Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106184/2/BI/FB

Linz, 08.02.2000

VwSen-106184/2/BI/FB Linz, am 8. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, K, vertreten durch Rechtsanwälte S, B & Partner, E, L, vom 12. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Jänner 1999, VerkR96-1374-1998, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Tiertransportgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in den Punkten 1) bis 6) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Punkt 7) wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Schuldspruch § 1 Abs.1 Z4 Tiertransportmittelverordnung iVm §§ 6 Abs.5 und 16 Abs.1 Z5 Tiertransportgesetz-Straße unterstellt wird; die Geldstrafe wird jedoch auf 2.000 S (entspricht 145,33 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

II. In den Punkten 1) bis 6) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 200 S (entspricht 14,53 €); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Abs.1 Z2, 45 Abs.1 Z1, 16 Abs.2 und 19 VStG, § 1 Abs.1 Z4 Tiertransportmittelverordnung iVm §§ 6 Abs.5 iZm 16 Abs.1 Z5 Tiertransportgesetz-Straße - TGSt

zu II.: §§ 66, 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß

1) §§ 134 Abs.1 und 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,

2) §§ 7 Abs.1 bis 4 und 16 Abs.1 Z2 und 3 TGSt,

3) §§ 4 Abs.1 bis 3 und 16 Abs.1 Z3 TGSt,

4) §§ 6 Abs.3 und 16 Abs.1 Z5 TGSt,

5) §§ 12 Abs.1 und 16 Abs.1 Z5 TGSt,

6) §§ 3 Abs.1 und 16 Abs.1 Z1 und 5 TGSt,

7) §§ 5 Abs.1 und 16 Abs.1 Z5 TGSt

Geldstrafen von 1), 3), 4) und 5) je 1.000 S (24 Stunden EFS), 2) und 7) je 3.000 S (72 Stunden EFS) und 6) 2.000 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 2. April 1998 um 20.00 Uhr mit dem (gemeint: den) LKW, Kz. , auf der A von RFB W kommend Richtung A B bis zum Parkplatz "F" gelenkt habe, wobei er

1) als Lenker des LKWs die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht so betätigt habe, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien,

2) bei dieser Fahrt mit dem genannten LKW einen Tiertransport (ein Kalb) durchgeführt habe, wobei er die erforderliche Bestätigung über die fachliche Befähigung zur Durchführung eines Tiertransportes nicht mitgeführt habe und nicht vorweisen habe können,

3) als Lenker des genannten Tiertransports die erforderliche Tiertransportbescheinigung nicht mitgeführt habe und nicht vorweisen habe können,

4) diesen Tiertransport durchgeführt habe, wobei der LKW nicht entsprechend mit dem Symbol für Lebendtiertransporte gekennzeichnet gewesen sei,

5) den genannten Tiertransport durchgeführt habe, wobei am LKW kein Hinweis auf ein wildes Tier angebracht gewesen sei, obwohl er gegenüber den Kontrollorganen angegeben habe, dass er ein wildes Tier transportiere,

6) es vor Antritt dieses Tiertransportes unterlassen habe, die Transportfähigkeit des Tieres überprüfen zu lassen, und

7) den genannten Tiertransport durchgeführt und nicht für eine vorschriftsmäßige Beförderung des Tiers gesorgt habe, da das Tier in einer Box mit den Ausmaßen 390 cm x 250 cm frei stehend befördert worden sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw rügt die nicht erfolgte Einvernahme der Zeugen F F, F P und J G zum Beweis für den Transport als Freundschafts- und Nachbarschaftsdienst, zur Transportfähigkeit des Kalbes bzw dafür, dass es sich nicht um ein wildes Tier gehandelt habe und der in roter Schrift gehaltene Hinweis "Viehtransport" eine anerkannte Kennzeichnung iSd § 6 Abs.3 TGSt darstelle. Die beantragten Zeugenaussagen seien wesentlich, weil bei einem Freundschafts- oder Nachbarschaftsdienst das TGSt nicht zur Anwendung gelange. Die Begründung der Erstinstanz sei unzureichend, diese gehe auf seine Ausführungen nicht ein, das Gutachten des Amtstierarztes sei keine taugliche Grundlage für einen Schuldspruch und die Aussagen der Anzeiger erschöpften sich in unzulässigen rechtlichen Beurteilungen.

Er habe beim Wegfahren mit dem LKW eine Tachografenscheibe eingelegt, aber aus Versehen nicht die Ruhestellung eingestellt. Der Transport von Linz nach Wels und retour habe mit dem Verladevorgang 1,5 Stunden gedauert. Das Einstellen des Kontrollgeräts sei nicht relevant, weil diese Lenkzeit jedenfalls zulässig gewesen sei.

Der Meldungsleger habe in der Anzeige festgehalten, der Zeitgruppenschalter habe die für den Betrieb des Kontrollgeräts richtige Einstellung gehabt, sodass die ihm nunmehr vorgeworfene nicht richtige Einstellung keine Verwaltungsübertretung darstelle, zumal der Schutzzweck der Norm nicht verletzt sei.

Er sei als Abteilungsleiter für das Lebendvieh der Ö seit Jahrzehnten mit der Betreuung und Haltung von Rindern befasst und besitze zweifellos die Befähigung für die Betreuung des transportierten Tieres, sodass auch hier der Schutzzweck des § 7 TGSt erfüllt sei.

Eine Transportbescheinigung habe er nicht vorweisen können, weil ihm der Verfügungsberechtigte F F keine solche übergeben habe. Er habe somit dem § 4 Abs.2 TGSt nicht zuwiderhandeln können.

Die transportierte Jungkälbin sei scheu, aber weder wild(lebend), noch ängstlich oder gefährlich gewesen, sodass sich der Hinweis gemäß § 12 Abs.1 TGSt erübrigt habe. Das Rind falle unter § 1 Abs.1 Z4 TGSt, weshalb der ihm angelastete Tatvorwurf nicht erfüllt sei. Überdies wäre wegen Nichtanbringung des Symbols nicht er als Lenker, sondern der Zulassungsbesitzer strafbar.

F F habe das Tier geprüft und für transportfähig befunden. Es habe kein Grund für die Beiziehung eines Tierarztes bestanden. Strafbar sei aber der Verfügungsberechtigte, nicht er als Lenker.

Der Tatbestand des § 5 Abs.1 TGSt liege ebenfalls nicht vor, weil er den Transport auf der kürzesten Route und unter Einhaltung einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise, ebenso wie beim Be- und Entladen, durchgeführt habe. Es hätten keine Anzeichen für eine Verletzung des Tieres bestanden. Die hypothetische Annahme einer etwaigen Notbremsung reiche nicht aus.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des auf die Ö GmbH zugelassenen LKW am 2. April 1998 um 20.00 Uhr vom Meldungsleger GI B auf der A, RFB N, Parkplatz F, im Rahmen einer schwerpunktmäßigen LKW-Kontrolle beanstandet wurde.

Bei der Prüfung des Kontrollgeräts stellte der Meldungsleger laut Anzeige fest, dass der Zeitgruppenschalter die für den Betrieb des Kontrollgeräts richtige Einstellung hatte. Laut Tagesdiagrammscheibe wurde von 9.50 bis 16.05 Uhr, 17.35 bis 17.50 Uhr und zwischen 18.45 und 19.00 Uhr kein Lenken aufgezeichnet, sondern das Fahrzeug habe sich im Stillstand befunden, ohne dass der Zeitgruppenschalter betätigt worden sei. Der Bw machte geltend, den Schalter habe ihm noch niemand erklärt, außerdem sei es egal, weil man ohnehin sehe, dass er nicht gefahren sei.

Auf die Frage des Meldungslegers habe er erklärt, er transportiere ein "wildes Kalb", besitze aber keine Bestätigung über die fachliche Befähigung für die Betreuung des transportieren Tieres, ebensowenig eine Transportbestätigung.

Die Kennzeichnung sei nur mittels einer Aufschrift "Viehtransport" an der hinteren Ladebordwand erfolgt, jedoch ohne Hinweis auf ein wildes, ängstliches oder gefährliches Tier. Dieses sei bei der Nachschau in einer 390 x 250 cm großen freien Box gestanden, die vorne und seitlich durch die Bordwände, hinten durch hochstehende Gitterstäbe abgegrenzt gewesen sei. Laut Tagesdiagrammscheibe habe der Bw den LKW mit 80 km/h gelenkt. Nach der in der Anzeige dargelegten Ansicht des Meldungslegers könnte sich das ca 100 kg schwere Tier bei einer Notbremsung nicht auf den Beinen halten, würde gegen die Bordwand geschleudert und könnte schmerzhafte Verletzungen erleiden, die vermeidbar seien.

Der Bw habe bei der Beanstandung angegeben, er habe das Tier beim Landwirt W (gemeint: F) in W abgeholt und dieses hätte in L in der P, dh im Stall der R GmbH, "zwischengelagert" werden sollen, zumal es nicht zur Schlachtung bestimmt gewesen sei. Er sei bei der Amtshandlung so aufgebracht gewesen, dass ihm eine Anzeige wegen ungestümen Benehmens und eine vorläufige Führerscheinabnahme angedroht worden sei. Er sei lautstark und erregt gewesen und habe ausgeführt, das Tier sei so wild, dass eine kleinere Box nur Tierquälerei wäre, zumal es immer auf der Weide gewesen und eine Box nicht gewöhnt sei. Der Landwirt sei froh gewesen, dass ihm das Tier abgenommen werde und die Verladung habe für ihn, den Bw, eine besondere Gefahr bedeutet. Er habe sich dann wieder beruhigt, aber nicht den Namen der verantwortlichen Person der Zulassungsbesitzerin genannt.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13. Mai 1998 legte der Bw eine Mitteilung der Wirtschaftskammer, Landesgremium des Vieh- und Fleischgroßhandels, vom 6. März 1998 vor, wonach wegen wiederholter Beanstandungen "übereifriger" Exekutivorgane vor allem in der Steiermark das BM für Wissenschaft und Verkehr als zuständige Oberbehörde festgestellt habe, dass der Aufkleber "Tiertransport mit Herz" alle gesetzlichen Erfordernisse erfülle und nicht beanstandet werden könne.

Er hat den Vorfall so geschildert, dass ihn F F am späten Nachmittag des 2. April 1998 angerufen und ihm mitgeteilt habe, er habe eine Jungkalbin, die nicht weidetauglich sei, weil sie sehr scheu sei. Er habe die anderen Rinder auf die Weide gebracht, die Jungkalbin aber im Stall gelassen, wo sie jämmerlich geschrien habe. Er habe ihn gebeten, das Tier zu F P in K zu bringen, zumal dieser ausschließlich Stallhaltung und keine Weidehaltung durchführe. Er habe sich bereiterklärt, den LKW für den Transport unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumal bei der R zu dieser Zeit keine Kraftfahrer zur Verfügung gestanden seien. Er sei dort als Abteilungsleiter für das Lebendvieh beschäftigt und habe den Transport unentgeltlich und ohne jeden Ersatz als Freundschafts- und Nachbarschaftsdienst durchgeführt. F habe das Tier für transportfähig befunden.

In seinem Bericht vom 28. Juli 1998 ergeht sich GI B in rechtlichen Erwägungen und Auslegungen der Gesetzesbestimmungen. Er legt zwei Fotos vor, die die Aufschrift "Viehtransport" in roter Schrift in der Mitte der hinteren Bordwand gut lesbar zeigen. RI H, der laut Anzeige bei der Amtshandlung anwesend war, erklärte am 31. Juli 1998, die Angaben von GI B entsprächen den Tatsachen und er schließe sich diesen an.

In der Stellungnahme vom 7. September 1998 legt der Bw eine Bestätigung von F und F F vor, in der diese darlegen, dass sie im Rahmen ihres Viehbetriebes, in dem die Zuchtkalbinnen ab Frühjahr auf der Weide gehalten werden, am 2. April 1998 die Tiere auf die Weide gebracht hätten. Die Kalbin mit der Ohrenmarke Nr 337041408 sei zu ihrem Bedauern nicht weidetauglich gewesen. Da sie Gruppenhaltung gewohnt sei, sei die Kalbin im Stall aus Einsamkeit sehr unruhig geworden, sodass sie F P, R bei K, der Gruppenhaltung im Stall betreibe, ersucht hätten, die Kalbin zum Decken so lange einzustellen, bis ihre Tiere wieder von der Weide in den Stall zurückkämen. Ein Problem sei der Transport gewesen, weil weder sie noch F P ein geeignetes Fahrzeug hätten. Um das Tier zur Beruhigung baldigst in eine Gruppenhaltung zu bringen, hätten sie den Bw um Rat gebeten, der sich sofort bereiterklärt habe, den Transport selbst, unverzüglich und kostenlos durchzuführen, da um 19.00 Uhr kein Fahrer mehr zur Verfügung gestanden sei. Für dieses Paradebeispiel an bäuerlicher Nachbarschaftshilfe bedankten sie sich herzlich.

Der Amtstierarzt der Erstinstanz, Dr. M, hat in der Stellungnahme vom 11. Dezember 1998 die Anschuldigungen als zu Recht bestehend bezeichnet, im Wesentlichen aber nur die Tatvorwürfe wiederholt, dies mit der Ergänzung, das Kalb sei ängstlich im Sinn von " wild geworden", aber nicht "wild", gewesen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat spricht im Grunde nichts gegen die Verantwortung des Bw über das Zustandekommen des Tiertransports auf Ersuchen der Ehegatten F. Insbesondere besteht auch Übereinstimmung mit seinen Angaben bei der Anhaltung, auch wenn diese offenbar sehr emotionell verlaufen ist.

Vorstellbar ist auch, dass der Bw als Abteilungsleiter jederzeit die Möglichkeit hat, einen für einen solchen Transport geeigneten LKW der Ö heranzuziehen und auch, dass er wegen der fortgeschrittenen Zeit die Fahrt selbst vorgenommen hat. Wenn der Viehbetrieb F und der Bw in schon länger andauernder geschäftlicher Beziehung stehen, ist durchaus vorstellbar, dass der Bw für den Transport nichts verlangt hat. Das Anbieten einer Jause uÄ als Gegenleistung würde in diesem Zusammenhang nicht als "Entgelt" zu sehen sein.

Die beantragten Zeugeneinvernahmen von F F und F P erübrigen sich auf dieser Grundlage.

Der ebenfalls beantragten Einvernahme des Zeugen J G zum Beweis, dass die Aufschrift "Viehtransport", die schon auf Grund der Fotos unzweifelhaft ist, als Kennzeichnung iSd § 6 Abs.3 TGSt ausreicht, vermag der unabhängige Verwaltungssenat nichts abzugewinnen, weil zum einen ohnehin die glaubwürdige Mitteilung der Wirtschaftskammer diesbezüglich vorgelegt wurde und zum anderen ein Zeuge über von ihm selbst wahrgenommene Fakten zu berichten und nicht rechtliche Überlegungen anzustellen hat.

In diesem Licht sind auch die - für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausschlaggebenden - Stellungnahmen der beiden Polizeibeamten sowie des Amtstierarztes der Erstinstanz zu sehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 iZm Art 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:

Gemäß Art 3 Abs.1 leg.cit. muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Art 4 und in Art 14 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge.

Gemäß Art 4 Z12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden.

Im gegenständlichen Fall waren diese Voraussetzungen insofern erfüllt, als die Beförderung des Tieres als einmaliges Ereignis durch den in dieser Hinsicht sehr wohl selbständigen Bw ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wurde. Da für den Bw die Bestimmungen der genannten Verordnung somit nicht zu beachten waren, war Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verfahren im Grunde des § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG einzustellen.

Zur Frage der Heranziehbarkeit des TGSt:

Gemäß § 1 Abs.2 Z5 TGSt sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ua ausgenommen Transporte, die dazu dienen, Tiere - ausgenommen Schlachttiere - zum Decken, zu Ausstellungen oder zu Absatzveranstaltungen zu bringen, sofern der Lenker Verfügungsberechtigter, dessen Familienangehöriger, ein in dessen Betrieb Beschäftigter oder im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe beauftragt ist und der Transport zur Gänze innerhalb eines Bundeslandes stattfindet oder die zurückzulegende Entfernung nicht mehr als 80 km beträgt.

Gemäß § 2 Abs.1 Z8 leg.cit. gilt als bäuerliche Nachbarschaftshilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes eine in der Regel unentgeltliche Dienstleistung mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die in Erwartung einer gleichartigen Gegenleistung im eigenen Betrieb geleistet wird.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist dazu zu sagen, dass im gegenständlichen Fall möglicherweise eine unentgeltliche Dienstleistung vom Bw erbracht wurde, jedoch mit einem nach der Bauart zum gewerbsmäßigen Transport von Tieren bestimmten LKW der Ö GesmbH, der nicht als landwirtschaftliches Betriebsmittel anzusehen ist, und auch nicht in der Erwartung einer gleichartigen Dienstleistung im eigenen Betrieb, weil der Zeuge F als Landwirt keinen Tiertransport mit eigenen Fahrzeugen, die er nach eigenen Angaben gar nicht hat, für die R durchführen kann. Der Bw hat auch nie behauptet, selbst eine Landwirtschaft zu betreiben, sodass eine gleichartige Gegenleistung nicht zu erwarten wäre.

Schon die Wortwahl dieser Bestimmung drückt eindeutig und zweifelsfrei aus, dass damit nur Nachbarschaftshilfe im engen Sinn unter Landwirten mit den ihnen im Betrieb zur Verfügung stehenden Mitteln gemeint ist. Im Verhältnis Bw - F ist für eine solche Konstellation trotz ihres vermutlich freundschaftlichen Verhältnisses kein Ansatzpunkt zu erkennen.

Der vom Bw geprägte Begriff "Freundschaftsdienst" kommt im TGSt nicht vor und ist auch nicht in den der "bäuerlichen Nachbarschaftshilfe" hineininterpretierbar. Die Bestimmungen des TGSt waren daher auf den gegenständlichen Transport sehr wohl anzuwenden.

Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 7 Abs.1 bis 4 iVm 16 Abs.1 Z2 und 3 TGSt:

Dem Bw wird zur Last gelegt, als Lenker des angeführten LKW einen Tiertransport durchgeführt zu haben, ohne eine Bestätigung über die fachliche Befähigung hiefür mitzuführen und vorweisen zu können.

Die Strafdrohung des § 16 Abs.1 Z3 TGSt kann deshalb nicht zum Tragen kommen, weil darin ein Verstoß gegen § 4 unter Strafe gestellt wird. Die Z 2 stellt das Nichtmitführen einer Bestätigung nach § 7 Abs.3 als Betreuer (§ 7 Abs.1) während des Transports unter Strafe. Eine Verwaltungsübertretung in einer Eigenschaft als "Betreuer", dh gemäß § 7 Abs.1 eine Person, die die fachliche Befähigung für die Betreuung des transportierten Tieres besitzt, wurde dem Bw innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht zur Last gelegt. Der Bw selbst war kein "Betreuer" iSd TGSt, weil er keine förmliche Bestätigung besaß. Ein Betreuer iSd § 7 Abs.1 TGSt war bei der Fahrt nicht anwesend. Die Verpflichtung des § 7 Abs.4 TGSt kann sich aber nur an eine Person richten, die auch in der Lage ist, diese Bestätigung mitzuführen und vorzuweisen, dh im gegenständlichen Fall konnte das nicht der Bw sein, weshalb auch Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Alt VStG einzustellen war.

Am Rande wird bemerkt, dass eine eventuelle Betreuereigenschaft des Bw allenfalls durch eine Bestätigung der Behörde iSd Abs.3 oder der Landwirtschafts- oder Landarbeiterkammer oder der Gemeinde iSd Abs.5 glaubhaft zu machen gewesen wäre. Weil der Bw jedoch keine solche Bestätigung besaß, war er kein Betreuer iSd § 7 Abs.1. Es bestehen außerdem Zweifel an der Anwendbarkeit des Abs.5, weil weder die Ö GmbH - laut Firmenbuch Geschäftszweig "Schlachtrindvermittlung" - noch der Bw als deren Angestellter im Sinne des § 2 Abs.3 Z2 GewO 1994 "Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse hält".

Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 4 Abs.1 bis 3 iVm 16 Abs.1 Z3 TGSt:

§ 16 Abs.1 Z3 TGSt stellt ein Zuwiderhandeln des Lenkers gegen § 4 Abs.2 TGSt unter Strafe, dh für den Fall, dass der Lenker die ihm vorbehaltenen Eintragungen in die Transportbescheinigung nicht durchführt. Eine solche Anschuldigung ist im Schuldspruch nicht enthalten und offenbar auch nicht gemeint.

Gemäß § 4 Abs.3 TGSt ist die (vom Verfügungsberechtigten oder vom Tierarzt auszustellende) Transportbescheinigung während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Die Strafbestimmung hierzu ist in § 16 Abs.1 Z 5 TGSt enthalten.

Der Bw hat sich damit verantwortet, er habe eine solche Bescheinigung weder mitführen noch vorweisen können, weil eine solche nicht ausgestellt worden sei. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates setzt die Verpflichtung des § 4 Abs.3 TGSt die tatsächliche Existenz einer solchen Transportbescheinigung voraus, wobei hiefür verantwortlich eben die im § 4 Abs.1 genannten Personen sind. Kommen diese ihrer Verpflichtung nicht nach, ist dem Bw der im Spruch enthaltene Verstoß nicht anzulasten. Mangels Verschulden war daher auch im Punkt 3) das Verfahren im Grunde des § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG einzustellen.

Zum Vorwurf gemäß §§ 6 Abs.3 iVm 16 Abs.1 Z5 TGSt:

Gemäß § 6 Abs.3 TGSt sind Transportmittel und -behältnisse, in denen die Tiere befördert werden, mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung zeigt.

Dem Bw wird vorgeworfen, den Tiertransport durchgeführt zu haben, wobei der LKW nicht entsprechend mit einem Symbol für Lebendtiertransporte gekennzeichnet gewesen sei.

Unbestritten steht fest, dass der LKW in der Mitte der hinteren Bordwand die in rot gehaltene Aufschrift "Viehtransport" aufwies. Diese war gut sichtbar und vollständig lesbar, sodass ein nachfolgender Lenker zweifellos in der Lage war, sich darauf einzustellen, nämlich entsprechenden Abstand zu halten, die Geschwindigkeit anzupassen und den Lenker nicht zu abrupten Lenk- oder Bremsmanövern zu veranlassen, wie es dem Schutzzweck des § 6 Abs.3 TGSt entspricht.

Eine Begründung für den Tatvorwurf lässt sich dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen, jedoch hält die Erstinstanz diese Aufschrift offenbar für nicht ausreichend.

Der Bw verweist auf die Mitteilung der Wirtschaftskammer, die jedoch schon deshalb nicht zutrifft, weil der Aufkleber "Tiertransport mit Herz" im gegenständlichen Fall gar nicht verwendet wurde.

Laut Duden, Fremdwörterbuch, Band 5, ist unter dem Begriff "Symbol" ua ein "Zeichen oder Wort zur Darstellung oder Beschreibung einer Informationseinheit oder Operation" zu verstehen. Demnach könnte auch ein Wort die Anforderungen des § 6 Abs.3 TGSt erfüllen.

Die Aufschrift "Viehtransport" stellt für einen deutsch sprechenden Verkehrsteilnehmer zweifellos klar, dass sich in dem diese Aufschrift tragenden Transportmittel lebende Tiere befinden. Für einen nicht deutsch sprechenden Lenker ergibt sich dieser Umstand ohne Berücksichtigung der Bauart des verwendeten Fahrzeuges nicht zwingend, woraus der Sinn dieser Bestimmung zu erklären wäre. Durch ein allgemein verständliches Symbol könnten hier Sprachbarrieren überwunden und gleichzeitig die aufrechte Stellung der transportierten Tiere dokumentiert werden. Die Gestaltung eines solchen Symbols hat der Gesetzgeber des TGSt jedoch offengelassen, sodass auch dem Bw nicht vorgeworfen werden kann, kein solches verwendet zu haben, wenn der LKW die genannte Aufschrift aufgewiesen hat. Im Punkt 4) war daher das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 1. Alt. VStG einzustellen.

Zum Vorwurf gemäß §§ 12 Abs.1 iVm 16 Abs.1 Z1 und 5 TGSt:

Die Strafbestimmung des § 16 Abs.1 Z1 TGSt scheidet schon deswegen aus, weil der Bw nicht Verfügungsberechtigter im Sinne des Gesetzes war.

§ 12 Abs.1 TGSt sieht unter der Überschrift "Sondervorschriften für den Transport bestimmter Tiere und Tierarten" vor, dass auf den Transport von in § 1 Abs.1 Z4 und 6 genannten Tieren § 6 Abs.3 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf den Transportfahrzeugen oder -behältnissen gegebenenfalls zusätzlich Hinweise anzubringen sind, dass es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt.

Im gegenständlichen Fall wurde zweifellos ein Tier transportiert, das unter § 1 Abs.1 Z1 zu subsumieren ist, dh das transportierte Kalb war kein Tier nach Z4 (Vögel, aber nicht Hausgeflügel) oder 6 (warmblütige Tiere, die nicht unter Z1 bis 4 fallen). Das bedeutet weiter, dass ein Kalb von vornherein nicht als wildes, ängstliches oder gefährliches Tier anzusehen ist, dessen Transportmittel entsprechend gekennzeichnet werden müsste. Auch im Punkt 6) war daher das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG einzustellen.

Zum Vorwurf gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 16 Abs.1 Z5 TGSt:

Abgesehen davon, dass die für einen Tatvorwurf nach § 5 Abs.1 heranzuziehende Strafbestimmung im § 16 Abs.3 Z4 TGSt zu finden ist, ist der Wortlaut des § 5 Abs.1 mit dem dem Bw letztlich vorgeworfenen Verhalten nicht zu vereinen.

§ 5 Abs.1 TGSt bestimmt, dass der Transport von Tieren auf der Straße auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchzuführen ist. Der Lenker hat sich einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen, die insbesondere eine Verletzung der transportierten Tiere vermeidet. Die Be- und Entladung ist in schonender und rücksichtsvoller Form durchzuführen; Verletzungen der Tiere sind zu vermeiden.

In Punkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bw zur Last gelegt, einen Tiertransport durchgeführt zu haben, ohne für eine vorschriftsmäßige Beförderung des Tieres gesorgt zu haben, da das Tier in einer Box mit den Ausmaßen 390 x 250 cm frei stehend befördert worden sei.

Eben dieser Sachverhalt wurde vom Meldungsleger GI B anlässlich der Anhaltung festgestellt, wobei in der Anzeige ausgeführt wurde, das Kalb sei in der Mitte der durch die Bordwände und hinten durch hochstehende Gitterstäbe abgegrenzten Box gestanden. Das Tier sei nicht verheftet gewesen, sodass es bei einer Notbremsung unweigerlich gegen die Stirnwand gestürzt wäre. Eine Verletzung des Kalbes wurde nicht festgestellt. Eine Verkleinerung der Box wurde vom Bw abgelehnt, da eine kleinere Box oder eine Verheftung an den Hörnern eine Tierquälerei wäre.

Der Beschuldigtenvertreter nahm am 24. August 1998, also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG Akteneinsicht, der außer der Anzeige den Bericht des Meldungslegers vom 28. Juli 1998 enthielt. In der Stellungnahme vom 7. September 1998 wandte der Bw ein, in der Tiertransportmittelverordnung sei von Minimalplatzbedarf die Rede, jedoch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass der Platz nicht größer und damit für das transportierte Tier nicht angenehmer sein dürfe.

Der im Spruch umschriebene Tatvorwurf umfasst die Gestaltung des Transportmittels, nicht aber die Fahrweise des Lenkers und ist daher nicht unter § 5 Abs.1 TGSt, sondern unter § 1 Abs.1 Z4 Tiertransportmittelverordnung, BGBl.Nr. 679/1996, iVm § 6 Abs.5 TGSt zu subsumieren. Gemäß dieser Bestimmung müssen die zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die beförderten Tiere gegen die Bewegungen des Transportfahrzeuges zu schützen.

In der Begründung des Straferkenntnisses klingt auch der Vorwurf an, der Bw habe auf der Autobahn eine Geschwindigkeit laut Tachografenscheibe von 80 km/h eingehalten, wobei auf mögliche Verletzungen des Tieres bei eventuellen Notbremsungen hingewiesen wird. Dazu ist zu sagen, dass bei jeder Fahrstrecke die Gefahr von mehr oder weniger starken Bremsmanövern besteht, die der Lenker, wenn möglich, durch vorausschauende Fahrweise auszugleichen hat. Auch besteht keine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung bei Tiertransporten und schon gar kein Verbot, die Autobahn zu benützen: Im Gegenteil ist vorstellbar, dass die Fahrt auf der Autobahn mit annähernd gleichbleibender Geschwindigkeit, ohne Kurven und verkehrsbedingtem Abbremsen und Wiederanfahren für das transportierte Tier schonender ist. Die dahingehenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses haben aber mit der im Punkt 7) des Spruches nichts zu tun, wonach der Innenraum des LKW mit 390 x 250 cm für den Transport eines einzigen Kalbes zu groß gewesen sei.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates hat die Regelung über die Mindeststand- oder -liegeflächen nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun, weil das transportierte Jungkalb unbestritten eine Box mit 9,75 zur Verfügung hatte. Mit der Regelung des § 1 Abs.1 lit.4 TG-TV sind nicht Einschränkungen des Platzes pro Tier gemeint, sondern die Ausstattung des Transportfahrzeuges mit Begrenzungsvorrichtungen (zB Geländer, Trennwände oÄ), die verhindern, dass das Tier bei der Fahrt je nach den Bewegungen des Fahrzeuges ohne jeden Halt auf der Ladefläche herumrutscht oder -geschleudert wird und sich schließlich verletzt. Ein Tier kann sich weder festhalten noch durch Gleichgewichtsverlagerungen mit den Bewegungen des Fahrzeuges mitgehen und es kann sich auch darauf in keiner Weise einstellen. Dass deshalb durch geeignete Vorrichtungen, an die es sich anlehnen kann und die es vor dem Hinfallen bewahren, entsprechende Vorsorge getroffen werden muss, ergibt sich schon aus logischen Überlegungen und wäre gerade beim Bw, der einen solchen Transport nicht erstmals und ausnahmsweise durchführt, sondern sogar beruflich mit Tieren und deren Beförderung zu tun hat, sodass er nach eigenen Angaben sogar die fachliche Befähigung für die Betreuung dieser Tiere besäße, jedenfalls zu erwarten gewesen. Die Ausführungen im Rechtsmittel bestärken nur den Eindruck der Gleichgültigkeit, zumal sich der Bw im Wesentlichen darauf beruft, das Tier sei ohnehin nicht verletzt gewesen, um daraus - erfolglos - eine Rechtfertigung für sein sorgloses Verhalten zu konstruieren. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, wobei es dem Bw nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichteinhaltung dieser Bestimmung kein Verschulden trifft. Es war daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, dass der Bw den ihm - in nunmehr hinsichtlich der übertretenen (§ 44a Z2 VStG) Norm, nicht aber in der ausreichend konkretisierten wörtlichen Umschreibung des Tatvorwurfs und der Strafnorm geänderter Form - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 16 Abs.1 Z5 TGSt eine Geldstrafe bis zu 5.000 S vorsieht, wobei gemäß § 16 Abs.2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen reicht.

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstinstanz ein "mittleres" Einkommen ihren Überlegungen zugrundegelegt, zumal der Bw seine finanziellen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht mitteilte. Mildernde oder erschwerende Umstände wurden nicht gefunden.

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw keinerlei Vormerkungen aufweist, sodass von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als wesentlicher Milderungsgrund auszugehen ist. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände wurden weder behauptet, noch waren solche zu finden. Der Bw ist Abteilungsleiter, weshalb von einem geschätzten Einkommen von ca 15.000 S netto monatlich auszugehen ist. Weiters ergibt sich aus der Anzeige, dass er verheiratet ist, sodass zu seinen Gunsten eine Sorgepflicht für die Gattin anzunehmen ist.

Die auf dieser Grundlage neu bemessene Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den angeführten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. Die Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Bestimmungen des Tiertransportgesetzes anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

VO(EWG) Nr. 3821/85 gilt nicht für die Beförderung mit Fahrzeugen, die zur nicht gewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden = Transport eines Kalbes als einmaliges Ereignis unter Freunden ohne Gewinnerzielungsabsicht fällt unter die Ausnahme Tiertransportgesetz-Straße: Definition bäuerlicher Nachbarschaftshilfe nicht gleich Hilfe unter Freunden; Aufschrift "Viehtransport" ist iSd § 6 Abs.3 iVm § 16 Abs.1 Z5 TGSt ausreichend. Ein Kalb ist kein wildes, ängstliches oder gefährliches Tier iSd § 12 Abs.1 TGSt. Der Transport eines einzelnen Kalbes auf 9,75 Fläche im LKW stellt mangels Begrenzungsvorrichtungen einen Verstoß gegen § 1 Abs.1 Z4 TransportmittelVO iVm § 6 Abs.5 und 16 Abs.1 Z5 TGSt dar.

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