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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106166/2/KON/Pr

Linz, 11.03.1999

VwSen-106166/2/KON/Pr Linz, am 11. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau I. S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Grieskirchen vom 28.12.1998, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Bestrafte hat 20 % der über sie verhängten Strafe, ds 240 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom wurde über die Beschuldigte I. S. gemäß § 103 Abs.1 Z1 und § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S (Ersatz-freiheitsstrafe in der Dauer von 45 Stunden) verhängt, weil sie als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der S. Speditionsgesellschaft mbH., die Zulassungsbesitzerin des inkriminierten Sattelanhängers sei, nicht dafür gesorgt hat, daß das Kraftfahrzeug/der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Das Kraftfahrzeug sei um 2.640 kg überladen gewesen.

Gegen diese Strafverfügung hat die Beschuldigte Einspruch gegen die Höhe der Strafe erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hatte darauf mit dem oben angeführten Straferkenntnis in teilweiser Stattgebung des Einspruches die gegen die Beschuldigte verhängte Strafe auf 1.200 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 36 Stunden herabgesetzt. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten sowie ihrer persönlichen Verhältnisse und durch den Umstand, daß bei diesem Vorfall keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert worden seien, davon ausgegangen werden könne, daß die nunmehr festgesetzte Geldstrafe als gerechtfertigt und angemessen zu erachten sei. Diese herabgesetzte Geldstrafe stelle auch das Maß dessen dar, um die Beschuldigte in Hinkunft vor gleichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht: Im gegenständlichen Fall habe der Fahrer eine Ladung lt. CMR-Frachtbrief übernommen, welche 24 tons betragen habe und lt. ausgehändigtem Frachtpapier des Absenders hätte der Fahrer auf die Richtigkeit vertrauen können. Es sei dem Fahrer nicht zumutbar, die scheinbar höher gewichtige Ladung abzuschätzen, da beim Absender keine Waage zur Verfügung gestanden habe. Lt. Anweisung ihrer LKW Disposition hätten ihre Fahrer grundsätzlich die Weisung, keine Überladung durchzuführen. Als Geschäftsführer sei es daher nicht einzusehen, ein Versehen des Absenders an sie abzuwälzen und dafür auch noch zu bestrafen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Soferne die Beschuldigte mit dem Berufungsvorbringen beabsichtigte, auch den Schuldspruch zu bekämpfen, ist sie darauf hinzuweisen, daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Dies deshalb, weil sich ihr Einspruch gegen die vorangeführte Strafverfügung nur gegen das Strafausmaß gerichtet hat, deren Schuldspruch aber unangefochten blieb. Abgesehen davon, daß in Anbetracht der zu dieser Verwaltungsübertretung ergan-genen Rechtsprechung sowohl der Strafbehörden als auch des Verwaltungs-gerichtshofes einer Schuldberufung aller Voraussicht nach, der Erfolg zu versagen gewesen wäre, kann die vorliegende Berufung als nur gegen das Strafausmaß gerichtet angesehen werden.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschuldigte ist zunächst darauf hinzuweisen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung darstellt, welche die Behörde unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen hat. Ist dies der Fall, kann der Behörde keine Rechtswidrigkeit bei der Strafzumessung angelastet werden. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde bei der von ihr vorgenommenen Strafzumessung konnte aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:

In Anbetracht der Strafobergrenze des § 134 Abs.1 KFG (30.000 S) liegt die gegen die Beschuldigte verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.200 S ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens. Eine weitere Herabsetzung würde den Strafzwecken der General- und Spezialprävention widersprechen und wäre angesichts der zahlreichen einschlägigen Strafvormerkungen der Beschuldigten nicht vertretbar. Auch ist aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten, welche sich wie folgt darstellen: monatl. Nettoeinkommen 15.000 S, Hälfteeigentum an Einfamilienhaus, Sorgepflicht für drei Kinder, nicht davon auszugehen, daß dieser Strafbetrag der Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Im Hinblick auf den Schutzzweck der von der Beschuldigten übertretenen Verwaltungsnorm (§ 103 Abs.1 Z1 KFG) erweist sich das angefochtene Strafausmaß auch als durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen und keinesfalls überhöht. Strafmilderungs-gründe liegen nicht vor.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens (Spruchabschnitt II) ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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