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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106187/2/Fra/Ka

Linz, 07.04.1999

VwSen-106187/2/Fra/Ka Linz, am 7. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, derzeit J W, H "gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.1.1998, VerkR96-14958-1997", zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 iVm § 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber (Bw) teilte im Verfahren, VerkR96-14958-1997, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, mit Schreiben vom 11.11.1998 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit, daß er gegen das Straferkenntnis, VerkR96-3591-1998 und gegen das Straferkenntnis, VerkR96-14958-1997 Einspruch (gemeint: Berufung) erhoben habe. Wie ihm jetzt bekannt wurde, sei der Einspruch gegen VerkR96-14958-1997 nicht zur Kenntnis genommen worden. Er ersuche deshalb die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dies nachzuholen, da bei VerkR96-14958-1997 keine Radar- oder Lasermessung stattfand, und das Straferkenntnis deshalb zu Unrecht ergangen ist.

Im Verfahren VerkR96-3591-1998 hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 2.6.1998, VwSen-105430/9/Fra/Ka, dem Rechtsmittel des Bw stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.8.1997, VerkR96-3591-1998, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren mit der wesentlichen Begründung, daß an der von der Strafbehörde angenommenen Tatörtlichkeit keine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde, eingestellt. In diesem Fall haben die Meldungsleger offenbar Standort und Meßort verwechselt.

Der erste Satz des Berufungsschriftsatzes in diesem Verfahren lautet wie folgt:

"Ich erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis 96-3591-1998 und eine andere, deren Zahl mir jetzt nicht bekannt ist, da die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht mir zugestellt wurde." Die Berufung ist mit 30.3.1998 datiert.

Auf diese Berufung nimmt das oa Schreiben des Bw vom 11.11.1998 an die Strafbehörde Bezug.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung ua den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Die Bezeichnung hat die Behörde, Datum und Zahl des Bescheides zu enthalten. Diesem Erfordernis entspricht die oa Berufung nicht. Da das Erfordernis der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, kein verbesserungsfähiges Formerfordernis im Sinne des § 13 Abs.3 AVG, sondern ein im Gesetz ausdrücklich verlangtes Inhaltserfordernis darstellt, führt ihr Fehlen bzw jenes der Berufungserklärung zur Zurückweisung der Berufung (siehe VwSlg.1564A). Ergänzend hiezu ist festzustellen, daß die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses dem Gesetz entspricht. Aus diesem Grunde mußte nicht mehr geprüft werden, ob überhaupt zum Zeitpunkt der Berufungserhebung gegen das Straferkenntnis mit der Zahl VerkR96-3591-1998 bereits eine rechtswirksame Zustellung des ggstl. Straferkenntnisses und somit Erlassung dieses Bescheides vorlag. War dies nämlich noch nicht der Fall, wäre dies ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit der Berufung gemäß § 63 Abs.5 AVG. Geht man nämlich von der Zeugenaussage der Frau K R laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen der BH Vöcklabruck vom 1.2.1999, VerkR96-14958-1997, aus, wonach sie sich sicher sei, daß sie das ggstl. Straferkenntnis übernommen habe und sie ihrem Bruder (Anmerkung: dem Bw) ca. im Frühjahr/Sommer 1998 ua auch das ggstl. Straferkenntnis übergeben habe, lag zum Zeitpunkt der Berufungserhebung vom 30.3.1998 gegen das ggstl. Straferkenntnis allenfalls eine Erlassung gegenüber dem Bw noch nicht vor. Geht man von der Zustellung des ggstl. Straferkenntnisses "im Frühjahr/Sommer 1998" - der exakte Zeitpunkt steht nicht fest - aus, erweist sich das Schreiben vom 11.11.1998, würde man es als eigenständige Berufung (somit ohne Bezugnahme auf die Berufung vom 30.3.1998) werten, als verspätet eingebracht, was wiederum einen weiteren Zurückweisungsgrund zur Folge hätte.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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