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VwSen-106173/15/Gu/Pr

Linz, 11.06.1999

VwSen-106173/15/Gu/Pr Linz, am 11. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. V. V. S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.2.1999, Zl.VerkR96-10702-1998, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG nach der am 21.5.1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der verfahrensrechtliche Antrag auf Durchführung weiterer Beweise wird abgewiesen, der Berufung keine Folge gegeben und hinsichtlich des Faktums II das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat diesbezüglich, außer dem 10 %igen Verfahrens-kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 1.000 S zusätzlich als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 2.000 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 5 Abs.2 StVO 1960 idFd 19. Novelle, § 99 Abs.1 lit.b leg.cit.

Bezüglich des Faktums I wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Sachverhalt VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 11.2.1999 zur Zahl VerkR96-10702-1998-Mr ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am 05.06.1998 um 01.20 Uhr in Linz auf der W.. Höhe Haus Nr. in Fahrtrichtung Süd den PKW Kz. gelenkt, wobei Sie

1.auf der Fahrt den für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt haben

2.sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an Sie gerichteten Aufforderung am 05.06.1998 um 01.58 Uhr in Linz eine Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.§ 14 Abs.1 FSG

2.§ 99 Abs. 1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

500,-- 1 Tag 37 Abs.1 FSG

10.000,-- 9 Tage 99 Abs.1 lit.b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.050,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.550,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß es wohl richtig sei, daß er seinen Führerschein dem einschreitenden Beamten nicht vorweisen habe können. In seiner Aufregung wegen des Unfalles habe er den Führerschein, welcher vom Abstellfach zu den Pedalen herabgefallen sei, nicht gefunden. Er habe am nächsten Morgen hinter den Pedalen seines Autos den Führerschein gefunden. Der Vorwurf, daß er den Führerschein beim Betrieb des Fahrzeuges nicht mitgeführt hätte, sei objektiv widerlegt.

Implizit macht er geltend, daß ihm anderes nicht vorgeworfen wurde und das Nichtvorweisen, welches einen gesonderten Straftatbestand erfüllt, nicht vorgeworfen worden sei.

Bezüglich der angelasteten Verweigerung des Alkotestes macht er geltend, daß der bereits bei der Fahrt zum Lokal, in dem sich das Atemalkoholmeßgerät befunden habe, die Beamten aufmerksam gemacht habe, daß er Kreislaufprobleme und Lungenbeschwerden habe. Trotz seiner Erklärung hätten ihn die Beamten zum Posten mitgenommen und den Blasversuch gestartet und dann in Folge von Fehlversuchen abgebrochen.

Seine Atemprobleme seien von den Beamten ignoriert worden und hätte sein diesbezügliches Vorbringen auch im amtlichen Formular keinen Niederschlag gefunden. Er habe dieses Formular im übrigen auch nicht unterfertigt.

Anläßlich seiner Einvernahme am 23.6.1998 habe er selbstverständlich auf diese Umstände hingewiesen. Es bestünden objektive und mehrfache Beweismittel, daß er an Atemnot gelitten habe, die ihm die Durchführung des Atemalkoholtestes unmöglich gemacht hätten und legt er diesbezüglich mehrere Untersuchungsbefunde vor. Daraus ergebe sich auch, daß er aufgrund des Gamma GT-Wertes kein Alkoholiker sei.

Im Ergebnis sei die Atemalkoholuntersuchung unzulässig gewesen und sei es der Behörde freigestanden, durch andere zulässige Testmethoden eine Untersuchung auf Alkoholisierung durchzuführen.

Durch schwere Verfahrensfehler sei die Behörde zur Fiktion gelangt, er sei zum Vorfallszeitpunkt am 5.6.1998 alkoholisiert gewesen, dabei sei übersehen worden, daß die Fiktion nach dem Gesetzestext durch Nachweis der medizinischen Indikation (Unmöglichkeit des Durchführens des Alkotestes) widerlegt werden könne. Aus diesem Grunde beantragt er, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 21.5.1999 die öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen. Ferner wurden die Zeugen RI G. N. und RI G. E. vernommen und die Ablichtung des Teststreifens über die Ablegung der Atemalkoholuntersuchung vom 5.6.1998 zur Erörterung gestellt. Ferner wurde der Befund des Facharztes für Lungenkrankheiten Dris. E. H. vom 15.9.1998, die ärztliche Bestätigung des Dr. W. S., Arzt für Allgemeinmedizin vom 7.10.1998, das Befundblatt der Vorsorgeuntersuchung der Österr. Sozialversicherung, unterfertigt von Dr. S. vom 22.9.1998, das Ergebnis des "Lahner" Peak-Flow-Meter-Testes in der Zeit zwischen 17.2.1999 und 9.3.1999, der Laborbefund des Dr. F. vom 18.2.1999 und der Therapieplan über einen Kuraufenthalt des Beschuldigten in Bad Gleichenberg, datiert mit 17.2.1999, sowie das Verzeichnis der Vorstrafen betreffend den Beschuldigten vom 20.7.1999 erörtert. Schließlich wurde unter Zugrundelegung der vom Beschuldigten beigebrachten Beweismittel von der zugezogenen medizinischen Amtssachverständigen ein Gutachten erstatten.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Beschuldigte, der am Bahnhof Linz im Verschubdienst tätig ist, lenkte am 5.6.1998 gegen 1.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der W. auf Höhe des Hauses in Fahrtrichtung Süden, nachdem er am Vorabend noch bis in die Abendstunden Dienst verrichtet hatte und stieß auf dieser Fahrt unmittelbar vor der Kreuzung mit der K. auf ein vor der Kreuzung angehaltenes Fahrzeug. Nachdem bei diesem Unfall nur Sachschaden entstanden war, tauschten die beteiligten Lenker die erforderlichen Daten aus. Bei dieser Gelegenheit wurden sie von der Besatzung eines Funkstreifenwagens der BPD Linz angetroffen, wobei nach der Sicherung der Unfallstelle dem Polizeibeamten N. beim Beschuldigten ein Geruch der Atemluft nach Alkohol auffiel. Nach Aufforderung an den Beschuldigten, die Fahrzeugpapiere vorzuweisen, wies der Beschuldigte dem Beamten nur den Zulassungsschein vor. Den Führerschein hatte er nicht bei der Hand.

Die Beamten ermittelten im Funkwege, daß der Beschuldigte dessen ungeachtet eine Lenkerberechtigung besaß.

Aufgrund des beim Beschuldigten wahrgenommenen Geruchs der Atemluft durch Alkohol wurde dieser zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert. Er begab sich mit den Beamten im Streifenwagen zum Wachzimmer Linz, Landhaus, und wurde auf der Fahrt über die Bedienung des Atemalkoholmeßgerätes aufgeklärt und auf die Folgen einer etwaigen Verweigerung des Testes aufmerksam gemacht. In der Folge beblies der Beschuldigte das Meßgerät in der Zeit zwischen 1.47 Uhr und 1.53 Uhr siebenmal, ohne dabei ein verwertbares Meßergebnis zu erzielen. Beim achten eingeräumten Versuch lief die Meßbereitschaft des Gerätes infolge Nichtbedienung ab.

Der Beschuldigte, der zwischenzeitig hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bedienung des Gerätes ermahnt worden war, verfiel in weinerliche Ansätze und erklärte, daß er sich die Sache mit dem Unfall nicht erklären könne.

Der Beschuldigte äußerte gegenüber den Beamten keine Beschwerden, die ihm die Ablegung der Atemalkoholuntersuchung unmöglich gemacht hätten. Die beiden Beamten nahmen auch von sich aus keine Beschwerden wahr, die ein Beatmen des Gerätes unmöglich gemacht hätten.

Sie waren bei ihrer späteren Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren erstaunt, daß der Beschuldigte bei seiner erstmaligen niederschriftlichen Vernehmung des VUK-Erhebungsdienstes am 23.6.1998, sohin ca. zweieinhalb Wochen nach dem Vorfall, gegenüber einem anderen Beamten angegeben hatte, daß er Lungen- und Kreislaufprobleme gehabt habe.

Lt. dem vom Beschuldigten beigebrachten fachärztlichen Befund des Dr. E. H., Facharzt für Lungenkrankheiten, welcher ca. 3 Monate nach dem Vorfall erhoben wurde, ergab die Durchleuchtung eine im wesentlichen altersentsprechende Strahlendurchlässigkeit beider Lungen, insbesondere eine altersentsprechende und seitengleiche Zwerchfellbeweglichkeit und wiesen auch die Ruheblutgase altersentsprechende Werte auf.

Aufgrund dieser vom Willen des Probanden (Beschuldigten) unabhängigen Befundes steht fest, daß das Nichterzielen eines verwertbaren Meßergebnisses bei der Atemalkoholuntersuchung durch die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten verursacht worden ist.

Bei der Würdigung der Beweise war einerseits die auseinandergehende Verantwortung des Beschuldigten bezüglich des Vorbringens von Atembeschwerden gegenüber den Aussagen der vernommenen Zeugen E. und N. einzugehen und die vom Beschuldigten beigebrachten ärztlichen Atteste des Dr. E. H., Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 15.9.1998, die Erklärung des Dr. W. S., Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin vom 7.10.1998 sowie dessen unterfertigtes Befundblatt vom 22.9.1998 im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung der Österr. Sozialversicherung, das Ergebnis des "Lahner" Peak-Flow-Meter-Testes", der vom Beschuldigten beigebrachte Therapieplan für einen Kuraufenthalt vom 18.2.1999 bis 8.3.1999 sowie der Laborbefund Dris. F. vom 18.2.1999 im Zusammenhalt mit dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten der zugezogenen Amtsärztin zu würdigen. Gegenüber der Verantwortung des Beschuldigten, er habe bereits am Wege zum Wachzimmer auf Atembeschwerden hingewiesen, konnten die Aussagen der vernommenen Zeugen E. und N. überzeugen, wonach der Beschuldigte keine Symptome offensichtlicher gesundheitlicher Beschwerden, wie etwa bleich werden oder blau anlaufen aufwies.

Während die beiden vernommenen Zeugen bei einer Falschaussage, abgesehen von strafrechtlichen Konsequenzen, erhebliche dienstrechtliche Konsequenzen und Nachteile zu befürchten hätten, konnte sich der Beschuldigte sanktionslos nach jeder Richtung hin verantworten.

Auffällig war in diesem Zusammenhang, daß am Protokollbeiblatt zur Atemalkoholuntersuchung vom 5.6.1998 und in der am selben Tag verfaßten Verkehrsunfallaufnahme sich keine besonderen Bemerkungen über Atembeschwerden fanden und der Beschuldigte erst am 23.6.1998 vernommen, erst auf diese Verteidigungslinie einschwenkte. Auch die beigebrachten ärztlichen Atteste datieren alle geraume Zeit nach diesem Vorfall. Nachdem der Beschuldigte beim Verschubdienst einen Beruf ausübt, der eine körperliche Leistungsfähigkeit verlangt und von keinem der beigebrachten Befunde als arbeitsunfähig wegen Atembeschwerden beschrieben wurde, erscheint das von den Beamten geäußerte Erstaunen verständlich, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren im November 1998 vernommen erfuhren, daß der Beschuldigte im zeitlichen Abstand zur Amtshandlung die Rede auf bei der Amtshandlung geltend gemachte Atembeschwerden, die ihm die Ablegung des Testes unmöglich gemacht hätten, brachte. Die Aussagen der beiden Beamten, die laienhaft keine Beschwerden wahrnahmen, welche dem Beschuldigten die Ablegung des Atemalkoholtestes unmöglich gemacht hätten, waren insoferne auch überzeugend, als sie dartaten, daß es bei allenfalls reklamierten Atembeschwerden ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten dem Polizeiarzt vorzuführen.

In der Zusammenschau vermochte daher die Darstellung des Beschuldigten gegenüber den Aussagen der Zeugen N. und E. nicht zu überzeugen und konnten die Aussagen der Zeugen die innere Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen. Auch mit der Vorlage der nachträglich erstellten ärzlichen Atteste war für den Beschuldigten für dessen Verantwortung, er habe aufgrund einer Lungenfunktionsstörung das Gerät seinerzeit nicht beblasen können, nichts gewonnen.

Die zugezogene medizinische Amtssachverständige legte in ihren gutächtlichen Ausführungen dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechend und gut nachvollziehbar klar, daß für die Ablegung eines Atemalkoholtestes nur äußerst minimale Voraussetzungen, nämlich nur ein Ausatmungsvolumen von 1,5 l über einen Zeitraum von 3 Sekunden erforderlich sind. Diese Anforderungen sind so gering, daß sie ohne Anstrengung erreicht werden, daß Kinder und Asthmatiker diese Anforderungen zustande bringen und daß Personen, welche derartige Mindestanforderungen nicht mehr zustande bringen, körperlich schwerst beeinträchtigt sind, und diese Beeinträchtigung bereits für medizinische Laien sofort erkennbar ist.

Eine derartige körperliche schwerst beeinträchtigte Symptomatik zeigte aber nach den vorhin erörterten Aussagen der Zeugen N. und E. nicht. Dies steht auch im Einklang mit der aussagekräftigen, weil nicht beeinflußbaren Klinik des Befundes des unauffälligen Lungenröntgens und der altersentsprechenden Ruheblutanalyse.

Demgemäß hat für den Oö. Verwaltungssenat überzeugend die zugezogene medizinische Amtssachverständige ausgeführt, daß die, im übrigen im nachhinein durchgeführten und von der Intensität der Mitwirkung abhängigen Beblasungstestes mit dem Lungenfunktionskontrollgerät und dem "Lahner" Peak-Flow-Meter keine Aussagekraft über das tatsächliche Unvermögen des Beschuldigten, das Atemalkoholmeßgerät hinreichend zu bedienen, hatte. Aus den Befunden leuchtete keine schwere Lungenfunktionsstörung die eine Bedienungsunfähigkeit des Alkomaten nachgewiesen hätte, hervor. Diese gutächtliche Meinung steht auch im Einklang mit der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten ausgeübten Berufstätigkeit.

Die Amtssachverständige führte aus, daß Personen, welche das Atemalkoholmeßgerät wegen Leistungsunfähigkeit und Unbelastbarkeit nicht bedienen zu können, grundsätzlich nicht geeignet wären, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Von einem solchen Zustand, welcher dem Beschuldigten nicht erlauben würde, weiterhin ein Kraftfahrzeug zu lenken und bei dessen Vorliegen ungeachtet eine Bestrafung die administrativrechtliche Entziehung der Lenkerberechtigung zwangsläufig folgen müßte, geht der Oö. Verwaltungssenat nicht aus, zumal eine nach dem Stand des medizinischen Wissens mittelgradige Obstruktion sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges als auch die ordnungsgemäße Bedienung eines Atemalkoholmeßgerätes nicht hindert.

Die Aufnahme eines weiteren Beweises durch Beischaffung eines lungenfachärztlichen Gutachtens war entbehrlich, weil einerseits der vom Beschuldigten selbst veranlaßte und beigebrachte lungenfachärztliche Befund des Dr. E. H., wie zuvor bereits ausgeführt, hinreicht und eine eindeutige Sprache spricht, und ein unauffälliges Röntgenbild und eine altersentsprechende Ruheblutgasanalyse ausweist. Außerdem könnte ein, jetzt zwei Jahre nach der Tatzeit erstellter lungenfachärztlicher Befund, die Beweiskraft des zeitlich weit näher liegenden Befundes des Dr. E. H. vom 15.9.1998 nicht erschüttern.

