung, ihm "eine in die Goschn" zu hauen, als durchaus ernsthafte Drohung aufgefaßt und sei, als es der Gegenverkehr zugelassen habe, an diesem PKW vorbeigefahren. Am Graben habe er sein Fahrzeug geparkt, als der Beschuldigte an ihm vorbeigefahren sei, und habe sich die Autonummer aufgeschrieben. Der Lenker sei dann beim Kaufhaus E stehen geblieben, ausgestiegen und in seine Richtung gegangen. Seiner Erinnerung nach sei dieser beim Gasthaus R und beim Einparken im Graben allein im Fahrzeug gewesen. Der Rechtsmittelwerber gab am 20. Mai 1998 vor der Erstinstanz an, er habe die ihm angelastete Übertretung nicht begangen, sondern sei in sein Auto gestiegen und habe den Rückwärtsgang eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt sei der PKW des Zeugen noch etwa 30 bis 50 m entfernt gewesen. Dieser dürfte bei Ansichtigwerden der Rücklichter den PKW zum Stillstand gebracht haben und habe somit auf seinen Vorrang verzichtet, wobei er nicht gezwungen gewesen sei, stark zu bremsen oder abzulenken. Er habe sein Fahrzeug vielmehr "gemütlich" zum Stillstand gebracht und habe auch keine Anzeichen gemacht, daß er zum Abbremsen genötigt worden wäre. Er wundere sich daher über die Anzeige. Als Zeugin wurde die Zulassungsbesitzerin des PKW angeführt. Diese gab am 3. September 1998 vor der Erstinstanz an, sie könne sich an die Fahrt noch genau erinnern, weil eine Woche später das Geschäft des Rechtsmittelwerbers eröffnet worden sei. Bei dessen Ausparken sei keinerlei Behinderung eines anderen Fahrzeuglenkers gegeben gewesen und er sei auch selbst nicht behindert worden. Sie wisse nicht mehr, wohin dieser dann gefahren sei, aber sie hätten sich dann nicht mehr im Stadtgebiet V aufgehalten. Bei der abschließenden Stellungnahme am 23. September 1998 hat der Rechtsmittelwerber geäußert, ihm sei nicht bewußt, daß er dem Anzeiger den Vorrang genommen habe. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß die Aussagen des Zeugen Mag. E ebenso wie die Beschuldigtenverantwortung den Schluß zulassen, daß sich beide vor dem in Rede stehenden Vorfall nicht gekannt haben. Der Zeuge Mag. E hat im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Rechtsmittelwerber dessen damaliges Fahrmanöver so beschrieben, daß dieser nach rückwärts aus einer Parklücke auf den rechten Fahrstreifen der G herausgefahren ist und zwar immerhin so weit, daß für einen anderen PKW ein Ausweichen aufgrund des Gegenverkehrs nicht mehr möglich war, sodaß der Zeuge gezwungen gewesen sei, jäh abzubremsen und sogar das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Allein der Umstand, daß der Zeuge sich entschlossen hat, kurz nach dem Vorfall zwecks Anzeigeerstattung das GPK Vöcklabruck aufzusuchen, und außerdem seine Schilderung, der Lenker habe ihm durch das geöffnete Seitenfenster angedroht, ihm "eine in die Goschn zu hauen", wenn er nicht weiterfahre, bietet keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, der Anzeiger könne diese Geschichte erfunden haben, nur um einem ihm unbekannten PKW-Lenker Schwierigkeiten zu machen. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist die Aussage des Zeugen Mag. E sehr wohl glaubwürdig, wobei es diesem auch zuzubilligen ist, beurteilen zu können, ob dieses Abbremsen jäh, dh für ihn unerwartet, erfolgt ist, weil das ausparkende Fahrzeug seine Fahrbahnhälfte blockiert hat und ein Ausweichen wegen Gegenverkehrs nicht möglich war.

Denkbar wäre auch, daß sich der Rechtsmittelwerber konkret auf den Lenker des PKW konzentriert und dabei möglicherweise eine Beifahrerin übersehen hat, zumal es wohl nicht alltäglich ist, daß dieser das Seitenfenster öffnet, um ihm eine weder mit dem üblichen Umgangston noch mit guten Manieren in Einklang zu bringende Äußerung zuzurufen. Allerdings hat nicht einmal die Zeugin S (nunmehr S) bei ihrer Einvernahme konkret behauptet, sie habe sich bei dem Vorfall auf dem Beifahrersitz befunden, sodaß auch nicht auszuschließen ist, daß diese tatsächlich nicht anwesend war oder ihn aus einer Position beobachtete, aus der ihr eine Beurteilung einer Vorrang-Verletzung vielleicht gar nicht möglich war. Ihre Aussage ist im übrigen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit deshalb mangelhaft, weil zum einen kein Zusammenhang darin zu sehen ist, daß sie sich deshalb an den Vorfall erinnern konnte, weil eine Woche später ein Geschäft eröffnet wurde, und zum anderen ist fraglich, warum sie sich nicht erinnern kann, wohin der Rechtsmittelwerber gefahren ist, wenn sie sich doch genau erinnern kann, daß weder er behindert worden ist noch er jemanden behindert hat. Die jedenfalls unübliche Ankündigung, einem unbekannten PKW-Lenker "eine in die Goschn zu hauen", dürfte, wenn sie sich wirklich in der Nähe des Beschuldigten-PKW befunden hat, für sie nicht unüberhörbar gewesen sein. Aus diesen Überlegungen und auch wegen der bloß pauschalen Bestreitung des dem Rechtsmittelwerber angelasteten Verhaltens besteht auch beim unabhängigen Verwaltungssenat der Eindruck, daß die Zeugin mit ihrer Aussage lediglich den Rechtsmittelwerber schützen wollte. Von der Glaubwürdigkeit her ist ihre Aussage nicht geeignet, diejenige des Zeugen Mag. E zu entkräften. Von zwei in der Glaubwürdigkeit gleichwertigen Zeugenaussagen kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates keine Rede sein, weshalb auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht greift. Zur Beschuldigtenverantwortung ist zu sagen, daß der Rechtsmittelwerber am 20. Mai 1998 vor der Erstinstanz selbst bestätigt hat, daß zum Zeitpunkt des "Einschaltens" des Rückwärtsgangs der PKW des Zeugen zwischen 30 und 50 m von ihm entfernt gewesen sei. Er hat auch bestätigt, daß der Zeuge das Fahrzeug zum Stillstand gebracht und damit auf den Vorrang verzichtet habe. Geht man davon aus, daß bei einer im Ortsgebiet normalerweise gefahrenen Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h der Anhalteweg ca 28 bzw 40 m beträgt, so kann von einem "gemütlichen" Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges keine Rede sein. Außerdem besteht für einen PKW-Lenker, der bloß die Rücklichter eines im Ausparken begriffenen PKW erkennt, kein Anlaß, sofort auf seinen Vorrang zu verzichten, wenn er - wie im gegenständlichen Fall - nicht beabsichtigt, den freiwerdenden Parkplatz für sich zu nützen. Die vom Zeugen geschilderten Drohungen des Rechtsmittelwerbers wären mit der Beschuldigtenverantwortung auch nicht in Einklang zu bringen; allerdings hat es der Rechtsmittelwerber vorgezogen, sich dazu überhaupt nicht zu äußern.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Aussage des Zeugen Mag. E durchaus glaubwürdig und als Grundlage für den Tatvorwurf sehr wohl heranzuziehen ist, während die Beschuldigtenverantwortung und die wohl daran anknüpfende Aussage der Zeugin S eher zweifelhaft sind.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 19 Abs.6 StVO 1960 haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl kommen. Gemäß Abs.7 leg.cit. darf, wer keinen Vorrang hat, die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Grundsätzlich darf ein im Ortsgebiet mit angemessener Geschwindigkeit fahrender PKW-Lenker darauf vertrauen, daß ein anderer PKW-Lenker, der im Begriff ist, aus einem Kurzparkzonenparkplatz nach rückwärts herauszufahren und bei dessen PKW ersichtlich ist, daß er den Rückwärtsgang eingelegt hat, darauf vertrauen, daß dieser den Vorrang des Fließverkehrs auch beachten wird. Es besteht also kein Anlaß, bei bloßem Ansichtigwerden der Rückfahrscheinwerfer bereits einen Bremsvorgang einzuleiten. Nach der glaubwürdigen Schilderung des Zeugen Mag. E wurde das Beschuldigtenfahrzeug jedenfalls so weit in die rechte Fahrbahnhälfte der G gelenkt, daß ein Vorbeifahren daran wegen des Gegenverkehrs nicht möglich war. Wenn der Rechtsmittelwerber selbst ausführt, daß beim Einlegen des Rückwärtsganges sich das Fahrzeug des Zeugen etwa 30 bis 50 m entfernt befunden hat, so ist unter Zugrundelegung einer im Ortsgebiet üblichen Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h nachvollziehbar, daß der Zeuge Mag. E erst zu Reagieren gezwungen war, als er bemerkt hat, daß der Rechtsmittelwerber nicht bloß den Rückwärtsgang eingelegt hat, sondern das Rückfahrmanöver unmittelbar beginnt und durchführt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der PKW des Zeugen aber bereits in wesentlich geringerer Entfernung zum Beschuldigtenfahrzeug, zumal zu bedenken ist, daß bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h eine Entfernung von 11 m/sec, bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine solche von etwa 14 m/sec zurückgelegt werden.

Berücksichtigt man den Weg, den der im Fließverkehr befindliche PKW in der Zeit zurücklegt, die der Zeuge benötigt hat, um die Rückwärtsbewegung des ausparkenden PKW bis in die rechte Fahrbahnhälfte hinein zu erkennen - selbst bei einer vorausschauenden Fahrweise des Zeugen ist diesbezüglich ein Rückwärtsfahren über einen bestimmten Punkt hinaus erforderlich, das diesen letztlich dazu veranlaßt hat, den Rechtsmittelwerber vom Vertrauensgrundsatz auszuschließen und entsprechende Maßnahmen zu setzen - so ist selbst unter günstigsten Voraussetzungen nachvollziehbar, daß der Zeuge, nachdem er den Gegenverkehr und die Unmöglichkeit des Ausweichens erkannt hat, sein Fahrzeug jäh und unvermittelt bis zum Stillstand abbremsen mußte - nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl U v 24. März 1981, 2 Ob 43/81) entspricht die Veranlassung zu einer "mittleren Betriebsbremsung" schon einer Nötigung zum unvermittelten Abbremsen iSd § 19 Abs.7 StVO 1960. Daß dem Rechtsmittelwerber dies nach eigenen Angaben nicht bewußt wurde, ändert nichts an der Nachvollziehbarkeit der Zeugenaussage, sondern läßt eher den Schluß darauf zu, daß sich der Rechtsmittelwerber bei seinen Fahrmanövern wohl grundsätzlich auf entsprechende Mitwirkung anderer Verkehrsteilnehmer verläßt und gegebenenfalls durch eine Kostprobe aus seinem sozialen Sprachschatz nachhilft. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt sohin die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Spruchkonkretisierung erfolgte aufgrund der Bestimmungen des § 44a Z1 VStG, zumal die Einvernahme des Zeugen Mag. E vom 18. Juni 1998 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte und darin außer ihrer Intensität auch die zeitliche Komponente der erforderlichen Bremsung umschrieben wurde. Diese Zeugeneinvernahme stellt daher eine ausreichende Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs.2 VStG im Hinblick auf das in der Aufforderung vom 21. April 1998 nicht enthaltene Tatbestandselement dar.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den vom Rechtsmittelwerber selbst genannten finanziellen Verhältnissen entspricht (12.000 S netto monatlich, sorgepflichtig für die Gattin und ein Kind). Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu finden.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor), ist eher niedrig bemessen und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: höhere Glaubwürdigkeit des Privatanzeigers gegenüber dem Berufungswerber und dessen Zeugin zugebilligt -> Bestätigung

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