Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106161/2/Le/Km

Linz, 31.03.1999

VwSen-106161/2/Le/Km Linz, am 31. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des U F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.2.1999, VerkR96-397-1999-Pc, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 280 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.2.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lilt.a Z10 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 8.9.1998 um 14.09 Uhr im Ortsgebiet von W, in Richtung Westen, das Kfz mit dem Kennzeichen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 62 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18.2.1999, mit der beantragt wird, die Strafe der Höhe nach herabzusetzen. Im einzelnen brachte der Berufungswerber vor, daß die Vorstrafen auf seine Außendiensttätigkeit und die vielen Kilometer zurückzuführen wären. Überdies betrage sein Nettoverdienst nicht immer 14.000 S netto. Er bekomme ein Fixum mit monatlich 15.000 S brutto und dazu Erfolgsprämien zwischen 2.000 S und 5.000 S monatlich. Überdies hätte er Rückzahlungen aus einer Bürgschaft von monatlich 4.685 S sowie Miete etc. zu bezahlen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung vom 18.2.1999 nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpft. Damit aber hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung eingestanden.

4.3. Hinsichtlich der Strafhöhe hat der Berufungswerber bereits in seinem Einspruch vom 27.1.1999 vorgebracht, daß bei der Strafbemessung seine jährliche Fahrleistung von knapp 100.000 Kilometer zu berücksichtigen sei.

Die Erstbehörde hatte dazu ausgeführt, daß hinsichtlich des Schnellfahrens grundsätzlich festzustellen sei, daß es für diese Übertretung keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw. Entschuldigung gibt. Gelte es doch als gesicherte Tatsache, daß gerade diese Art von Mißachtung von Verkehrsvorschriften eine der häufigsten Unfallursachen darstelle. In der vorliegenden Berufung wiederholte der Berufungswerber dieses Argument und ergänzte dies damit, daß sein Einkommen nicht immer 14.000 S netto betrage, sondern er ein monatliches Fixum von 15.000 S brutto habe und dazu Erfolgsprämien zwischen 2.000 S und 5.000 S kämen. Überdies hätte er Rückzahlungen aus einer Bürgschaft sowie Miete etc. 4.4. Die Kriterien der Strafbemessung sind in § 19 VStG geregelt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Daraus ist ersichtlich, daß die jährliche Fahrleistung eines Kraftfahrzeuglenkers bei der Strafbemessung nicht als mildernd berücksichtigt werden kann.

Dagegen sind die einschlägigen Vorstrafen wegen Überschreitungen verordneter oder genereller Höchstgeschwindigkeiten sehr wohl zu berücksichtigen, zumal auch das nunmehr angelastete Delikt auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Solche Bestrafungen wurden bereits mehrfach verhängt, und zwar am 11.4.1995, 5.12.1996, 25.6.1997, 9.1.1997, 12.1.1998 und 8.7.1998. Daraus ist ersichtlich, daß der Berufungswerber bereits zahlreiche einschlägige Vorstrafen aufzuweisen hat, die sich bei jeder neuerlichen derartigen Übertretung als straferschwerend auswirken müssen. Unter diesem spezialpräventiven Aspekt ist daher die verhängte Strafe jedenfalls als angemessen zu bezeichnen.

Daran ändern auch die vom Berufungswerber angegebenen Einkommensverhältnisse nichts, zumal diese aufgrund der offensichtlich regelmäßig zu erwartenden Provisionen im wesentlichen mit der Annahme der Erstbehörde übereinstimmen. Dies auch unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen des Berufungswerbers (wobei Miete nicht zu berücksichtigen ist!), wobei anzumerken ist, daß der Berufungswerber auch keinerlei Angaben darüber vorgebracht hat, ob er irgendwelches Vermögen besitzt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die verhängte Strafe im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen erforderlich ist, um den Berufungswerber nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß gerade die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich ist. Gerade wenn man, wie der Berufungswerber, so häufig am Straßenverkehr teilnimmt, ist es umso wichtiger, die dafür geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.

Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht und war damit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 280 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: (Strafbemessung: Hohe Jahreskilometerleistung ist kein Milderungsgrund)

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