Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106233/12/Sch/Rd

Linz, 24.06.1999

VwSen-106233/12/Sch/Rd Linz, am 24. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. H vom 17. März 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. März 1999, VerkR96-2605-1997-Ste, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 23. Juni 1999 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1999, VerkR96-2605-1997-Ste, über Herrn Ing. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 30. Mai 1997 um ca 9.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 125 durch das Gemeindegebiet von Rainbach in Richtung Wullowitz gelenkt habe, wobei er zwischen Straßenkilometer 49,200 und 49,400 in der Ortschaft Edelbach zwei PKW überholt habe, obwohl er beim Beginn des Überholens nicht einwandfrei erkennen habe können, daß er sich nach dem Überholen wieder in den Verkehr einordnen wird können, ohne daß dadurch andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet würden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.8.1990, 90/02/0044) kommt es bei der Beurteilung eines Überholvorganges entscheidend auf den Beginn desselben an. Ein Fahrzeuglenker darf nur dann überholen, wenn zu diesem Zeitpunkt bzw an dieser Örtlichkeit sämtliche Voraussetzungen für ein Überholmanöver vorliegen.

Im konkreten Fall konnte der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger zwar den Überholvorgang des Berufungswerbers an sich schildern, nicht aber, wo derselbe begonnen worden ist. Da nach seinen Angaben das Überholmanöver bei Kilometer 49,2 der B 125 schon im Gange war, kann diese Örtlichkeit als Beginn des Überholmanövers nicht herangezogen werden. Sohin ergibt sich zudem - neben dem nicht mehr eruierbaren Beginn des Überholmanövers - auch noch der Umstand, daß die von der Erstbehörde im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Tatörtlichkeit zumindest zum Teil nicht zutreffend ist.

Der Berufung hatte somit Erfolg beschieden zu sein, ohne daß näher auf das Berufungsvorbringen selbst einzugehen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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