Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106226/2/Le/Km

Linz, 30.04.1999

VwSen-106226/2/Le/Km Linz, am 30. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.2.1999, VerkR96-8483-1997-Pc, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 200 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.2.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 2.4.1997 um 10.48 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der A1 Westautobahn bei Km 168,525 in Richtung Salzburg das Kfz mit dem Kennzeichen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 127 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15.3.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen zu haben und daß es sich hiebei um eine Fehlmessung gehandelt hätte; diesbezüglich verwies er auf seine bisherigen Einwendungen und darauf, daß er noch nie in einen Unfall involviert gewesen und auch noch nie straffällig geworden wäre. Die Tat sei nicht erwiesen und die verhängte Strafe daher gesetzwidrig und rechtsgrundlos.

Unter Hinweis auf seine bisherigen Stellungnahmen brachte er weiters vor, daß die Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung des BMföWV vom 23.10.1995 nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sei, weshalb keine gehörige Kundmachung vorliege und die Verordnung daher keine normative Wirkung entfalte.

Außerdem sei das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs.2 Z3 lit.c VwGG ersatzlos aufzuheben, weil die Behörde auf seine Einwendungen betreffend die Kundmachung der Verordnung überhaupt nicht eingegangen sei.

(In der Folge verwies der Berufungswerber noch auf einige ziffernmäßig konkretisierte Bestimmungen des AVG und des VwGG).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung von Anfang an mit der Begründung bestritten hat, daß sein Fahrzeug bei dieser Fahrt mit Winterreifen ausgerüstet gewesen sei und er aus Kostengründen bei Fahrten mit einer Winterbereifung die Geschwindigkeit von 100 km/h generell nicht überschreite. Er versuchte diese Behauptung dadurch zu beweisen, daß er während seiner 30jährigen Fahrpraxis noch nie einen Unfall verursacht habe bzw. an einem Unfall beteiligt gewesen sei. Überdies sei durch wissenschaftliche Untersuchungen erwiesen, daß es bei den verwendeten Hightech- Geräten zu gravierenden Fehlmessungen zu Ungunsten der Beschuldigten komme (ohne diese Untersuchungen näher zu konkretisieren).

Die Erstbehörde führte ein Beweisverfahren durch, indem sie die aufgenommenen Radarfotos vom Landesgendarmeriekommando sowie den Eichschein für den Verkehrsgeschwindigkeitsmesser einholte; überdies wurde die Messung von einem technischen Amtssachverständigen begutachtet, wobei dieser Sachverständige zum Ergebnis kam, daß die gemessene Geschwindigkeit von 127 km/h dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen zuzuschreiben ist.

Hinsichtlich dieser Beweisergebnisse wurde von der Erstbehörde Parteiengehör gewahrt, wobei der Beschuldigte weiter auf seinem Standpunkt beharrte, daß er lediglich 100 km/h gefahren sei.

In der Folge bestritt der Beschuldigte die gehörige Kundmachung der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung, worauf von der Erstbehörde die Grundlagen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie der Aktenvermerk über die erfolgte Aufstellung der Verkehrszeichen beigeschafft wurde.

Auch diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Berufungswerber vorgehalten, worauf er auch deren Richtigkeit bestritt und rügte, daß diese Verordnung nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden wäre.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Mit Verordnung des BMföWV vom 23.10.1995, Zl. 138.001/107-I/31-95 wurde aufgrund des § 43 Abs.1 StVO aus Gründen der Verkehrssicherheit auf der Westautobahn A1 von Km 165,600 bis Km 175,180 der Richtungsfahrbahn Salzburg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt; diese Verordnung wurde durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen von der Autobahnmeisterei Ansfelden am 13.11.1995 kundgemacht.

§ 44a Abs.1 StVO bestimmt, daß die im § 43 bezeichneten Verordnungen ... durch Straßenverkehrszeichen ... kundzumachen sind und mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft treten. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

Daraus ist ersichtlich, daß Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen vom Bundesminister zu verordnen sind, wobei die Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind. Ab dem Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gilt die Verordnung als kundgemacht.

Aufgrund der speziellen Anordnung des § 44 Abs.1 StVO ist eine Kundmachung von Verkehrsverboten bzw. -beschränkungen im Bundesgesetzblatt nicht vorgesehen.

Diese Regelung geschah angesichts der Vielzahl von Verordnungen über Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen auf österreichischen Straßen offensichtlich aus der Überlegung heraus, daß damit ansonsten der Rahmen des Bundesgesetzblattes bei weitem gesprengt würde.

Für den Anlaßfall ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h im gegenständlichen Autobahnabschnitt ordnungsgemäß kundgemacht wurde und daher auch für den Berufungswerber galt.

4.3. § 52 lit.a Z10a StVO regelt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" und normiert, daß dieses Zeichen anzeigt, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Da die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A1 Westautobahn auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Km 165,600 bis Km 175,180 galt, war somit auch am festgestellten Tatort bei Km 168,525 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet.

4.4. Der Berufungswerber bezweifelt das Ergebnis der Radarmessung, obwohl diese mit einem geeichten Radarmeßgerät durchgeführt wurde und das Ergebnis dieser Messung durch einen technischen Amtssachverständigen ausgewertet wurde.

Diesem mit einem technischen Meßgerät gewonnenen und durch einen technischen Amtssachverständigen bestätigten Ergebnis hielt er lediglich laienhafte, nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehende Äußerungen entgegen. Damit aber konnte er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Beweisergebnisse in ihrer Glaubwürdigkeit nicht erschüttern, zumal bekannt ist, daß Tachometer in zivilen Kraftfahrzeugen nur in den seltensten Fällen die richtige Geschwindigkeit anzeigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangte daher in Anwendung der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis, daß dem Ergebnis der Radarmessung in Verbindung mit dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als den Behauptungen des Berufungswerbers, der noch dazu nicht unter Wahrheitspflicht steht.

4.5. Zum Berufungsvorbringen, soweit es nicht bereits durch die vorstehenden Ausführungen entkräftet ist:

In der Beilage zur Berufung hat der Berufungswerber die Kopie eines Kommentars zur StVO beigelegt und die Fußnote 7 farblich gekennzeichnet.

Diese Fußnote bezieht sich auf § 44 Abs.2 StVO, welche Bestimmung lautet:

"(2) Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachungen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Da sich die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf einen kleinen Abschnitt der Westautobahn bezieht und sich diese - gar nicht anders als - durch Verordnung kundmachen ließ, war somit eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht erforderlich.

Das VwGG war weder im erstinstanzlichen noch im vorliegenden Berufungsverfahren anzuwenden, weshalb darauf gegründete Verfahrensrechte für den Berufungswerber zu keiner Rechtsverletzung führen konnten.

4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Vorschriften des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Radarmessung; Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit; Kundmachung der Höchstgeschwindigkeit

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