Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106194/21/BI/FB

Linz, 23.11.1999

VwSen-106194/21/BI/FB Linz, am 23. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn H S, M, L, vom 26. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Februar 1999, VerkR96-3761-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 10. November 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, wobei keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten sind.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt.und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S (12 Tage EFS) verhängt, weil er am 15. November 1998 um 6.40 Uhr den Kombi in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in L nächst dem Haus W Straße 239 stadtauswärts gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. November 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen; der als Zeuge geladene Meldungsleger erschien wegen dienstlicher Verhinderung, aber unentschuldigt, erst nach der Beendigung des Beweisverfahrens, weshalb keine förmliche Vernehmung mehr erfolgte.

3. Der Rechtsmittelwerber führt aus, er habe am im Spruch genannten Ort das Fahrzeug nicht gelenkt und dort habe auch keine Anhaltung stattgefunden. Er sei vielmehr von T kommend, wo er im Lokal "M" arbeite, auf der B S Straße in Richtung A unterwegs gewesen. Außerdem gebe es die Liegenschaft W Straße 239 gar nicht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelweber gehört wurde.

Weiters wurde telefonisch beim WZ Kleinmünchen in Erfahrung gebracht, dass es tatsächlich im Häuserplan eine Liegenschaft W Straße 239 nicht gibt. Für diesen Bereich wäre nicht das WZ Neue Heimat/Oed, zu dem der Meldungsleger gehört, zuständig gewesen, sondern das WZ Kleinmünchen.

In rechtlicher Hinsicht war auf dieser Grundlage zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass die dem Rechtsmittelwerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in dieser Form nicht erwiesen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Ausspruch über den Entfall eines Verfahrenskostenersatzes gesetzlich begründet ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Übertretung nicht erweisbar, weil es Tatort laut Spruch tatsächlich nicht gibt - Einstellung.

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