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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106247/12/Fra/Ka

Linz, 21.06.1999

VwSen-106247/12/Fra/Ka Linz, am 21. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5.3.1999, VerkR96-14602-1-1998-Ro, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.6.1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt.

II. Die Geldstrafen werden mit je 500 S neu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser werden Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden festgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: §§ 16 und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 4 Abs.2 2. Satz StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 72 Stunden) und 2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 16.10.1998 um ca. 17.20 Uhr die Arbeitsmaschine mit dem behördlichen Kz.: in R auf der Klostermühlstraße in Richtung Blankenbach ca. 200 m vom Haus K entfernt gelenkt hat und

1.) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen,

2.) er nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der Bw ficht das Straferkenntnis wegen Feststellungsmängeln, falscher Beweiswürdigung, unzulässiger Beweislastumkehr, Verfahrensmängeln und unrichtige rechtliche Beurteilung an und führt im einzelnen im wesentlichen wie folgt aus:

a) zur mangelnden Sachverhaltsfeststellung:

Die Behörde habe in ihrem Erkenntnis den Sachverhalt offenbar ausschließlich aufgrund der Aussagen des Zeugen F angenommen, ohne weitere Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere zur Frage der Verletzung des Zeugen F wurden keine weiteren Beweise aufgenommen und hätten diese nur durch einen medizinischen Sachverständigen festgestellt werden können. Der Zeuge F ist nach dem Vorfall bei der Firma Deinhammer erschienen und habe dort jegliche Hilfeleistung abgelehnt. Erst nach längerem Aufenthalt bei der Fa. D habe sich Herr F ins Krankenhaus begeben. Es habe sich lediglich um eine Bagatellverletzung gehandelt und sei keine Verletzung im Sinne des § 4 Abs.2 2.Satz StVO 1960 vorgelegen. Selbst bei Vorliegen einer Verletzung wäre er seiner Hilfeleistungspflicht ab Erkennbarkeit entsprechend nachgekommen. Eine allfällige Verletzung des Zeugen F sei für ihn erstmals erkennbar gewesen, als dieser bei seiner Arbeitsstelle, der Fa. D, erschienen ist. Dort habe er bzw seine Arbeitskollegen dem Zeugen F sofort Hilfe und medizinische Versorgung angeboten, welche von diesem jedoch strikt abgelehnt worden sei.

b) Zur falschen Beweiswürdigung:

Das Gutachten des Amtssachverständigen TAR. Ing. H komme durch eine Vergleichsbeobachtung an einem Vergleichsfahrzeug zu dem Schluß, daß er bei normaler Sitzposition einen Lenkvorgang des Motorrades, der sich ein bis zwei Meter vor dem Führerhaus ereignet, nicht erkennen kann. Weiters wird festgestellt, daß der Gegenverkehr ab der Mitte des Fahrzeuges im hinteren Teil durch den Rückblickspiegel einwandfrei zu beobachten ist. Hiezu verweise er vorerst darauf, daß diese Vergleichsbeobachtung in der Straßenmeisterei Uttendorf an einem LKW der Marke Steyr vorgenommen wurde, wo hingegen es sich bei dem von ihm gelenkten Fahrzeug um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine der Marke Mercedes gehandelt hat. Aufgrund der technischen Unterschiede dieser beiden Fahrzeuge, insbesondere Maße und Bauweise sei gegenständliches Gutachten von vornherein wenig aussagekräftig. Darüber hinaus treffe das Gutachten keinerlei Aussage darüber, inwieweit der hinter dem Fahrzeug befindliche Teil der Straße für ihn einsehbar war, wo hingegen eingehend dargetan wird, inwieweit der entgegenkommende Motorradfahrer für ihn vor Beginn bzw während der Passage für ihn erkennbar war, wobei ja völlig unstrittig ist, daß er den Motorradfahrer in der Annäherung erkennen konnte und gesehen habe, und ihn auch während der Vorbeifahrt an seinem LKW beobachtet habe. Das Gutachten sei diesbezüglich nicht schlüssig und nachvollziehbar und gehe am Kernbereich der Thematik vorbei.

