Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106206/13/Fra/Ka

Linz, 10.01.2000

VwSen-106206/13/Fra/Ka Linz, am 10. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.2.1999, VerkR96-13416-1998-Pc, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 17.6.1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 4.000,00 Schilling (entspricht  290,69 Euro) herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S (EFS 6 Tage) verhängt, weil er am 16.8.1998 um 16.20 Uhr im Ortsgebiet von Weißenbach am Attersee, auf der Weißenbach-Bundesstraße 153, auf Höhe km 0.447, in Richtung Bad Ischl, das KFZ mit dem Kz.: mit einer Fahrgeschwindigkeit von 111 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 61 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeit wurde mit einem Lasermessgerät festgestellt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

1.3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass er, weil ihm im Vorjahr ein ähnliches Vergehen zur Last gelegt wurde, ganz besonders auf jede vorgeschriebene Geschwindigkeit achte. Er finde es unverantwortlich, im Ortsgebiet eine solch hohe Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Tatsache sei, dass er am besagten Tage am Ende einer Gruppe von fünf Mortorrädern gefahren ist. Die Definition "Gruppe" kann sicher sehr unterschiedlich interpretiert werden. Um sich ein Bild des Straßenverlaufes zu machen, habe er sich die Strecke im Ortsgebiet Weißenbach von km 0,2 bis km 0,4 am 1. März 1999 angesehen. Laut Herrn Rev.Insp. Z sei bei einer fehlenden direkten Linie eine Messung kaum möglich. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass sich das Motorrad in einer starken Linkskurve (km 0,477) befand. Aufgrund des engen Radius der Linkskurve treffe der Laserstrahl im schrägen Winkel auf das Motorrad auf. Somit sei es nicht möglich, den Messpunkt exakt an der gleichen Stelle zu halten. Schon die kleinste Abweichung (z.B. vom Nummernschild zum Rücken des Fahrers) verlagere den Messpunkt und verfälsche erheblich das Messergebnis. Da die Kurve zudem einen sehr engen Radius aufweist, sei die Durchfahrt mit 115 km/h seiner Meinung nach nicht möglich. Er zweifle keineswegs an der Glaubwürdigkeit der beiden Gendarmeriebeamten, jedoch sei eine Fehleinschätzung bzw ein technischer Defekt möglich. Er stehe bei Bedarf mit Zeugen jederzeit zur Verfügung. Er sei auch gerne bereit zu einem Lokalaugenschein mit den Gendarmeriebeamten.

I.4. Aufgrund des Vorbringens des Bw hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 17.6.1999 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein durchgeführt. Weiters hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Beweis aufgenommen durch Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zu der Frage, ob es technisch möglich ist, die Tatörtlichkeit (Linkskurve) mit dem Motorrad zu durchfahren, ohne zu stürzen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat den Gutachter auch gebeten, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Messung auf der linken Seite des Motorrades erfolgen musste, sodass es wahrscheinlich ist, dass der Laserstrahl einen Teil des Motorrades trifft, welcher sich in der Flucht des Messstrahles (bzw parallel hiezu) befindet, oder in einem Winkel von mehr als 45 Grad, sodass eine korrekte Rückrechnung der Geschwindigkeit nicht möglich ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht hat. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den bei der Berufungsverhandlung am 17.6.1999 abgelegten Zeugenaussagen des Meldungslegers Rev.Insp. Z, GP Weyregg a.A., und dem Gutachten des Amtsachverständigen Ing. R vom 18.10.1999, BauME-010191/617-99-Rab/So.

Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich aus, dass sein Standort an der B 153 auf Höhe km.0,225 neben der Telefonzelle war. Er habe vor Beginn der Messung die Geräteselbstkontrolle durchgeführt. Vier waagrechte Striche im Display zeigen an, dass das Gerät funktionstüchtig ist. Er habe dann den Schalter "Testmode" gedrückt und das Gerät auf eine waag- und senkrechte Linie justiert. Das Gerät sei dann kalibriert. Dazu gehören die zwei Komponenten. Er habe das Gerät mit der Nr.5973, Bauart: LTI 20.20 TS/KM-E, verwendet. Es sei zu keiner Fehlmessung gekommen. Der Bw sei der letzte in einer Gruppe von Motorradfahrern gewesen. Zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und seinem Standort habe sich kein weiteres Fahrzeug befunden.

Aufgrund dieser Aussage, welche unter Wahrheitspflicht abgelegt wurde, nimmt der Oö. Verwaltungssenat als erwiesen an, dass zwischen dem Motorrad des Bw und dem Standort des Meldungslegers kein weiteres Fahrzeug fuhr. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters aufgrund der Angaben des Bw davon aus, dass dieser am Tattage mit befreundeten Motorradfahrern - somit in einer "Gruppe" - unterwegs und zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung der letzte dieser "Gruppe" war. Ob auch andere Motorradfahrer zu diesem Zeitpunkt an der besagten Stelle die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten haben, steht in diesem Verfahren nicht zur Diskussion.

Da der Bw bei der Berufungsverhandlung deponierte, binnen drei Wochen darlegen zu wollen, worin er im gegenständlichen Fall die Fehlerquelle bei der Lasermessung sieht, sagte ihm das diese Entscheidung treffende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zu, seine Bedenken durch einen Amtssachverständigen für Lasertechnik überprüfen zu lassen, was durch das oa Gutachten auch erfolgt ist. Das Gutachten, welches sich auf einen entsprechend erhobenen Befund stützt, lautet wie folgt.

"Gutachten:

Bei einem am 08.10.1999 durchgeführten Ortsaugenscheines und aufgrund von Erhebungen bei der zuständigen Straßenmeisterei Bad Ischl konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Auf der gegenständlichen Strecke ist vom angegebenen Standort der Beamten bei Stkm. 0,225 aus die Weißenbacher-Straße B153 auf eine ausreichend weite Strecke in Richtung Mitterweissenbach frei einsehbar. Beim entsprechenden Aufstellungsort ergibt sich keinerlei Sichtbehinderung auf den abfließenden Verkehr.

Zur Frage, ob es technisch möglich ist die Linkskurve vor der Tatörtlichkeit mit dem Motorrad des Beschuldigten mit der zur Anzeige angegebenen Geschwindigkeit von 111 km/h zu durchfahren ohne zu stürzen, wird festgestellt:

Aufgrund der Erhebungen konnte eruiert werden, dass der Kurvenradius der betreffenden Linkskurve 150 m beträgt. Legt man zur Berechnung der Kurvengeschwindigkeit einen Haftreibungswert m = 0,8 (trockene, griffige Asphaltfahrbahn) zu Grunde, so ergibt sich

v = Ö g.r.m = Ö 9,81.150.0,8 = 34,31 m/s.

Dies entspricht einer Geschwindigkeit von 123,51 km/h.

Zur Behauptung des Beschuldigten in der Stellungnahme vom 19.07.1999, Pkt.3., dass die Messung auf der linken Seite des Motorrades aufgrund des Kurvenverlaufes erfolgen musste, wird festgestellt:

Beim durchgeführten Ortsaugenschein konnte festgestellt werden, dass sich der Messpunkt auf Höhe des Stkm.0,447 bereits nach der Linkskurve auf einem etwa 150 m langen geraden Straßenstück der B 153 befindet. Betrachtet man nun diese Gerade entgegen der Fahrtrichtung des Beschuldigten in Richtung Standort der Beamten, so ergibt sich eine annähernd gerade Sicht- bzw. Messlinie für den Messbeamten. Aufgrund dieser Feststellung konnte der Beschuldigte vom Messbeamten direkt von hinten gemessen werden.

Das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät LTI 2020 TS/KM-E ist zugelassen für eine Messstrecke von 30 m bis 500 m und eine Geschwindigkeit von 10 km/h bis 250 km/h (entsprechend der Zulassung des BEV, Zl.43427/92 vom 17.12.1992 und Zl.43427/92/1 vom 14.3.1994). Das Messgerät wurde im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen entsprechend eingesetzt und es bestehen aus messtechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Messung.

Hätte eine Fehlmessung stattgefunden, so wären die folgenden Displayanzeigen gewesen:

"EO1" bei einem nicht akzeptierten Ziel, weil sich das Ziel außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe zum Gerät befand,

"EO2" bei einem Verlust des Zieles oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat,

"EO3" bei einer unstabilen Messung wegen schlechten Zielens (verwackeln) oder wegschwenken des Gerätes vom Ziel.

Es wurde im gegenständlichen Fall die Anzeige "115" erbracht, was einer gemessenen Geschwindigkeit von 115 km/h entspricht, daher kann von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden.

Aus messtechnischer Sicht kann abschließend festgestellt werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei dieser Messung die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden und es sich um eine gültige Messung handelt."

Nach Wahrung des Parteiengehöres teilte der Vertreter des Bw mit Schriftsatz vom 29.11.1999 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass nunmehr die inkriminierte Tat zugestanden wird und unter Hinweis auf dieses Geständnis eine angemessene Milderung der wider ihn zu verhängenden Geldstrafe beantragt wird.

Die dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung ist somit nach dem Ergebnis des vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

I.5. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auf die wirtschaftliche und soziale Situation des Beschuldigten wie folgt Bedacht genommen:

Einkommen: 14.000 S, netto monatlich

Vermögen: keines

Sorgepflichten: keine.

Der Bw ist diesen Annahmen im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrundelegt. Als straferschwerend ist eine einschlägige Vormerkung zu werten. Als strafmildernd wird die im Berufungsverfahren vom Bw behauptete Schuldeinsicht berücksichtigt. Konkrete nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden. Zu bedenken ist weiters, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung knapp vor dem Ende des Ortsgebietes festgestellt wurde. Dies waren die Gründe für die Herabsetzung der Strafe.

Eine weitere Strafreduzierung konnte jedoch aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung nicht vorgenommen werden. Es ist festzuhalten, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt ist daher erheblich. Dass eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung - die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 120 % überschritten - geeignet ist, die Verkehrssicherheit erheblich zu gefährden, muss auch jedem Laien einsichtig sein. Es sprechen daher auch spezialpräventive Gründe für eine weitere Herabsetzung der Strafe.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum