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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106185/2/WEG/Ri

Linz, 10.03.1999

VwSen-106185/2/WEG/Ri Linz, am 10. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des N K vom 22. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 4. Februar 1999, VerkR96-11790-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 1 Tag verhängt, weil dieser am 6. September 1998 um ca. 10.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen D auf der P A bei Kilometer im Gemeindegebiet von I in Richtung G gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von  100 S in Vorschreibung gebracht.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungsweber am 9. Februar 1999 zugestellt, wie aus der diesbezüglichen Unterschrift auf dem Rückschein und dem Vermerk des Zustellbeamten eindeutig zu entnehmen ist.

Der Berufungsweber bringt mit Schreiben vom 22. Februar 1999, welches laut Poststempel erst am 25. Februar 1999 der Post zur Beförderung übergeben wurde, sinngemäß vor, er überweise nunmehr 60 DM in der Hoffnung, daß damit der Fall erledigt sei.

Bevor die Berufungsbehörde in die Sache (Strafhöhenberufung) einzusteigen berechtigt ist, hat sie zuerst die Zulässigkeit der Berufung zu überprüfen. Eine Berufung ist nämlich beispielsweise dann nicht (mehr) zulässig, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hingewiesen wurde.

Diesen Hinweis enthält die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Im Falle einer Verspätung besteht keine Möglichkeit, die begehrte Sachentscheidung zu treffen. Verspätung liegt - wie schon angeführt - vor, wenn die zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird. Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Fristenlauf begann mit dem Tag der Zustellung, also mit Dienstag dem 9. Februar 1999. Die Berufung hätte spätestens am Dienstag dem 23. Februar 1999 der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht oder gefaxt werden müssen, um die gesetzliche und nicht verlängerbare Fallfrist zu wahren.

Nachdem die Berufung erst am 25. Februar 1999 (Poststempel) der Post zur Beförderung übergeben wurde, war im Sinne des § 66 Abs.4 AVG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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