Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106192/12/Sch/Rd

Linz, 31.05.1999

VwSen-106192/12/Sch/Rd Linz, am 31. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des D vom 21. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Februar 1999, VerkR96-1852/1998/Win, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Mai 1999 zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 4. Februar 1999, VerkR96-1851/1998/Win, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er am 25. Juli 1998 um 20.15 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Gemeindestraße Reschfeldberg Nr. 4239 und dem Kainzinger Ortschaftsweg von Taiskirchen in Richtung Kainzing, Gemeinde 4753 Taiskirchen, gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, der einem Atemalkoholgehalt von 0,67 mg/l entsprochen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber von zwei Gendarmeriebeamten an der in der entsprechenden Anzeige vom 28. Juli 1998 näher umschriebenen Stelle bei seinem Fahrzeug angetroffen wurde. Anwesend waren auch noch ein Kind und ein Hund, welcher nach den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers einen Hasen jagte. Es ging den Gendarmeriebeamten vorerst darum, daß der Hund verhalten würde, vom Hasen abzulassen. Nachdem dies nach entsprechenden Versuchen des Berufungswerbers bzw des erwähnten Kindes gelungen war, wurde der Rechtsmittelwerber einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen, wobei Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden. Daher erfolgte die Aufforderung zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung, die einige Zeit später am nächstgelegenen Gendarmerieposten durchgeführt wurde. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß es nach den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers, nachdem der Hund vom Wild abgelassen hatte, nicht mehr darum ging, sondern die Amtshandlung dahingehend gerichtet war, den Berufungswerber als vermutlichen Fahrzeuglenker einer Alkomatuntersuchung zu unterziehen. Deshalb ist das Vorbringen des Berufungswerbers nicht schlüssig bzw muß es als lebensfremd bezeichnet werden, wonach er gemeint habe, die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung habe sich nicht auf seine Person als vorangegangenen Fahrzeuglenker bezogen, sondern auf den Umstand, daß er einen Hund frei herumlaufen habe lassen. Dies umso mehr, als es nicht gleich zur Untersuchung gekommen ist, sondern vielmehr auf dem Weg zum Gendarmerieposten von den Beamten samt dem Berufungswerber noch Bekannte des Genannten aufgesucht wurden, die sich um den am Ort der Amtshandlung zurückgebliebenen Buben bzw den Hund kümmern sollten. Erst nachdem dies veranlaßt war, wurde die Fahrt zum Gendarmerieposten fortgesetzt und dort die Untersuchung durchgeführt. Es ist also zwischen der Aufforderung und der Durchführung der Untersuchung ein längerer Zeitraum verstrichen, in welchem nach den übereinstimmenden Angaben des Berufungswerbers und des Meldungslegers zu keinem Zeitpunkt davon die Rede war, daß nicht er, sondern eine andere Person vorher das Fahrzeug gelenkt hätte. Es muß als äußerst lebensfremd bezeichnet werden, daß jemand eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, eine Aufforderung zur Alkomatuntersuchung, die Verbringung vorerst zu Bekannten, die sich um ein Kind bzw einen Hund kümmern sollten und schließlich auch noch die Alkomatuntersuchung selbst auf sich nimmt, ohne auf eine dritte Person als Lenker zu verweisen, wenn dies den Tatsachen entsprochen hätte. Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber nach den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers gegenüber den Beamten angegeben hat, er habe das Kind und den Hund an den späteren Ort der Amtshandlung gefahren, damit der Hund auslaufen könne. Des weiteren konnte von den Beamten auch keine andere Person dort wahrgenommen werden, sodaß Zweifel an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers nicht angebracht waren.

Die Erklärung des Berufungswerbers anläßlich der Berufungsverhandlung dafür, daß er zum Zeitpunkt der Amtshandlung mit keinem Wort auf eine angebliche andere Person als Lenker verwiesen hat, nämlich, daß die "aufbrausende Diskussion" mit dem Meldungsleger ihn davon abgehalten hat, vermag nicht zu überzeugen.

Abgesehen davon, daß die Amtshandlung iZm der Lenker- und Fahrzeugkontrolle vom Meldungsleger als ruhig bezeichnet wurde, wäre es ja gerade bei einer Amtshandlung, die ohnedies schon eskaliert ist, naheliegend, auf eine angeblich nicht gegeben gewesene Lenkereigenschaft hinzuweisen, da es dann auf diesen Diskussionspunkt wohl auch nicht mehr ankäme.

Nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde vom Berufungswerber - zumindest nach der Aktenlage - erstmals Fr. Pals Fahrzeuglenkerin vor der Amtshandlung angegeben. Dazu ist zu bemerken, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung Angaben, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Vorfall gemacht werden, der Wahrheit in der Regel näher kommen als solche, die erst später, allenfalls nach reiflicher Überlegung einer erfolgversprechenden Verteidigungslinie, getätigt werden. Es muß daher angenommen werden, daß die Aussage des Berufungswerbers anläßlich der Amtshandlung, er habe das Fahrzeug vor der Beanstandung gelenkt, bei weitem eher den Tatsachen entsprochen hat als das spätere Vorbringen zur angeblichen Fahrzeuglenkerin.

Wenngleich sich die Zeugin P sowohl im erstbehördlichen Verfahren als auch vor dem Oö. Verwaltungssenat als Fahrzeuglenkerin bezeichnet hat, vermag diese Aussage angesichts der oben geschilderten und gewürdigten Beweislage keine hinreichenden Zweifel an der Täterschaft des Berufungswerbers zu begründen. Demnach habe sie den Berufungswerber samt ihrem Sohn und Hund mit seinem Fahrzeug an den späteren Ort der Amtshandlung gefahren, um Schwammerl zu suchen. Sie hätten sich dabei aus den Augen verloren und die Zeugin habe sich in der Folge zu ihrer nur in einer geringen Entfernung befindlichen Unterkunft begeben, wo sie warten wollte, bis sich der Berufungswerber via Handy zum Abholen melden würde. Später sei der Berufungswerber erschienen und habe erklärt, er müsse eine Alkomatuntersuchung machen; zudem seien Kind und Hund beim Auto zurückgeblieben und sollten abgeholt werden. Dies sei von der Zeugin sofort - sie begab sich zu Fuß an die erwähnte Stelle - veranlaßt worden. In der Folge habe die Zeugin deshalb nichts zur Aufklärung des Sachverhaltes im Hinblick auf ihre angebliche Lenkereigenschaft beigetragen, da sie über die Beamten sehr erbost gewesen sei, daß Kind und Hund zurückgeblieben wären und sie daher von Bekannten zurückgehalten worden sei, sofort bei der Gendarmerie vorzusprechen.

Diese Aussage ist nach Ansicht der Berufungsbehörde konstruiert, da die Erklärungen für die Geschehnisabläufe nicht zu überzeugen vermögen:

So hat die Zeugin angegeben, nicht ortskundig zu sein, sich aber dennoch zu fortgeschrittener Stunde in den Wald zur Schwammerlsuche begeben zu haben. Die Verständigung zwischen ihr und dem angeblich ebenfalls schwammerlsuchenden Berufungswerber sollte nicht etwa durch Zurufe erfolgen, sondern mit Hilfe von zwei mitgebrachten Handys. Letzteres sei aber nicht möglich gewesen, da der Akku des Handys des Berufungswerbers leer gewesen sei. Diese Schilderungen lassen den Schluß zu, daß nachträglich eine Erklärung dafür gesucht werden sollte, warum bei der Amtshandlung vom Rechtsmittelwerber nicht nach der Zeugin gerufen wurde, was wohl der nächstliegende Versuch einer Kontaktaufnahme gewesen wäre. Auch ist es nicht verständlich, warum sich eine ortsunkundige Person im Wald auf ein Handy verlassen sollte, wo ihr doch außerhalb der Sichtweite mit der anderen Person Informationen zu ihrem Standort bzw als Hilfestellung zur Rückkehr zum Fahrzeug wohl kaum geholfen hätten. Warum den Berufungswerber alleine der Umstand, daß der Akku seines Handys leer gewesen sei, ihn davon abgehalten hat, durch Zurufe zu versuchen, mit der Zeugin in Kontakt zu treten, konnte er nicht erklären.

Völlig unschlüssig ist aber letztlich die Behauptung, die Zeugin habe nur deshalb den Sachverhalt nicht gleich aufgeklärt, da sie über das Verhalten der Gendarmeriebeamten sehr erbost gewesen sei. Auch bei - berechtigtem oder unberechtigtem - Ärger über einen Gendarmeriebeamten kann, gerade wenn es um eine derartig wichtige Angelegenheit wie die Aufklärung der Lenkereigenschaft geht, erwartet werden, daß man durch diesen Ärger nicht davon abgehalten wird. Diese Erklärung zieht sich im übrigen als eigentliche Rechtfertigung für die Verschweigung der angeblichen Lenkerin durch den ganzen Vorfall, da schon der Berufungswerber sinngemäß diese Begründung für die Nichtaufklärung des Sachverhaltes bei der Amtshandlung bzw in der Folge am Gendarmerieposten gewählt hat und offenkundig auch die Zeugin - entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde - darin eine Logik zu erblicken vermag.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle andere Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (VwGH 19.2.1985, 84/14/0103 uva).

Angesichts der obigen Erwägungen erachtet der Oö. Verwaltungssenat die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers als die bei weitem schlüssigere Annahme des Geschehnisablaufes als jene der Zeugin P. Ausgehend von dieser Beweiswürdigung müssen folglich auch die Angaben der Zeugin als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde 1 1/2 Stunden nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,67 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert - er wird zum Lenkzeitpunkt aufgrund des zwischenzeitig bis zur Messung erfolgten Alkoholabbaues noch höher gewesen sein - bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten.

Weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen sich angesichts der Tatsache, daß die Strafbehörde die gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat und für eine allfällige Anwendung des § 20 VStG die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum