Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106191/17/Sch/Rd

Linz, 23.07.1999

VwSen-106191/17/Sch/Rd Linz, am 23. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. Volkmar H vom 2. März 1999, vertreten durch Mag. Wolfgang Hable, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Jänner 1999, VerkR96-4284-1998-SR/KB, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22. Juli 1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 1999, VerkR96-4284-1998-SR/KB, über Herrn Dr. Volkmar H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 23 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 23 Abs.4 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S und 2) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 Stunden und 2) 12 Stunden verhängt, weil er am 7. September 1998 zwischen 15.45 Uhr und 15.47 Uhr den PKW, Audi, mit dem Kennzeichen in Linz, Bahnhofplatz vor der Nummer 8,

1) außerhalb des Parkplatzes nicht am Rand der Fahrbahn abgestellt und

2) die linke, hintere Tür des Fahrzeuges offengelassen habe, sodaß dadurch andere Straßenbenützer behindert worden seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hatte allerdings an den konkreten Vorfall kein Erinnerungsvermögen mehr. Dies ist zum einen deshalb lebensnah nachvollziehbar, da es sich bei der Anzeige eines Haltevergehens bzw Ähnlichem um einen für einen Sicherheitswachebeamten alltäglichen Vorgang handelt. Zum anderen ist seit dem Vorfall bis zur Berufungsverhandlung ein Zeitraum von etwa 10 Monaten verstrichen und begründet auch diese Tatsache das nicht mehr vorhanden gewesene Erinnerungsvermögen.

Gemäß § 51i VStG ist bei der Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Meldungsleger im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zeugenschaftlich einvernommen und war dies, wie bereits oben dargelegt, in der Sache auch bei der Berufungsverhandlung nicht möglich.

Demgegenüber lag die den Berufungswerber augenscheinlich entlastende Zeugenaussage der damaligen Beifahrerin des Genannten vor. Diese Beweislage würde ein verurteilendes Erkenntnis nicht rechtfertigen, sodaß unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

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