Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106203/17/Fra/Ka

Linz, 11.05.1999

VwSen-106203/17/Fra/Ka Linz, am 11. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen die Fakten 1 und 2 (§ 20 Abs.2 StVO 1960 und § 97 Abs.5 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.2.1999, III/S-18677/98 1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß der Schuldspruch im Punkt 2 wie folgt modifiziert wird: "........... die durch ein deutlich sichtbares Zeichen gegebene Aufforderung zum Anhalten eines Straßenaufsichtsorganes (dieses hob auf Höhe der Unionstraße Nr.99 den Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet, indem Sie auf dem linken stadtauswärts führenden Fahrstreifen der Unionstraße weiterfuhren und den Standort des Straßenaufsichtsorganes ohne anzuhalten passierten."

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z1 und 3 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1 wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) und unter Punkt 2 wegen Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er am 31.5.1998 um 15.03 Uhr in Linz, Unionstraße stadtauswärtsfahrend, linker Fahrstreifen, 119 m vor dem Haus Nr.99 den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und 1.) die im Ortsgebeit erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h überschritten hat, wie durch Messung mit dem Lasergerät festgestellt wurde und 2.) das deutlich sichtbar gegebene Zeichen eines Organes der Straßenaufsicht für "HALT" nicht beachtet hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in den Spruchpunkten 1 und 2 jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegten Tatbestände und bringt vor, daß die Vorlage der Protokolle betreffend die zum vermeintlichen Tatzeitpunkt am "Tatort" vorgenommenen Fahrzeugkontrollen erforderlich gewesen wäre, um zu demonstrieren, daß zumindest zwei der drei einschreitenden Beamten im "Tatzeitpunkt" damit beschäftigt gewesen seien, bereits angehaltene Fahrzeuge bzw deren Lenker zu kontrollieren. Dadurch wäre es auch möglich gewesen, die Namen und Anschriften jener Personen in Erfahrung zu bringen, die bestätigen können, daß zumindest zwei der drei einschreitenden Beamten gar keine eigenen Wahrnehmungen über die Person des Lenkers seines Fahrzeuges gemacht hätten, sondern diese ihre Aufmerksamkeit ausschließlich der Kontrolle der bereits angehaltenen Fahrzeuge gewidmet haben. Aufgrund der Nichtvorlage dieses von ihm geforderten Protokolles sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Was den Zeugen M betrifft, so habe nicht er diesen Herrn angerufen, sondern hat sich dieser um 15.00 Uhr telefonisch bei ihm gemeldet. Er beantrage daher zu diesem Sachverhaltselement die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn M. Am 31.5.1998 um 15.03 Uhr - dem von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitpunkt - habe er sich in seiner Wohnung im Hause A, aufgehalten und könne er deshalb zu diesem Zeitpunkt seinen PKW nicht gelenkt haben.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.1999 erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der aufgenommenen Beweise und deren Würdigung davon überzeugt, daß der Bw die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen hat. Zur Frage der Lenkereigenschaft verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf das Erkenntnis VwSen-106202/20/Fra/Ka betreffend das Faktum 3 (§ 5 Abs.2 StVO 1960) des angefochtenen Straferkenntnisses. Hinsichtlich dieses Faktums war die nach der Geschäftsverteilung zuständige 6. Kammer zuständig. Das die gegenständliche Entscheidung treffende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates war Berichter in dieser Kammer. Es wird daher, was die Beweiswürdigung zur Lenkereigenschaft betrifft, auf diese Kammerentscheidung verwiesen. Ergänzend wird bemerkt, daß ein Protokoll wie vom Bw - siehe oben - gefordert, nicht existiert. auch ohne Existenz eines derartigen Protokolles ist die Lenkereigenschaft zweifelsfrei erwiesen.

