Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106246/7/Sch/Rd

Linz, 20.05.1999

VwSen-106246/7/Sch/Rd Linz, am 20. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 22. März 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. März 1999, VerkR96-2240-1998, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. Mai 1999 zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 560 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 10. März 1999, VerkR96-2240-1998, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 4) § 7 Abs.2 StVO 1960 und 5) § 102 Abs.3 KFG 1967 Geldstrafen von 1) bis 4) jeweils 500 S und 5) 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 4) jeweils 12 Stunden und 5) 19 Stunden verhängt, weil er am 9. Juni 1998 um 14.50 Uhr als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen auf der Gutauer Straße in der Marktgemeinde Pregarten, in Fahrtrichtung Pregarten, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert habe, in den unübersichtlichen Kurven

1) auf Höhe des Strkm 3,720

2) auf Höhe des Strkm 3,280

3) auf Höhe des Strkm 3,010

4) auf Höhe des Strkm 2,550

nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei und dabei die Fahrbahnmitte überfahren habe und

5) beim Lenken des angeführten Kraftfahrzeuges Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt worden sei, nicht erfüllt habe, weil er die als Auflage vorgeschriebene Brille nicht getragen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 280 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr.

Vom anläßlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger wurde angegeben, der Berufungswerber sei an den angezeigten unübersichtlichen Kurven nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren, sondern habe das Fahrzeug über die Fahrbahnmitte hinaus gelenkt.

Vom Berufungswerber selbst wurde diesbezüglich vorgebracht, daß er seinen Fahrstil seit einem Vorfall, bei dem er in den Straßengraben gedrängt worden sei, so zu wählen pflege, daß er sein Fahrzeug eher zur Fahrbahnmitte hin lenke. In diesem Sinne betrachtet wurden die Übertretungen vom Berufungswerber nicht bestritten, wohl aber hat er angegeben, mit dem Fahrzeug die Fahrbahnmitte nicht überfahren zu haben und überdies seien die angeführten Kurven nicht als unübersichtlich anzusehen. Dem sind allerdings die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers entgegenzuhalten, der die entsprechende Fahrtstrecke hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers nachgefahren ist und ohne Zweifel die von ihm geschilderten Wahrnehmungen machen konnte. Auch haben sich seine Angaben im Zusammenhang mit der Unübersichtlichkeit der relevanten Kurven in einem vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchgeführten Lokalaugenschein bestätigt. Sämtliche Kurven bieten, jeweils von Beginn derselben aus betrachtet, lediglich eine Einsichtsmöglichkeit von etwa einem Drittel bis zur Hälfte des Kurvenbogens - bedingt durch die angrenzende Geländeform bzw Baumbewuchs - und müssen daher ohne Zweifel als unübersichtlich angesehen werden. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, seine Fahrspur am rechten Fahrbahnrand zu wählen. Das Gesetz unterscheidet im übrigen nicht zwischen Fahrzeugen mit höherer oder niedrigerer Sitzposition des Lenkers, wie der Berufungswerber offenbar gegenteilig vermeint.

Zum Tatvorwurf, der Berufungswerber habe eine Auflage, nämlich das Tragen einer Brille, unter der ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht eingehalten, ist auszuführen, daß hier sein Vorbringen, er habe die Brille bei der Fahrt getragen, nicht zu überzeugen vermochte. Auch hier hat der Meldungsleger glaubwürdige und schlüssige Angaben gemacht, wonach der Berufungswerber nach der Anhaltung die Brille - sie befand sich noch in ihrem Etui - aus dem beifahrerseitig befindlichen Handschuhfach des Kfz genommen hat.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß nach der von der Berufungsbehörde durchgeführten Einsichtnahme in den entsprechenden Führerscheinakt des Berufungswerbers eindeutig feststeht, daß ihm die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B unter der Auflage erteilt worden ist, beim Lenken eines Kfz eine Brille, mit welcher die erforderliche Sehschärfe erreicht wird, zu tragen. Diese behördliche Auflage war sowohl zum Vorfallszeitpunkt aufrecht als auch gilt dies für den Berufungswerber noch nach zwischenzeitig erfolgter Ausstellung eines neuen Führerscheines.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 7 Abs.2 StVO 1960 stellt eine wesentliche im Interesse der Verkehrssicherheit erforderliche Anordnung an einen Fahrzeuglenker dar. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Begegnungsverkehr sollen dadurch mögliche Gefährdungen hintangehalten werden.

Im Hinblick auf die Auflage zum Tragen einer Brille ist auszuführen, daß eine solche einzuhalten ist, mag sie nun vom Fahrzeuglenker subjektiv als sinnvoll erachtet werden oder nicht. Es kann abgesehen davon nicht angenommen werden, daß eine Behörde Auflagen bei der Erteilung einer Lenkberechtigung erteilt, die nicht entsprechend begründet bzw notwendig sind, um, wie etwa hier, ein beeinträchtigtes Sehvermögen eines Inhabers einer Lenkberechtigung möglichst weitgehend auszugleichen.

Angesichts dieser Erwägungen können die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen keinesfalls als überhöht angesehen werden. Im übrigen wird hinsichtlich der Strafbemessung auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich der Oö. Verwaltungssenat anschließt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum