Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106227/2/Sch/Rd

Linz, 06.04.1999

VwSen-106227/2/Sch/Rd Linz, am 6. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Harald D vom 15. März 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Februar 1999, VerkR96-12511-1998-Pc, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 23. Februar 1999, VerkR96-12511-1998-Pc, über Herrn Harald D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 27. Juli 1998 um 13.28 Uhr im Ortsgebiet von Unterbruck, Eferdinger Bezirksstraße 129 bei Straßenkilometer 34,054 in Richtung Waizenkirchen, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 74 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde stützt ihre Feststellungen auf die Anzeige des Meldungslegers, eines Gendarmeriebeamten des GPK Prambachkirchen, das aktenkundige Meßprotokoll über die im Bereich des Vorfallszeitraumes durchgeführten Lasermessungen, den Eichschein des verwendeten Gerätes sowie die zeugenschaftlichen Angaben des genannten Beamten.

Demgegenüber bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung dahingehend, er habe zum einen die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten und habe zum anderen der in der Folge amtshandelnde Beamte keine "Laserpistole" mitgehabt.

Die Berufungsbehörde vermag die von der Strafbehörde durchgeführte Beweiswürdigung in keinem Punkt als unschlüssig zu erkennen. Ob nun der Rechtsmittelwerber beim Meldungsleger ein Lasergerät wahrgenommen hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Nach der Beweislage wurde die Geschwindigkeitsmessung unzweifelhaft mit einem solchen Gerät durchgeführt. Es wurde auch vom gemessenen Wert der laut Verwendungsbestimmungen für das Gerät vorgesehene entsprechende Wert abgezogen und der erstbehördlichen Entscheidung dieser niedrigere Wert zugrundegelegt. Dies hat entgegen der Vermutung des Berufungswerbers nichts mit einem mangelnden Erinnerungsvermögen des Meldungslegers zu tun.

Wird eine Person im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens als Zeuge einvernommen, steht sie unter der strafgesetzlich geschützten Wahrheitspflicht. Solange nicht, wie auch im vorliegenden Fall, die geringsten Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen, kann eine Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgehen, daß sich ein Zeuge - hier ein Gendarmeriebeamter - an diese gesetzliche Verpflichtung hält. Abgesehen davon kann grundsätzlich nicht angenommen werden, ein Gendarmeriebeamter würde einen "völlig aus der Luft gegriffenen" Vorfall - wie es der Berufungswerber darstellt - zur Anzeige bringen und seine Angaben später dann auch noch zeugenschaftlich bestätigen.

An der Lasermessung selbst sind im Verfahren keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit hervorgetreten, sodaß die Behörde auch in diesem Punkt von einer den Tatvorwurf stützenden hinreichenden Beweislage ausgehen konnte.

Soweit die im Einspruch vom 12. Oktober 1998 gegen die vorerst ergangene Strafverfügung erhobenen Vorwürfe - die Einspruchsangaben wurden ausdrücklich auch zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht - im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens nicht zu beurteilen sind, soll darauf auch nicht eingegangen werden. Allerdings sind, wie bereits oben dargelegt, für die Rechtsmittelbehörde weder an der Beweiskraft der Angaben des Meldungslegers noch an den sonstigen beigeschafften Beweismitteln Zweifel angebracht.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, wobei allerdings folgendes zu bemerken ist:

Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich keine Unterlage, wonach über den Berufungswerber bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafe verhängt worden wäre. Die Ausführungen der Erstbehörde in diesem Punkt decken sich somit nicht mit dem vorgelegten Aktenvorgang. Ausgehend davon, daß sich die Berufungsbehörde grundsätzlich auf die Vollständigkeit eines erstbehördlichen Verwaltungsstrafaktes zu verlassen hat, wird angenommen, daß dieser im Straferkenntnis erwähnte Erschwerungsgrund nicht vorliegt. In Anbetracht dessen war mit einer angemessenen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorzugehen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

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