Auch an der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes der Marke/Type LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.007168, sind aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens keine Zweifel aufgetaucht. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den zeugenschaftlichen Aussagen des Polizeibeamten Rev.Insp. T, W. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, daß er mit dem oa Gerät den ankommenden Verkehr in Richtung stadtauswärts gemessen hat. Sein Standort war gegenüber dem Haus Unionstraße 99 auf einem Parkplatz. Zwischen dem gemessenen Fahrzeug und seinem Standort hat sich bei der Messung kein anderes Fahrzeug befunden, weder auf dem rechten noch auf dem linken Fahrstreifen. Er könne ausschließen, daß sich ein anderes Fahrzeug als das gemessene im Meßkegel befunden hat. Die Meßentfernung betrug 119 m. Laut Display des Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes wurde eine Geschwindigkeit von 90 km/h angezeigt. Die Verwendungsrichtlinien habe er beachtet. Er legte dem Oö. Verwaltungssenat bei der Berufungsverhandlung auch das Meßprotokoll vor. Aus diesem ergibt sich, daß mit der Messung um 14.33 Uhr begonnen wurde. Die Messung endete um 15.05 Uhr. Es wurden sowohl die laut Verwendungsrichtlinien notwendigen Gerätefunktions- und Zielerfassungskontrollen durchgeführt. Ebenso wurde der Eichschein für das ggstl. Gerät vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, daß das Gerät am 9.4.1998 geeicht wurde und die Eichung ihre Gültigkeit verliert, wenn einer der im § 48 MEG angeführten Gründe gegeben ist, jedenfalls aber mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2001. Bei der ggstl. Messung wurde die Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h abgezogen, wonach eine Geschwindigkeit von 87 km/h resultiert.

Das Meßorgan stand bei seiner Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht. Der Zeuge wirkte glaubwürdig. Seine Angaben sind schlüssig und unbedenklich. Es ist im Verfahren kein konkreter Umstand hervorgekommen oder vorgebracht worden, der für eine unrichtige Geschwindigkeitsmessung sprechen würde. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist einem mit einer Geschwindigkeitsmessung mittels Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Aufgrund der Zeugenaussagen des Rev.Insp. T als auch des Bez.Insp. M wird auch als erwiesen festgestellt, daß Rev.Insp. T den Bw als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges durch ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten aufgefordert hat. Rev.Insp. T hat dieses Anhaltezeichen gegeben und auch genau beschrieben. Dieses Zeichen wurde von dem Polizeibeamten M beobachtet. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Zweifel darüber, daß dieses Anhaltezeichen auch gegeben wurde, auch unter dem Aspekt der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Zeuge T hat bei der Berufungsverhandlung diesbezüglich ua ausgeführt, daß aufgrund der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung eine Anhaltung absolut gefragt war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Weitere Beweise waren nicht mehr aufzunehmen.

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Die Modifizierung bzw Präzisierung des Spruches hatte deshalb zu erfolgen, damit dieser den Kriterien des § 44a Z1 VStG entspricht (VwGH 6.7.1988, 88/8/0075). Ebenso war die Strafsanktionsnorm richtigzustellen. Diese Verpflichtung resultiert aus § 66 Abs.4 AVG. Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus dem Umstand, daß eine taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlung vorliegt (Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 28.6.1998, Zl. S 18.677/98-1, wonach dem Bw der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde; die wesentlichen Tatbestandsmerkmale ergeben sich bereits aus der Anzeige vom 31.5.1998).

Strafbemessung:

Bei der Bemessung der Strafe wurde davon ausgegangen, daß der Bw eine monatliche Pension von ca. 9.000 S bezieht, für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist. Der Unrechts- und Schuldgehalt ist bei beiden Übertretungen gravierend. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 80 % überschritten. Derartige Überschreitungen passieren nicht mehr versehentlich, sondern werden zumindest in Kauf genommen. Das Verschulden ist daher als erheblich zu bewerten. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters davon aus, daß das Anhaltezeichen bewußt mißachtet wurde. Die Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde mit 20 % des gesetzlichen Strafrahmens, die Übertretung nach § 97 Abs.5 StVO 1960 wurde mit 10 % des gesetzlichen Strafrahmens sanktioniert. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zugute.

Die verhängten Strafen sind somit unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw tat- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung der Strafe ist auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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