Tatsächlich hätte der Gutachter feststellen müssen, daß er aufgrund des Straßenverlaufes (Linkskurve) jenen Teil der Straße, wo der Motorradfahrer angeblich zu Sturz gekommen sein soll, im Rückspiegel nicht mehr einsehen könnte, weil ja bekanntlich im Rückspiegel eines Fahrzeuges der in der gedachten Längsachse hinter dem Fahrzeug liegende Teil eingesehen werden kann und sich das Fahrzeug aber aufgrund besagter Linkskurve bereits in Schrägstellung befunden habe. Dies ungeachtet der Tatsache, daß es für ihn keinen Anlaß gegeben habe, den Vorfall länger als bis zur Passage der beiden Fahrzeuge im Rückspiegel zu beobachten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde weiters aufgrund der Aussagen des Zeugen F festgestellt, daß er nicht äußerst rechts gefahren sei. Seiner gegenteiligen Verantwortung wurde kein Glauben geschenkt. Es stelle dies eine falsche Beweiswürdigung dar, weil schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden müsse, daß bei einer derart schmalen Straße im Begegnungsverkehr beide Verkehrsteilnehmer äußerst rechts fahren werden, insbesondere da er diese Straße häufig befahre und es dabei regelmäßig zu Begegnungsverkehr durch Radfahrer komme, weil gegenständliche Straße Bestandteil des Innviertler Radwanderweges ist. Wäre er wie vom Zeugen F behauptet tatsächlich auf der Straßenmitte gefahren, so wäre dieser ja in dem Bewußtsein, daß ein Passieren völlig unmöglich ist, mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h auf ihn zugerast. Diese von ihm selbst angegebene Darstellung würde selbstmörderischen Absichten gleichkommen und könne diesbezüglich dem Zeugen Ferenczy nicht geglaubt werden.

c) Zur unzulässigen Beweislastumkehr:

Die Behörde gehe wie bereits dargestellt lediglich aufgrund der Aussagen des Zeugen F und dem praktisch nicht verwertbaren Gutachten des Sachverständigen Ing. H ohne weitere Beweisaufnahme von der Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes aus und nehme an, er müsse seine Unschuld beweisen. Tatsächlich sei es aber so, daß er erst dann das Gegenteil beweisen müsse, wenn aufgrund eines durchgeführten Beweisverfahrens seine Schuld erwiesen ist. Das Vorgehen der Behörde stelle daher eine unzulässige Beweislastumkehr dar.

d) Zu den Verfahrensmängeln:

Bereits in seinem Einspruch vom 7.12.1998 sowie in seiner Stellungnahme vom 12.2.1999 habe er die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfache und Ladung seines ausgewiesenen Vertreters hiezu beantragt. Ein Ortsaugenschein wurde nicht durchgeführt, sondern lediglich die besagte Vergleichsbeobachtung bei der Straßenmeisterei Uttendorf und sei hiezu sein ausgewiesener Veretreter nicht geladen worden. Die Nichtaufnahme der von ihm beantragten Beweismittel stelle daher einen Verfahrensmangel dar.

e) Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die Behörde berufe sich in ihrer rechtlichen Ausführung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.5.1991. Bei dieser Entscheidung handle es sich jedoch um einen völlig anders gelagerten Fall, da im Unfallsbereich eine Verengung der Fahrbahn durch eine Baustelle gegeben war und dadurch der Beschuldigte erhöhte Aufmerksamkeit hätte walten lassen müssen. Darüber hinaus ist es in dem zitierten Fall zu einer Kontaktierung der beiden Fahrzeuge gekommen, während im gegenständlichen Fall eine Berührung der Fahrzeuge nicht stattgefunden hat und auch vom Zeugen F nicht behauptet wurde. Wie von ihm dargestellt und auch von der Behörde angenommen, habe er den Motorradfahrer in der Annäherung und auch während des Passierens der beiden Fahrzeuge beobachtet. Vom Sturz des Motorradfahrers sei es aber nach dessen eigenen Angaben erst nach dem Vorbeifahren an seinem LKW gekommen und gab es für ihn, nachdem er ihn während des Vorbeifahrens beobachtet hatte, keine Veranlassung mehr, ihn weiter im Auge zu behalten, insbesondere da er sich wegen der schmalen Straße nach vorne konzentrieren mußte. Da sich vor und während des Vorbeifahrens keine gefährliche Situation ergeben habe, habe für ihn keine Veranlassung bestanden, den Motorradfahrer nach der Passage weiter zu beobachten und gab es hiefür keine rechtliche Verpflichtung für ihn.

