Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106222/2/Ga/Fb

Linz, 29.11.1999

VwSen-106222/2/Ga/Fb Linz, am 29. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des E M, vertreten durch Dr. R G, Dr. J K und Mag. H P, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Febr. 1999, III/ S 17696/98 V1P SE, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 2. Februar 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 18 Abs.1 StVO schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Als erwiesen wurde ihm angelastet (§ 44a Z1 VStG): "Sie haben am 28.5.1998 gegen 07.20 Uhr in L, W auf Höhe des Hauses Nr. 37 in Ri. stadtauswärts das Kfz. Kz. gelenkt und als Lenker dieses KFZ beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, da Sie den verkehrsbedingt wegen eines anderen ausparkenden Kfz. anhaltenden PKW Kz. aufgefahren sind."

Über die dagegen erhobene, tatseitig bestreitende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt - aus welchem sich jedoch ergab, dass das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb im übrigen gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen war - , erwogen:

Der hier als verletzt vorgeworfene § 18 Abs.1 StVO bestimmt, dass der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Adressat der Gebotsnorm ist der zu einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer in unmittelbarer Folge (arg: "vom nächsten vor ihm") nachkommende Verkehrsteilnehmer; nur das Abstandhalten zu einem jeweils konkreten nächstvorderen Fahrzeug ist geregelt. Dieser unmittelbare Bezug des nachfahrenden zum vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer ist wesentliches Tatbestandselement und muss daher in unzweideutiger Weise dem Tatvorwurf zugrunde gelegt sein.

Gerade diese Eindeutigkeit aber mangelt dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Darin wird nur indifferent auf das Fahren hinter "einem" Fahrzeug abgestellt und auch aus seinem letzten Halbsatz ("da Sie den verkehrsbedingt wegen eines anderen ausparkenden Kfz. anhaltenden PKW Kz. aufgefahren sind.") geht nicht klar hervor, dass jener Pkw, auf den der Berufungswerber aufgefahren sei, eben der nächste vor ihm gefahrene Verkehrsteilnehmer gewesen ist (und nicht ein anderer, der verkehrsbedingt dort hatte anhalten müssen). Andererseits gibt die diesem Halbsatz vorangestellte Wendung: "auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird," lediglich den abstrakten Gesetzestext wieder und vermag die Anlastung des konkreten Sachverhaltes nicht zu ersetzen.

Die erforderliche tatseitige Konkretisierung des Schuldspruchs darf vorliegend auch nicht unter Rückgriff auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses gewonnen werden, weil der Strafbescheid bereits außerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde.

Davon abgesehen, haftete die Unbestimmtheit des Tatvorwurfs im Berufungsfall aber schon den noch innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen in besonderer Weise an. So enthielt die am 2. Juli 1998 hinausgegebene Strafverfügung vom 30.6.1998 (als erste Verfolgungshandlung) den oben zit. Halbsatz noch gar nicht (nach Ausweis der Aktenlage wurde er dem Entwurf der Strafverfügung [irgendwann] erst später handschriftlich beigesetzt). Gleiches gilt für die Ladung zur mündlichen Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren vom 13. November 1998. Und auch weder die Niederschrift vom 17. September 1998 über die Akteneinsicht noch die Niederschrift vom 22. Oktober 1998 über die Vernehmung des Zeugen Nopp vermochten die im Hinblick auf das Tatbild gebotene Eindeutigkeit des Vorwurfs im dargelegten Sinn herzustellen. Im Ergebnis war der Berufungswerber hier rechtlich nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Erwiesen sich aber alle diese Verfolgungshandlungen wegen Unbestimmtheit zur Verjährungsunterbrechung daher nicht tauglich, so hätte das angefochtene Straferkenntnis schon nicht mehr erlassen werden dürfen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum