Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106180/22/Fra/Ka

Linz, 28.12.1999

VwSen-106180/22/Fra/Ka Linz, am 28. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.2.1999, VerkR96-14965-1997/MR, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960), 3 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) und 4 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat zum Verfahren betreffend die gegenständlichen Fakten keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 2 wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 5 Tage), unter Punkt 3 wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 5 Tage) und unter Punkt 4 wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 3 Tage) verhängt, weil er

am 18.9.1997 um 18.25 Uhr in Freindorf auf dem Zirbenweg in Richtung Teichstraße bis zum Objekt Teichstraße Nr. 3 den PKW, Kz.: gelenkt hat, wobei er ......

2.) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten hat,

3.) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach dem Verkehrsunfall den Unfallsort verlassen hat,

4.) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Fakten jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Voraussetzung dafür, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt hat, ist, dass er an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt war.

Der Sachschaden muss an einer fremden Sache mit Verkehrswert entstanden sein (§ 1293 ABGB).

Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, es sei unstrittig, dass mit dem Fiat Uno, Kz.: in Ansfelden auf Höhe Teichstraße 7 ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Die belangte Behörde stützt sich bei dieser Annahme offenbar auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Ansfelden vom 19.9.1997, GZ. P-388/97-Bl, wonach unter "a) Darstellung der Tat" angeführt ist, dass der Bw den am Zirbenweg befindlichen Gartenzaun des Hauses Teichstraße 7 leicht beschädigte. Die Art und das Ausmaß dieses Schadens wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben, weswegen der Oö. Verwaltungssenat im Berufungsverfahren dies nachholte und den Eigentümer des Gartenzaunes Herrn E um Mitteilung der Schadensart und des Schadensausmaßes ersuchte. Herr E teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass an seinem Gartenzaun kein Schaden entstanden sei.

Es ist somit nicht erwiesen, dass der Bw bei der spruchgemäßen Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Daran ändert auch der Bericht des Gendarmeriepostens Ansfelden vom 30.3.1999 an die belangte Behörde nichts, in dem ausgeführt wird, dass am Betonsockel des Zaunes des Eigentümers Herrn E durch den PKW des Bw eine 30 cm lange und 3 cm breite schwarze Lack- und Kunststoffabriebspur verursacht wurde, denn nach der Judikatur des OGH (Erkenntnis vom 30.1.1992, 7 Ob 33/91, ZVR 1992/104), stellen geringfügige Spuren, deren Folgen ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefasst werden, keinen Sachschaden im Sinne des § 4 Abs.5 leg.cit. dar.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass schon mangels Erfüllung des Tatbildelementes "Sachschaden" der Bw die ihm gegenständlich zur Last gelegten Tatbestände nicht erfüllt hat.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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