Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106215/4/Sch/Rd

Linz, 20.04.1999

VwSen-106215/4/Sch/Rd Linz, am 20. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T vom 26. Jänner 1999, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 4. Jänner 1999, S 7566/ST/98, betreffend den Verfall von Sicherheitsleistungen wegen Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Bescheid vom 4. Jänner 1999, S 7566/ST/98, ua bei Herrn T, wegen zweier Übertretungen des GGBG eingehobene vorläufige Sicherheiten für verfallen erklärt.

2. Gegen diese beiden Punkte des oa Bescheides hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 8. Jänner 1999 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 22. Jänner 1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 27. Jänner 1999 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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