Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221239/5/Le/La

Linz, 15.05.1996

VwSen-221239/5/Le/La Linz, am 15. Mai 1996 DVR.0690392

B e s c h e i d

Das in der Berufungssache der E... J...

(Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Gewerbeordnung) erlassene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Mai 1996, VwSen-221239/3/Le/La, wird gemäß § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG wie folgt berichtigt:

Im Spruchpunkt II. über die Auferlegung von Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die dort genannte Summe: "1.600 S" richtig zu lauten: "800 S".

Begründung:

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann (auch) der unabhängige Verwaltungssenat in einem von ihm erlassenen Erkenntnis unter anderem Schreib- und Rechenfehler jederzeit von Amts wegen gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren - berichtigen.

Die Voraussetzung für eine solche Berichtigung ist hier gegeben: Die richtig zu stellende Summe beruht klar erkennbar auf einem Schreib- bzw. Rechenfehler; es ist für jedermann aus dem bezeichneten h. Erkenntnis erkennbar, daß die Summe der gesetzlichen Kostenbeiträge zum erstinstanzlichen Verfahren 10 % der verhängten Strafe beträgt, wie dies auch in der Begründung zu II. des genannten Erkenntnisses unter Hinweis auf § 64 Abs.2 VStG dargelegt wurde. Da die verhängten Strafen für die beiden Verwaltungsübertretungen auf jeweils 4.000 S herabgesetzt wurden, ergibt sich sohin ein Kostenbeitrag von 2 x 400 S, das sind in Summe 800 S.

Es war daher die Kostenvorschreibung zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz auf 800 S zu berichtigen.

Im Umfang der Berichtigung ändert dieser Bescheid das eingangs zitierte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung; die Berichtigung bildet mit dem Erkenntnis eine Einheit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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