Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221453/6/Kl/Ka

Linz, 22.07.1998

VwSen-221453/6/Kl/Ka Linz, am 22. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Antrag des James W, auf Zuerkennung des Kostenersatzes im Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 24 VStG.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 17. Juli 1998, übermittelt per Telefax und daher eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 17.7.1998, hat der Antragsteller folgenden Antrag eingebracht: "Infolge Stattgebung meiner Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 12.5.97 beantrage ich in analoger Anwendung des § 79a ff AVG den Kostenersatz in Höhe von S 8.000,-- zuzüglich 2=% Ust, für Schriftsatzaufwand, Zeitaufwand, Barauslagen etc. James W" 2. Im zur selben Zahl anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren hat der O.ö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 27.5.1998, VwSen-221453/2/Kl/Rd, der Berufung des nunmehrigen Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.5.1997, Ge96-275-1996/Tr, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Darin wurde auch festgestellt, daß zufolge der Verfahrenseinstellung keine Kostenbeiträge durch den Beschuldigten zu leisten sind. 3. Zum Antrag wird ausgeführt: Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, ....... 79, 79a und 80 AVG gelten im Verwaltungsstrafverfahren nicht. Der vom Antragsteller beanspruchte Kostenersatz der obsiegenden Partei im Verfahren nach dem AVG gemäß § 79a AVG war daher im Grunde des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 24 VStG, der die Anwendung des § 79a AVG ausdrücklich ausschließt, nicht vorgesehen. Ein entsprechender Antrag ist daher im Verwaltungsstrafverfahren unzulässig. Dies war spruchgemäß festzustellen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

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