Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106167/3/KON/Pr

Linz, 22.03.1999

VwSen-106167/3/KON/Pr Linz, am 22. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn V. St., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 200 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch und Strafausspruch:

"Sie haben am um Uhr den PKW auf der Linzer Autobahn A 25 in Richtung Wels gelenkt, wobei Sie auf Höhe des Strkm. die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 27 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000,-- 24 Stunden 99/3 a StVO 1960 (EURO 72,67) Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ATS 100,-- (EURO 7,27) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher ATS 1.100,-- (EURO 79,94). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, im wesentlichen begründend aus, daß die Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten unter Verwendung von geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine taugliche Methode zur Ermittlung von Geschwindigkeitsüberschreitungen darstelle. Von den Meldungslegern hätte glaubwürdig dargelegt werden können, daß die Messung der inkriminierten Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten entsprechend den Verwendungsbestimmungen erfolgt sei. Dem Einwand des Beschuldigten, daß ihm kein Laserfoto vorgelegt worden sei, könne nichts abgewonnen werden, da aufgrund der technischen Ausstattung der von der Gendarmerie verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräte keine Lichtbilder produziert werden könnten. Insgesamt könne die Strafbehörde keinen Grund dafür erblicken, daß die Meldungsleger den Beschuldigten wahrheitswidrig hätten belasten wollen. Da zum Tatzeitpunkt im Bereich des Tatortes keine höhere Fahrgeschwindigkeit als 130 km/h erlaubt gewesen wäre und der Beschuldigte sein KFZ mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h lenkte, sei das objektive Tatbild des § 20 Abs.2 StVO gegeben. Im übrigen habe der Beschuldigte die Tatsache einer Geschwindigkeitsüberschreitung - wenn auch im geringeren Umfange - eingestanden.

Da auch keine Schuldausschließungsgründe vorliegen, sei auch die subjektive Tatseite des § 20 Abs.2 StVO 1960 gegeben und daher der strafbare Tatbestand sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite voll erfüllt.

Bei der Strafbemessung seien die Bestimmungen des § 19 Abs.1 und 2 VStG in ihrem gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt worden. Insbesondere wäre eine Vormerkung wegen Übertretung nach § 38 Abs.5 StVO 1960, sohin eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsübertretung, als erschwerend zu werten gewesen. Mildernde Umstände seien nicht zu Tage getreten.

Die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S erscheine bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch seinen persönlichen Verhältnissen, welches sich durch ein monatliches Nettoeinkommen von 23.000 S bei sonstiger Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für ein Kind darstellen, angepaßt und ausreichend, um ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Überdies habe sich die Strafbehörde bei der Strafzumessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten lassen, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichwertiger Straftaten abzuhalten geeignet sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser gegen seine Bestrafung eingewandt, daß die Angaben der Inspektoren nicht den Tatsachen entsprächen. Weiters rügt der Beschuldigte in der Berufung, daß ihn der Beamte kein Laserfoto gezeigt habe. Weiters stellt er in Abrede, daß die Gendarmerieinspektoren ihn am nächsten Parkplatz angehalten hätten. Richtig sei gewesen, daß er auf dem Pannenstreifen habe fahren müssen und dort die Amtshandlung stattgefunden habe.

Es sei zwar nicht das erste Mal, daß er aufgrund von Lasermessungen bestraft worden wäre, jedoch wären und sind auch andere Inspektoren (Straßenaufsichtsorgane), welchen er diesen Vorfall erzählt habe, der Meinung, daß man ein Recht auf Vorlage eines Laserfotos habe.

Er ersuche höflich, den Fall nochmals genau zu überprüfen und allenfalls das Strafausmaß auf ca. ein Drittel des derzeitigen Betrages herabzusetzen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf gründet sich auf die von den Meldungslegern RI S, (Meßbeamter) und GI H. vorgenommene Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Meßgerät Nr. 7398 am Meßort: Parkplatz Sinnersdorf, Autobahnkilometer 6.000.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz wurde ermittelt, daß der in Rede stehende Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Lasergerät) gemäß § 66 Abs.4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) vom 5. Juli 1950, BGBl.Nr. 152/1950 idF BGBl.Nr. 636/1994, am 27. Februar 1995 geeicht wurde und die hiefür gesetzlich festgelegte Nacheichfrist gemäß § 15 Ziffer 3 lit.b und § 16 MEG am 31. Dezember 1998 abgelaufen ist.

Zum Tatzeitpunkt 20.10.1997 entsprach der verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmesser sohin voll den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes. Weiters gründet sich der erstbehördliche Tatvorwurf auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Meldungsleger vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 9.3.1998, welche unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht, den strafrechtlichen Folgen einer unwahren Aussage, wie auch in Ansehung deren Diensteides erfolgte. In Ansehung dieser Umstände erweist sich das Berufungsvorbringen als nicht geeignet, die Richtigkeit des gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurfes zu entkräften oder in diesen oder jenen Punkt in Zweifel zu ziehen. Was die gerügte Nichtvorlage eines Laserfotos betrifft, so ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, daß, wenngleich es technisch möglich wäre, die von der Exekutive verwendeten Lasergeräte nicht so ausgestattet sind, um ein Laserfoto machen zu können. Auch lassen die einschlägigen Bestimmungen der StVO keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde erkennen, dem Beschuldigten ein Laserfoto als Beweismittel der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung vorzulegen.

Da im weiteren der Beschuldigte auch nicht die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, daß ihn an der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft erbracht hat, ist auch die subjektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretung im Sinne des Verschuldens als gegeben zu erachten.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In bezug auf die Strafhöhe ist der Beschuldigte zunächst darauf hinzuweisen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die von ihr unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen ist. Da, wie aus den begründenden Ausführungen der belangten Behörde zur Strafzumessung zu erkennen ist, sowohl auf die objektiven Strafzumessungskriterien (§ 19 Abs.1 VStG) wie auch auf die subjektiven (§ 19 Abs.2 leg.cit.) ausreichend Bedacht genommen wurde, war keine fehlerhafte Ermessungsausübung bei der Strafzumessung festzustellen. Der erstbehördlichen Begründung zum Strafausmaß kann seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz voll beigetreten werden. Aus den dargelegten Gründen war daher der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

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