Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106207/2/BI/FB

Linz, 15.03.1999

VwSen-106207/2/BI/FB Linz, am 15. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den als Berufung des Herrn A P S, H, K, vom 8. Februar 1999 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Dezember 1998, VerkR96-5095-1996 DI/SHE, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafen zu wertenden "Antrag auf Herabsetzung der Verwaltungsstrafe VerkR96-5095-1996" (Vorlageantrag des Rechtsmittelwerbers, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G T, W, K, vom 3. März 1999) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß a) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, b) und c) jeweils §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, d) §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und e) §§ 15 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von a) 3.500 S (3 Tage EFS), b) und c) jeweils 1.000 S (24 Stunden EFS), d) 7.000 S (7 Tage EFS) und e) 1.000 S (24 Stunden EFS) verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 1.350 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung eingebracht, über die mit Bescheid der Erstinstanz vom 11. Februar 1999, VerkR96-5095-1996 DI/SHE, entschieden wurde. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages des Rechtsmittelwerbers ist die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten und hat nunmehr der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über die Berufung zu entscheiden. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Das Straferkenntnis der Erstinstanz vom 22. Dezember 1998 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Rechtsmittelwerbers laut Rückschein am 15. Jänner 1999 zugestellt. Der Rechtsmittelwerber war bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten und war bis zu diesem Zeitpunkt auch von einer Beendigung des Bevollmächtigungsverhältnisses nicht die Rede. Die Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter war somit als Zustellung an den Rechtsmittelwerber anzusehen und begann damit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG zu laufen. Diese endete demnach am 29. Jänner 1999. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 8. Februar 1999 einen "Antrag auf Herabsetzung der Verwaltungsstrafe" im gegenständlichen Verfahren eingebracht, der am 9. Februar 1999 bei der Erstinstanz einlangte.

Mit dem Bescheid der Erstinstanz vom 11. Februar 1999, der Berufungsvorentscheidung, wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, daß der als Berufung gegen die Strafhöhe zu wertende Antrag auf Herabsetzung der Verwaltungsstrafe offensichtlich verspätet eingebracht wurde, dh auch wenn durch den Vorlageantrag gemäß der Bestimmung des § 64a Abs.3 AVG iVm § 24 VStG die Berufungsvorentscheidung außer Kraft trat, so erlangte er dennoch Kenntnis von der offensichtlichen Verspätung der Berufung und war in der Lage, sich dazu zu äußern bzw weitere Anträge zu stellen. Er hat sich weder im Vorlageantrag noch sonst bisher zur Verspätung geäußert und insbesondere auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Für den unabhängigen Verwaltungssenat war demnach von der Aktenlage auszugehen. Daraus ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, daß die Berufung gegen die Strafhöhe mehr als eine Woche nach dem Ende der Rechtsmittelfrist einlangte und daher zweifellos als verspätet zu werten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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