Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106181/16/Sch/Rd

Linz, 13.07.1999

VwSen-106181/16/Sch/Rd Linz, am 13. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 10. Mai 1999, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Jänner 1999, VerkR96-2158-1998, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7. Juli 1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich Faktum 3 wie folgt ergänzt wird: "... am 3. Juni 1998 von 19.00 Uhr bis 19.15 Uhr in der Wiener Straße 330 in Linz ...".

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 90 S. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 180 S (20 % der hinsichtlich der Fakten 1 und 3 verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 bzw 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 1999, VerkR96-2158-1998, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 8 Abs.4 StVO 1960, 2) § 102 Abs.1 KFG 1967 und 3) § 102 Abs.6 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S , 2) 300 S und 3) 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden, 2) 12 Stunden und 3) 24 Stunden verhängt, weil er

1) am 3. Juni 1998 in der Zeit von 19.00 Uhr bis 19.15 Uhr als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen diesen in Linz in der Wiener Straße im Bereich der Liegenschaft Nr. 330 verbotenerweise auf dem Gehsteig abgestellt habe;

2) sich als Lenker des genannten LKW vor Antritt der Fahrt auf der Wiener Straße in Linz, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da am LKW die Gewichtsaufschriften nicht angebracht gewesen seien und

3) sich als Lenker des genannten LKW nach dem Abstellen in der Wiener Straße in Linz von seinem Kraftfahrzeug soweit entfernt habe, daß er es nicht mehr überwachen konnte und nicht dafür gesorgt habe, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung:

Gemäß § 27 Abs.2 KFG 1967, auf welche Bestimmung die Erstbehörde den Tatvorwurf offenkundig stützt, ohne diese aber expressis verbis im Strafbescheid zu zitieren, müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

Im Spruch des Straferkenntnisses ist dagegen lediglich davon die Rede, daß am LKW "die Gewichtsaufschriften" nicht angebracht gewesen seien. Der Tatvorwurf ist demnach zu wenig bestimmt abgefaßt, um als Übertretung der erwähnten Vorschrift gewertet werden zu können. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in diesem Punkt ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen einzustellen.

 

Zu den Fakten 1 und 3:

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sind diese Übertretungen durch das abgeführte erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen. Zu Punkt 1 des Straferkenntnisses ist zu bemerken, daß die Wiener Straße in Linz im tatörtlichen Bereich amtsbekannterweise neben vier Fahrstreifen auch noch einen zweigleisigen selbständigen Gleiskörper für Schienenfahrzeuge sowie zwei Radwege und einen Gehsteig aufweist. Ausgehend von dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug damals am Gehsteig der einen Seite der Wiener Straße abgestellt hatte und gegenüberliegend mit Plakatierungsarbeiten beschäftigt war, muß ohne Zweifel von einem solchen beträchtlichen Abstand zu seinem Fahrzeug ausgegangen werden, welcher entsprechende Absicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Inbetriebnahme des Fahrzeuges geboten hätte. Dazu kommt noch, daß es sich bei der Wiener Straße um eine stark befahrene Verkehrsfläche handelt, sodaß ihm ein umgehendes Zurückgelangen zu seinem Fahrzeug zweifellos nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Dem Berufungsvorbringen kommt allerdings insoweit Berechtigung zu, als der Tatort hinsichtlich Faktum 3 des Straferkenntnisses nicht hinreichend konkret umschrieben wurde. Allerdings ist für ihn damit kein Erfolg der Berufung in diesem Punkt beschieden, da eine entsprechende rechtzeitige Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 29. Juni 1998, vorliegt, welche so formuliert ist, daß sich neben der Tatzeit auch der Tatort auf alle vorgehaltenen Übertretungen bezieht. Die Berufungsbehörde war daher zur Ergänzung des Bescheidspruches berechtigt (vgl. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG). Diese war deshalb erforderlich, da die Formulierung im Straferkenntnis so gewählt wurde, daß bei Faktum 2 und 3 keine Tatzeit und auch nur ein wenig konkreter Tatort vorgeworfen wurden und die Untergliederung eines Bescheidspruches ohne einer, wie etwa in der Strafverfügung durchgeführt, entsprechenden Präambel, die sich auf sämtliche Delikte bezieht, jeweils Angaben zu Tatzeit und Tatort bei jedem Punkt zu enthalten hat.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß als Tatort bei Übertretungen nach § 102 bzw. § 103 KFG 1967 regelmäßig der Ort der Beanstandung zu gelten hat (vgl. etwa VwGH 24.1.1997, 96/02/0489 uva).

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, sodaß von unnötigen Wiederholungen Abstand genommen werden kann. Im übrigen bewegen sich die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen (bis zu 10.000 S bzw bis zu 30.000 S), sodaß schon aus diesem Grund eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht erblickt werden kann.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum