Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106208/2/Wei/Bk

Linz, 10.02.2000

VwSen-106208/2/Wei/Bk Linz, am 10. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 10. Februar 1999, Zl. VerkR96-6397-1998 Sö, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 (BGBl Nr. 267/1967, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 146/1998) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 100,-- (entspricht 7, 27 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen , der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 16.07.1998 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 21.2.1998 um 13.56 Uhr in Österreich auf der A9 bei km. 10,600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt hat."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 16. Februar 1999 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 24. Februar 1999, die am 1. März 1999 bei der belangten Behörde einlangte. Ihr Inhalt lautet:

"Ich weise darauf hin, daß mein Mandant nicht mit dem Fahrzeug gefahren ist. Da ein naher Familienangehöriger meines Mandanten das Fahrzeug geführt hat, macht er auch von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch."

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Schreiben vom 16. Juli 1998 hat die belangte Behörde den Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, wer das Fahrzeug, Kz. , am 21. Februar 1998 um 13.56 Uhr gelenkt hat.

Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass dem Lenker eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der A9 bei Km 10,600 infolge gemessener 120 km/h vorgeworfen wird. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung der Auskunft oder eine unrichtige Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Nach dem aktenkundigen Rückschein hat der Bw diese Sendung am 1. August 1998 persönlich beim Zustellpostamt übernommen.

2.2. Mit Schreiben vom 5. August 1998 teilte der Rechtsvertreter des Bw der belangten Behörde unter Vorlage einer Vollmacht mit, dass er mit der Wahrung der rechtlichen Interessen des Bw beauftragt worden wäre und zu diesem Zweck Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsakte an seine Kanzlei erbitte. Nach erfolgter Akteneinsicht werde er umgehend auf die Angelegenheit zurückkommen.

Die belangte Behörde reagierte auf dieses Begehren nicht. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 an den Regierungspräsidenten von Köln ersuchte sie um Einvernahme des beschuldigten Bw bzw seines Rechtsvertreters im Rechtshilfeweg zum gegenständlichen Tatvorwurf, wobei der Akteninhalt dem Bw zur Kenntnis gebracht werden sollte. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 leitete die Bezirksregierung Köln das Rechtshilfeersuchen an den Polizeipräsidenten von Bochum zur unmittelbaren Erledigung weiter. Über Vorladung des Polizeipräsidiums Bochum erschien der Rechtvertreter des Bw am 5. November 1998, wobei ihm Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Erklärung wollte er erst nach Aktenstudium abgeben. Da in der Folge bis zum 19. November 1998 noch immer keine Einlassung beim Polizeipräsidium Bochum, Polizeiinspektion West, Verkehrskommissariat, eingereicht wurde und der Rechtsvertreter des Bw eine direkte Stellungnahme an die belangte Behörde ankündigte, wurde der Akt an diese zurückgesendet.

Da in weiterer Folge kein Schriftsatz bei der belangten Behörde einlangte, erließ diese schließlich das angefochtene Straferkenntnis vom 10. Februar 1999.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der oben dargestellte Sachverhalt unbestritten feststeht.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 134 Abs 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer dem KFG 1967, den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, welche dann die Auskunftspflicht trifft. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück (Verfassungsbestimmung).

4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes als mit den Baugesetzen des B-VG sowie mit Art 6 EMRK vereinbar angesehen (vgl VfGH 29.09.1988, G/ 72/88).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nichterfüllung der Auskunftspflicht ein Unterlassungsdelikt, wobei Erfüllungsort der Sitz der anfragenden Behörde ist. § 103 Abs 2 KFG 1967 sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Der Zulassungsbesitzer kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen Einlaufkasten, mit der Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich auch eines Bevollmächtigten oder Boten bedienen kann. Die Auskunftspflicht wird aber nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist somit der Sitz der anfragenden Behörde (vgl u.a. verst. Sen. VwGH 31.1.1996, 93/03/0156 = ZVR 1996/74; VwGH 10.5.1996, 96/02/0055; VwGH 5.7.1996, 96/02/0023).

§ 103 Abs 2 KFG soll sicherstellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (VwGH 29.9.1993, 93/02/0191). In dieses Konzept einer effizienten Verkehrsüberwachung müssen auch ausländische Fahrzeuge einbezogen werden. Ausreichender Inlandsbezug für die Lenkeranfrage an den ausländischen Zulassungsbesitzer ist dabei die Begehung einer Verwaltungsübertretung mit dessen Fahrzeug auf österreichischen Straßen (Staatsschutzprinzip). Anknüpfungspunkt ist die vom Willen des Zulassungsbesitzers getragene Verwendung des Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich. Daraus leiten sich Ingerenzpflichten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ab (vgl VwGH 11.5.1993, 90/08/0095).

4.3. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bw nicht die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16. Juli 1998 verlangte Auskunft innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung am 1. August 1998 erteilt hat. Die mit Schreiben vom 5. August 1998 erfolgte Vertretungsanzeige samt Aktenübersendungsersuchen seines Rechtsvertreters konnte an der Auskunftspflicht nichts ändern. Die Frist zur Auskunftserteilung wurde dadurch nicht unterbrochen. Sie verstrich vielmehr in der Folge ungenützt. Auch mit seinem Vorbringen in der Berufung hat der Bw keine Umstände aufgezeigt, die an der Strafbarkeit der unterlassenen Auskunft etwas ändern könnten. Nach der oben wiedergegebenen Verfassungsbestimmung treten nämlich Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, ausdrücklich zurück. Der Bw hat keine Umstände aufgezeigt, die ihn entlasten könnten. Er wurde im Auskunftsersuchen der belangten Behörde auch über die Strafbarkeit der Nichterteilung der Auskunft belehrt. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw mangels einer Angabe von einem geschätzten Monatseinkommen von DM 1.500,--, keinem relevanten Vermögen und fehlenden Sorgepflichten aus. Dem ist der Bw in der Berufung auch nicht entgegengetreten.

Da die verhängte Geldstrafe von S 500,-- nur ein 60stel des anzuwendenden Strafrahmens bis zu S 30.000,-- beträgt und sich somit im untersten Bereich bewegt, spielt das genaue Einkommen des Bw ohnehin keine wesentliche Rolle. Die Unbescholtenheit wurde mildernd gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Bei dem geringen Strafmaß, das aus der Sicht des Bw nicht beanstandet werden kann, erübrigen sich weitere Erörterungen. Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in Höhe von 20% der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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