Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106158/3/Ga/Fb

Linz, 12.03.1999

VwSen-106158/3/Ga/Fb Linz, am 12. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der Frau Dipl.Ing. B M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Jänner 1999, VerkR96-7792-1998-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 450 S (18 Stunden), der von der Berufungswerberin zu leistende Kostenbeitrag auf 45 S herabgesetzt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c, 64 f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 28. Februar 1998 um 13.25 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der W A, bei km 168,525, in Richtung S, einen durch das Kennzeichen bestimmten Kombi-Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h gelenkt. Dadurch habe sie § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat Frau Dipl.Ing. M mit Schriftsatz vom 4. März 1999 ausdrücklich auf nur gegen die Strafhöhe gerichtet eingeschränkt und mit dem Hinweis auf ihre derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse Herabsetzung beantragt. Nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: Zufolge der Berufungseinschränkung ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Die belangte Behörde führt zur Strafbemessung nur aus, sie habe dabei auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin (monatlich Karenzgeld von 5.700 S, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) Bedacht genommen. Strafmildernd sei die "bisherige ha Unbescholtenheit" der Berufungswerberin, straferschwerend kein Umstand gewertet worden. Aus dem Strafakt ersichtlich, wurde über die Berufungswerberin in dieser Sache mit Strafverfügung vom 6. Juli 1998 (als erste Verfolgungshandlung) eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) im selben Ausmaß wie mit dem vorliegend angefochtenen Straferkenntnis verhängt. Bei der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Strafverfügung im abgekürzten Verfahren durfte die belangte Behörde jedoch schon von Gesetzes wegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe noch, was die Bemessung der Geldstrafe anbelangt, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigen. Wenn nun die belangte Behörde nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens ihrer Strafbemessung ausdrücklich den besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB (absolute Unbescholtenheit) zugrunde legt und gleichzeitig das Vorhandensein von Erschwerungsgründen ausschließt, dann hätte sie in der Bescheidbegründung darlegen müssen, warum sie dennoch keinen Anlaß zur Herabsetzung der Geldstrafe gegenüber dem Strafausmaß der Strafverfügung gesehen hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der erstmals im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigten, (derzeit jedenfalls) nicht günstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten. Ist aber, wie festzustellen war, der von der belangten Behörde angegebene Milderungsgrund entgegen § 19 Abs.2 VStG in Wahrheit nicht gewichtet worden und ist auch nicht nachvollziehbar, daß die nicht günstigen persönlichen und wirtschaftlichen Umstände der Beschuldigten in die Bemessung der Geldstrafe Eingang gefunden haben, so war der Berufung schon aus diesem Grunde stattzugeben. Dabei fand der Oö. Verwaltungssenat eine um rund ein Drittel geminderte Geldstrafe für tat- und täterangemessen; die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt dabei den in Rede stehenden Milderungsgrund. Die Herabsetzung des Kostenbeitrages folgt dem Gesetz; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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