Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106223/5/Fra/Ka

Linz, 31.05.1999

VwSen-106223/5/Fra/Ka Linz, am 31. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.2.1999, GZ: S-12.806/98-4, wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbebründet abgewiesen, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 17.4.1998 um 22.45 Uhr in Linz, Bahnhofplatz vor Nr.6, das KFZ, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten - ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten, obwohl hinter der Windschutzscheibe kein Ausweis gemäß § 29b Abs.3 StVO 1960 angebracht war." Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt.

II. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

III. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG.

zu II.: §§ 16 und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt. Der Schuldspruch lautet wie folgt:

"Tatzeit: 17.4.1998 um 22.45 Uhr

Tatort: Linz, Bahnhofplatz vor Nr.6

Fahrzeug: KFZ, Kz.:

Sie haben das Fahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten - ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten, obwohl hinter der Windschutzscheibe kein Ausweis gemäß § 29b Abs.3 StVO 1960 angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Tatbestand wird in objektiver Hinsicht nicht bestritten.

Der Verjährungseinwand ist nicht berechtigt. Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine rechtzeitige Verfolgungshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese während der Verfolgungsverjährungsfrist die Sphäre der Behörde verlassen hat (VwGH 15.2.1991, 85/18/0323). Dies ist gegenständlich der Fall. Es trifft zwar zu, daß am Briefkuvert, das am 11.11.1998 beim Postamt 4017 Linz der Beförderung übergeben wurde, der Familienname der Bw ("Bermann") unrichtig angeführt ist. Bei den restlichen Briefsendungen ist jedoch der Name der Bw richtig angeführt. Zutreffend ist auch, daß die Postleitzahl mit "1110 Wien" anstelle richtig: "1010 Wien" zweimal unrichtig angeführt wurde. Die Strafverfügung vom 26.6.1998 kann dennoch nicht als untaugliche Verfolgungshandlung gewertet werden, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Zunamens der Bw offenbar auf einem Irrtum in der Schreibweise gelegen ist. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß sich die Strafverfügung gegen die Bw richtete. Die genannte Strafverfügung war daher verjährungsunterbrechend.

Die Behauptung der Bw, daß sie von dem einschreitenden Organ abgemahnt wurde, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Hätte der Meldungsleger die Bw abgemahnt, so hätte er gemäß § 21 Abs.2 VStG von der Erstattung der Anzeige absehen müssen. Der Meldungsleger hat jedoch die Anzeige erstattet. Gegen die Behauptung der Bw, daß sie vom Meldungsleger abgemahnt wurde, spricht auch der Umstand, daß der Meldungsleger laut Anzeige der Bw eine Organstrafverfügung angeboten hat, diese jedoch aufgrund des "gesteigerten, uneinsichtiges Verhalten der Bw" von ihm wieder zurückgezogen wurde. Von einer neuerlichen Bestrafung - wie dies die Bw behauptet - nach dem Rechtsgrundsatz des Verbotes des iudizium duplex und Konsumierung des Strafanspruches kann somit keine Rede sein.

Zutreffend ist, daß in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses für die Zusatztafel "ausgenommen stark gehbehinderte Personen" als Rechtsgrundlage § 54 Abs.5 lit.a StVO 1960 angeführt ist. Daß es sich hier um einen Schreibfehler handelt und nicht lit. "a" sondern lit. "h" lauten muß, liegt auf der Hand.

Die Bw bestreitet weiters, "daß es überhaupt am angegebenen Ort eine rechtsgültige kundgemachte Verordnung gibt". Diese Behauptung ist völlig unsubstantiiert. Einerseits ist das gegenständliche Verbot verordnet (der Oö. Verwaltungssenat hat in die diesbezügliche Verordnung Einsicht genommen), andererseits begründet die Bw mit keinem Wort, inwiefern diese Verordnung nicht "rechtsgültig kundgemacht" sein soll. Das diese Entscheidung treffende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates konnte sich im Rahmen eines Lokalaugenscheines von der ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Verordnung überzeugen. Dafür, daß zum Tatzeitpunkt eine andere Kundmachung vorlag, liegt nicht der geringste Anhaltspunkt vor.

Das Vorbringen der Bw, daß sie damals beabsichtigt hatte, ihren am 5.12.1904 geborenen Vater Dr. W S, der damals als 93-jähriger schwer gehbehindert war, vom Bahnhof abzuholen, ist glaubhaft. Dies berechtigte die Bw jedoch nicht, ihr Fahrzeug an der inkriminierten Stelle abzustellen, auch wenn während der Zeit der Fahrzeuganhaltung sich daran nichts änderte. Die Absicht der Bw, ihren gehbehinderten Vater vom Bahnhof abzuholen, kann daher nicht als Schuldausschließungsgrund anerkannt werden, wird jedoch im Rahmen der Strafbemessung - siehe unten - berücksichtigt. Wenn schon in der Nähe des Behinderten-Parkplatzes keine anderen Parkplätze frei waren - dies steht nicht fest und ist auch nicht entscheidungserheblich - war die Bw selbst bei Abholung ihres gehbehinderten Vaters nicht berechtigt, den Behinderten-Parkplatz in Anspruch zu nehmen. Sie hätte im Falle des Abstellens des Fahrzeuges etwas weiter vom Bahnhofgebäude entfernt wegen der Gehbehinderung ihres Vaters für den Weg vom Bahnhofsgebäude zum Abstellort eine andere Beförderung (beispielsweise Taxi) organisieren müssen.

Der Spruch wurde, weil dieser sprachlich nicht korrekt ist, bei Wahrung der Tatidentität modifiziert.

II. Strafbemessung:

Wenngleich die Abholung des gehbehinderten Vaters durch die Bw nicht schuldausschließend wirkt, so ist dieser Umstand immerhin schuldmindernd. Hinzu kommt, daß die Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Diesen Umstand hat nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates die Strafbehörde zu wenig gewürdigt. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Den geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Bw nicht entgegengetreten. Diese werden ebenfalls der Strafbemessung zugrundegelegt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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