Aus diesem Grunde war von der beantragten weiteren Beweisaufnahme Abstand zu nehmen.

Ungeachtet von Atembeschwerden zur Schlafenszeit und bei Hitze erbrachte das Beweisverfahren keinen Umstand, daß der Beschuldigte außerstande gewesen wäre, bei gutem Willen ein ordnungsgemäßes Testergebnis zu erbringen. Dies ließ umgekehrt nur den Schluß zu, daß er es steuerte, mit dem Testgerät so umzugehen, daß kein einziges Ergebnis der durchgeführten Testreihe ein verwertbares Blasergebnis ausgewiesen hat.

Im Ergebnis - so kam der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung - hat die erste Instanz zutreffend aus dem Verhalten des Beschuldigten eine Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung geschlossen.

Rechtlich war demzufolge zu bedenken:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle sind von der Behörde ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ist die Verwirklichung der objektiven Tatseite als erwiesen anzusehen.

Was das Verschulden, die subjektive Tatseite anlangt so genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§5 Abs.1 VStG).

Beim Rechtsmittelwerber handelt es sich um einen geprüften Autolenker, darüber hinaus wurde er bei der Amtshandlung auf die Folgen der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Damit hat er die zum Tatbestand gehörige Schuldform zu vertreten und kann sich auf der subjektiven Tatseite auf keinen Entschuldigungsgrund berufen.

Aus diesem Grunde war der Schuldspruch zu Faktum II des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

Was das Nichtmitführen des Führerscheines anlangt, so konnte die Verantwortung des Beschuldigten, er habe den Führerschein wohl mitgeführt, ihn aber - weil er in der Dunkelheit im Auto zu Boden gefallen sei und er in der Eile ihn habe nicht finden können - nicht mit einer für die Bestrafung hinreichenden Sicherheit widerlegt werden.

Zwar erfüllt auch jener Lenker eines Kraftfahrzeuges den Tatbestand des § 14 Abs.1 Z1 i. Z. mit dem Auslaufsatz des entsprechenden Absatzes des FSG den Tatbestand der Mißachtung dieser Bestimmung, wer den Führerschein dem zuständigen Organ auf deren Verlangen nicht aushändigt.

§ 14 Abs.1 Z1 StVO 1960 enthält jedoch zwei Straftatbestände.

Sowohl das Nichtmitführen als auch das Nichtaushändigen ist mit Strafe bedroht.

Das Nichtaushändigen, welches offensichtlich vorlag, wurde jedoch dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt, sodaß nach Eintritt der Verfolgungsverjährung der Tatvorwurf diesbezüglich vom UVS nicht geändert werden durfte.

Mangels hinreichenden Beweises der zu Faktum I vorgeworfenen Tat war daher mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Was die Strafbemessung zu Faktum II anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gesetzten Verweigerung war von durchschnittlichem Gewicht.

Auch das Verschulden wog nicht unbeträchtlich, sodaß angesichts des Nichtvorliegens von strafmildernden aber auch des Nichtvorliegens von straferschwerenden Gründen, unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von ca. 15.000 S und der Sorgepflicht für Gattin und eine Tochter, der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen ist, wenn sie eine Geldstrafe im Bereiche der Untergrenze des Strafrahmens verhängt hat. Auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeits-grundsatz.

Nachdem zu Faktum II die Berufung keinen Erfolg hatte, war kraft ausdrücklich gesetzlicher Bestimmung dem Rechtsmittelwerber ein Betrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens (zu diesem Faktum) aufzuerlegen.

Hinsichtlich des Erfolges bei Faktum I war die Kostenfreistellbestimmung des § 66 Abs.1 VStG anzuwenden.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

 

Beschlagwortung: Beweiswürdigung, Atemalkoholuntersuchung, objektive Beweismittel, Lungenröntgen, Ruheblutanalyse

 

 

 

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