Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106190/2/GU/Pr

Linz, 18.03.1999

VwSen-106190/2/GU/Pr Linz, am 18. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die als Einspruch bezeichnete Berufung des G. L. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9.2.1999, Zl.VerkR96-5190-1998-OJ/KB, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1, § 51e Abs.3 Z4 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft hat mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14.12.1998, womit dem Beschuldigten wegen Übertretung des Rechtsfahrgebotes gemäß § 7 Abs.1 1. Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S auferlegt worden ist, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In seiner als Einspruch bezeichneten Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber diesen verfahrensrechtlichen Bescheid mit dem Ziel, letztlich wegen der Sache nicht bestraft zu werden oder zumindest eine Herabsetzung der Strafe zu erhalten. Aus dem Verfahrensakt geht eindeutig hervor, daß die seinerzeitige Strafverfügung dem Beschuldigten am 16.12.1998 eigenhändig zugestellt worden ist und sein gegen die Strafhöhe gerichteter Einspruch erst am 4.1.1999 der Post zur Beförderung übergeben worden ist. Die Strafverfügung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, wonach ein Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erheben war, anderenfalls die Strafverfügung in Rechtskraft erwachse. Bei dieser zweiwöchigen Einspruchsfrist im Sinne des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Fallfrist, die durch die Behörde nicht verlängert werden kann und konnte aus diesem Grunde auch vom unabhängigen Verwaltungssenat keine andere Entscheidung getroffen werden. Es konnte auf die Hauptausführungen des Rechtsmittelwerbers betreffend die Aufhebung bzw. Herabsetzung des Strafausspruches nicht eingegangen werden, wenngleich die Argumente des Rechtsmittelwerbers, nämlich, daß er durch die Folgen seines Fahrverhaltens schwer zu Schaden gekommen ist und dadurch ein beträchtliches Übel erlitten hat, welches sicherlich die Folgen der Unaufmerksamkeit über die Gebühr bereits abgolt, verständlich erscheinen. Über Kosten des Berufungsverfahrens war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: 2. Lenkeranfrage unzulässig

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