Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106220/2/Kon/Pr

Linz, 24.08.1999

VwSen-106220/2/Kon/Pr Linz, am 24. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F. St., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. W., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.2.1999, VerkR96-4391-1998-OJ/KB, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 800 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben am 9.10.1998 um 15.09 Uhr den PKW, BMW, Kennz. , auf der L-B. B im Gemeindegebiet S.i.M. in Richtung B. L. bei Str.km mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 52a Ziffer 10a StVO 1960, BGBl.Nr.159 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

4.000,-- 96 Stunden 99 Abs. 3 lit. a

StVO. 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.400,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Hiezu führt die belangte Behörde hinsichtlich des Vorliegens der objektiven Tatseite im wesentlichen begründend aus, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten, welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mit geeichtem Lasergerät unter Beachtung der Verwendungsbestimmung festgestellt habe, hinlänglich erwiesen sei und vom Beschuldigten auch zugegeben werde.

Da diese Übertretung unter Strafsanktion gestellt sei, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Hinsichtlich des Strafausmaßes führt die belangte Behörde aus, daß dessen Festsetzung entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG erfolgt sei, wobei die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Berücksichtigung gefunden hätten. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß des Verschuldens hätten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden müssen. Mildernde Umstände seien im Verfahren nicht zu Tage getreten. Erschwerend wäre das gravierende Ausmaß der Überschreitung zu werten gewesen. Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr habe daher mit entsprechender Bestrafung vorgegangen werden müssen.

Abschließend verweist die belangte Behörde auf die für derartige Übertretungen im Gesetz vorgesehene Höchststrafe von 10.000 S.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bestreitet der Beschuldigte den in der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht, wendet jedoch gegen seine Bestrafung ein, daß die der 70 km/h-Beschränkung zu Grunde liegende Verordnung nicht gehörig im Sinne des Art. 89 Abs.1 B-VG kundgemacht worden und sohin nicht anwendbar sei.

Weiters wendet der Beschuldigte ein, daß diese Verordnung dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, weil keinerlei sachliche, in der Verkehrs-, Straßen-, Umwelt- oder Anrainersituation begründete Rechtfertigung für die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h zwischen B. L. und Z. ersichtlich sei. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei rein willkürlich erfolgt und seien aus diesem Grunde im Rahmen einer Protestaktion bereits 2673 Unterschriften an den zuständigen Referenten übergeben worden.

Es werde daher angeregt, der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich möge die der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung zu Grunde liegende Verordnung beim Verfassungsgerichtshof anfechten.

Im Hinblick darauf, daß kein plausibler Grund für die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung vorliege, könne das "gravierende Ausmaß" der Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen des Straferkenntnisses nicht erschwerend wirken.

Bedauerlicherweise habe er das die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigende Verkehrszeichen übersehen und hätte die Straßen-, Verkehrs-, Umwelt- und Anrainersituation an Ort und Stelle in keiner Weise eine möglicherweise erforderliche und angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung indiziert.

Hätte er die Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen, so hätte er sich selbstverständlich an diese gehalten.

Im Hinblick darauf, daß diesfalls das Ausmaß seiner Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als erschwerend im Rahmen der Strafbemessung zu werten gewesen sei, erweise sich auch die verhängte Strafe als überhöht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Einleitend ist zunächst festzuhalten, daß die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung unstrittig als erfüllt anzusehen ist.

Was deren subjektive Tatseite betrifft ist aufzuzeigen, daß der Beschuldigte mit seinem Vorbringen die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen ist.

Was seine Einwände gegen die der Geschwindigkeitsbegrenzung zu Grunde liegende Verordnung betrifft, so ergeben sich für den unabhängigen Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Verordnungsakt aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit keine Bedenken gegen deren Anwendung. Dies insbesondere deshalb, weil der Rechtsgüterrang, der sich mit dem von § 43 Abs.1 lit.b StVO geschützten Interessen verbindet, nämlich die Sicherheit von Personen, die sich in den an der L.-B. gelegenen Gebäuden oder in dem an dieser Straße gelegenen Gebiet aufhalten, es rechtfertigen, die Erforderlichkeitsschwelle für die Erlassung einer 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich niedrig anzusetzen. Aufzuzeigen ist, daß, wie dem Verordnungsakt zu entnehmen ist, sich die Bundesstraßenverwaltung und die Fachabteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung in ihren Stellungnahmen vom 7.4.1998 bzw. 14.7.1998 gegen die Erlassung der in Rede stehenden Verordnung ausgesprochen haben. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergeben sich jedoch aus den Begründungen dieser Stellungnahmen keine Anhaltspunkte dafür, die eine Rechtsfrage bildende Erforderlichkeit der verordneten Geschwindigkeits-beschränkung verneinen.

Aus den dargelegten Gründen war daher der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte ist zunächst darauf hinzuweisen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die zitierten Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Da die belangte Behörde, wie die Einsicht in ihren Verfahrensakt ergab, sowohl auf die objektiven Strafbemessungsgründe (§ 19 Abs.1 VStG) als auch auf die subjektiven (Abs.2 leg.cit.) ausreichend Bedacht genommen hat, war seitens des unabhängigen Verwaltungssenates keine dem Gesetz widersprechende Ermessensausübung bei der von ihr vorgenommenen Strafzumessung zu verzeichnen.

In Anbetracht des Ausmaßes der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einerseits und der gesetzlichen Höchststrafe von 10.000 S erweist sich die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S dem Unrechtsgehalt der Tat als voll angemessen. Gleiches gilt auch für deren Schuldgehalt, weil die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund der gut sichtbar aufgestellten Geschwindigkeitsbegrenzungstafeln kein übergebührlich hohes Maß an Aufmerksamkeit verlangt hätte. Eine Herabsetzung oder gar ein Absehen von der Strafe wäre sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht zu vertreten. Da aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, daß dem Beschuldigten die Entrichtung der verhängten Strafe wirtschaftlich nicht zumutbar ist, war auch das angefochtene Straferkenntnis in Bezug auf das darin festgesetzte Strafausmaß zu bestätigen.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VfGH vom 28.11.2000, Zl.: B 1668/99

 

 

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