Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106204/2/Ki/Shn

Linz, 11.03.1999

VwSen-106204/2/Ki/Shn Linz, am 11. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ilyas Y, vom 25. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der BH Wels-Land vom 11. Februar 1999, VerkR96-7382-1996 DI/She, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren insgesamt 920 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. Februar 1999, VerkR96-7382-1996 DI/She, den Berufungswerber (Bw) beschuldigt, er habe am 11.10.1996 gegen 15.00 Uhr den PKW (D) auf der A1 Westautobahn im Gebiet der Gemeinde Sipbachzell in Richtung Wien gelenkt, und a) zwischen km 191,5 und km 190,5 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten, b) den Führerschein nicht mitgeführt, c) und den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt. Er habe dadurch a) § 20 Abs.2 StVO 1960 b) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 c) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 verletzt. Hinsichtlich lit.a wurde über den Bw gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), hinsichtlich der lit.b und c wurden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von jeweils 300 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 460 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde hinsichtlich der Strafbemessung ausgeführt, daß die Behörde iSd § 19 VStG von einem monatlichen Einkommen von ATS 15.000, keinem Vermögen sowie keiner Sorgepflicht ausgegangen sei. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen. Strafmildernd sei das Geständnis zu werten gewesen. Straferschwerend wäre die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten. Bei der Behörde würden für den Verwaltungssprengel Wels-Land keine Verwaltungsvormerkungen aufliegen. Die verhängte Geldstrafe erscheine unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Es sei die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 25. Februar 1999 Berufung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe.

Als Begründung führt er an, daß die verhängte Strafe insbesondere hinsichtlich der Geldstrafe von 4.000 S unter Punkt a) des Tenors des angefochtenen Straferkenntnisses als zu streng bemessen erscheine. Der Beschuldigte sei unbescholten. Er sei Ausländer und spreche nur gebrochen Deutsch. Es sei ihm entgangen, daß in Österreich auf Autobahnen eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h bestehe. Er bedauere, daß er zu schnell gefahren sei. Eine derartige Übertretung werde ihm in Hinkunft nicht mehr unterlaufen. I.3. Die BH Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Zunächst wird festgestellt, daß sich dem Inhalt des Berufungsschriftsatzes nach die vorliegende Berufung gegen die Strafhöhe gegen sämtliche Fakten des Straferkenntnisses richtet. Wenn auch vordergründig das Ausmaß der Geldstrafe wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung bekämpft wird, so ergibt sich aus der Formulierung, nämlich daß die verhängte Strafe insbesondere hinsichtlich der Geldstrafe von 4.000 S des Tenors des angefochtenen Straferkenntnisses als zu streng bemessen erscheint, daß auch die beiden anderen Punkte bekämpft werden sollen. Was nun die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit anbelangt, so muß darauf hingewiesen werden, daß Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeiten, insbesondere auf Autobahnen, häufig zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen führen. Demgemäß stellt ein derartiges Verhalten der Kraftwagenlenker einen massiven Eingriff in die Verkehrssicherheit dar, weshalb insbesondere aus generalpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung derartiger Übertretungen vorzunehmen ist. Im konkreten Fall hat die BH Wels-Land bei der Straffestsetzung bereits das Geständnis des Bw als mildernd gewertet. Einen weiteren Milderungsgrund stellt der Umstand dar, daß laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen keine Verwaltungsvormerkungen aufscheinen.

Straferschwerende Umstände iSd § 19 VStG werden durch die Berufungsbehörde keine festgestellt. Die Aussage der BH Wels-Land, wonach die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung als straferschwerend zu werten war, ist dahingehend zu verstehen, daß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als Kriterium der Tat- und Schuldangemessenheit zu bewerten ist. Im Ergebnis hat daher die BH Wels-Land die Geld- bzw die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt. Wenn diesbezüglich der Bw argumentiert, es sei ihm entgangen, daß in Österreich auf Autobahnen eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h besteht, so ist dieser Argumentation zu entgegnen, daß von jedem Verkehrsteilnehmer, welcher aus einem anderen Staat in die Republik Österreich einreist, zu erwarten ist, daß er sich vorher mit den nötigen verkehrsrechtlichen Vorschriften vertraut macht. Unter diesem Aspekt vermag ihn seine Rechtfertigung nicht zu entlasten. Warum der Umstand, daß der Bw nur gebrochen Deutsch spricht, die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest teilweise entschuldigen sollte, kann die Berufungsbehörde nicht erkennen.

Wenn auch die festgelegte Strafe nicht, wie in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, die gesetzliche Mindeststrafe darstellt, erachtet es die erkennende Berufungsbehörde im Hinblick auf die bereits dargelegten Umstände bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) nicht für vertretbar, im Falle einer derart gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung das Strafmaß herabzusetzen.

Was die Straffestsetzung der Punkte b und c anbelangt, so hat die BH Wels-Land unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 30.000 S) bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens gewertet. Die einzelnen Strafen bewegen sich im Rahmen einer Organstrafverfügung (§ 50 VStG) und werden durchaus als tat- und schuldangemessen festgestellt. Es ist daher auch in diesen Punkten eine Herabsetzung der Strafen nicht geboten.

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw anbelangt, so wurden diese von der BH Wels-Land bei der Bemessung der Geldstrafen berücksichtigt. Diesbezüglich wurden in der Berufung keine Argumente vorgebracht. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß bei den von der Erstbehörde angenommenen Verhältnissen die festgelegten Geldstrafen dem Bw durchaus zumutbar sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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