Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106170/10/Gu/Pr

Linz, 02.09.1999

VwSen-106170/10/Gu/Pr Linz, am 2. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R. L., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R. G., Dr. J. K. und Mag. H. P., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12.2.1999, Zl. S 821/St/99, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Sachverhalt VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 99 Abs.6 lit.c StVO 1960, § 51e Abs.2 Z1 VStG, Art.4 Abs.1 7. Zusatzprotokoll zur EMRK

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 65 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 28.12.1998 gegen 22.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von L. auf der Donaubundesstraße in Fahrtrichtung Linz in Höhe km in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen zu haben.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß die Annahme des erkennenden Organs der BPD Steyr, es habe nach dem Alkoholgenuß bis zur Ablegung des Alkomattestes ein Abbau des Alkoholwertes stattgefunden und es sei daher zur Lenkzeit eine Alkoholbeeinträchtigung mit einem Wert von über 0,4 mg/l vorgelegen, willkürlich gewesen sei.

Er habe unmittelbar vor Fahrtantritt eine Flasche Bier und ein Glas Sekt getrunken, sodaß sich zum Unfallszeitpunkt der Alkoholspiegel noch im Aufbau befunden habe.

Mit der Trinkverantwortung des Beschuldigten, welche nach medizinischen Erkenntnissen - so die zwischenzeitig eingeholte Stellungnahme der med. Amtssachverständigen vom 1.4.1999 - unvollständig und unrichtig ist, weil demnach allerhöchstenfalls zum Zeitpunkt der Bedienung des Atemalkoholmeßgerätes eine Konzentration der Atemluft von 0,16 Promille hätte bewirkt werden können, hatte sich jedoch der Unabhängige Verwaltungssenat nicht näher auseinander zu setzen, weil er auf den Umstand Bedacht zu nehmen hatte, daß aufgrund der Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Bei der Fahrt nach Alkoholkonsum verursachte der Beschuldigte nämlich mit dem PKW, in dem sich auch eine Beifahrerin befand, einen Verkehrsunfall, bei dem sich der PKW auf der angrenzenden Böschung überschlug.

Aufgrund dieses Lebenssachverhaltes hat die Staatsanwaltschaft Linz zur Zahl beim BG M. Strafantrag gestellt, wobei dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, er habe am 28.12.1998 auf der Bundesstraße bei Str.km in L. als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen in Folge eines Fahrfehlers die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei von der Fahrbahn abgekommen, worauf sich der PKW auf der angrenzenden Böschung überschlug, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Bettina Kern herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen in die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat, oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei und dadurch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (81 Z2) StGB begangen.

In Stattgebung dieses Strafantrages hat das BG M. mit Strafverfügung vom 26.7.1999 zur Zahl eine Strafverfügung erlassen und ihm deswegen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auferlegt.

Ungeachtet, ob diese gerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwächst oder nicht, hatte sich das Gericht mit dem wesentlichen Tatbestandselement auseinander zu setzen, ob der Beschuldigte die Tat in einem alkoholisierten Zustand vorgenommen hat.

Unter Beachtung des Gebotes der verfassungskonformen Interpretation, wie es der Verfassungsgerichtshof entsprechend der Judikatur der Straßburger Instanzen (vergl. das Urteil des EGMR vom 23.10.1995, A/328-C, Gradinger) entwickelt hat und welche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Änderung der Rechtslage in der StVO 1960 geführt hat (VfGH 5.12.1996, G 9/96-12) war bei dieser Sachlage, in dem der Prüfungsgegenstand des Gerichtes sich auch auf den wesentlichen Aspekt der Alkoholisierung bezog, nach Maßgabe des Grundsatzes "ne bis in idem" für ein weiteres Verfahren im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens kein Raum und war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Nachdem die Berufung vom Ergebnis her Erfolg hatte, ist der Beschuldigte aufgrund des § 65 VStG von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: gerichtliches Strafverfahren, wesentliches Sachverhaltselement, Alkoholisierung, Doppelbestrafungsverbot

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