Der Bw beantragt die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Verletzung des Unfallsbeteiligten Herrn F, die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfache und die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund der Ausführungen des Bw und dessen Anträge Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.6.1999 und Durchführung eines Ortsaugenscheines. Aufgrund dieser Beweisaufnahme steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Der Bw lenkte am 16.10.1998 um ca. 17.20 Uhr die Arbeitsmaschine mit dem behördlichen Kz.: in Ranshofen, K ca. 200 m vor dem Haus K entfernt, in Richtung Blankenbach. Der Zeuge Eugen F lenkte zu dieser Zeit sein Motorrad, Kz.: auf der Klostermühlstraße von Blankenbach kommend in Richtung Ranshofen. An dieser Stelle hat das besagte Straßenstück eine asphaltierte Breite von 3,30 m und auf der rechten Seite in Richtung Blankenbach gesehen, ein etwa 30 cm befestigtes Straßenbankett. Bewegt man sich von Ranshofen in Richtung Blankenbach, so endet etwa 250 m vor dem Haus Klostermühlstraße Nr.68 eine langgezogene Rechtskurve. In weiterer Folge befindet sich eine etwa 40 m lange Gerade, gefolgt von einer Linkskurve. Aufgrund der Breite des Beschuldigtenfahrzeuges von 2,50 m und der befahrbahren Breite der Klostermühlstraße von ca. 3,50 m verbleibt für einen Gegenverkehr, zumal auf der anderen Straßenseite kein befestigtes Straßenbankett ist, eine verbleibende Fahrbahnbreite von 1m. Der Zeuge Ferenczy gab an, daß die Fahrgeschwindigkeit des von ihm gelenkten Motorrades ca. 40 km/h betrug. Aus der Sicht des Herrn F ist der Beschuldigte nicht ausreichend nach rechts ausgewichen, weshalb er sein Motorrad rechts in den dortigen ca. 10 bis 20 cm tiefen Graben lenkte. Dieses Lenken fand vor der Begegnung mit dem LKW statt. Der Hinterreifen des von ihm gelenkten Motorrades rutschte nach rechts weg, weshalb er in der Folge zu Sturz und auf der Fahrbahn zu liegen kam. Das Motorrad lag teils schräg auf der Fahrbahn und ein Teil lag auch im Graben bzw im Feld. Der Sturz erfolgte nach Passieren des LKW´s. Er ist aufgestanden, hat sich umgedreht und bemerkte, daß die Bremslichter des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges kurz aufleuchteten. Er hat auch gewunken, der LKW-Lenker ist jedoch weitergefahren. Der Zeuge F hob schließlich sein Motorrad auf und fuhr zur Fa. D, wo er den Beschuldigten angetroffen hat. Dort teilte er dem Beschuldigten mit, daß er ihn zuvor an der besagten Stelle in den Straßengraben gedrängt habe und daß er wegen ihm zu Sturz gekommen sei. Laut Niederschrift des Gendarmeriepostenkommandos Braunau/Inn vom 18.10.1998, aufgenommen mit dem Beschuldigten, sah dieser im Firmengelände, daß die Motorradverkleidung, der Blinker und die Hose des Zeugen F beschädigt waren. Auch sah er, daß er am linken Knie eine leichte Verletzung aufwies. Laut Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostenkommandos Braunau/Inn vom 17.11.1998 wurde die linke Seite des Motorrades beschädigt. Laut Verletzungsanzeige des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses St. Josef der Vöcklabrucker Schulschwestern in Braunau/Inn erlitt der Zeuge F bei dem Unfall eine leichte Verletzung (Prellung des linken Knies, Abschürfung über dem linken Knie).

Die oa. Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.6.1999 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein. Bei dieser Verhandlung wurde der Unfallsbeteiligte F zeugenschaftlich befragt, der Amtssachverständige Ing. K vom Amt der Oö. Landesregierung gab bei dieser Verhandlung einen Befund und ein Gutachten ab, weiters wurde der Beschuldigte gehört und in den Akt der belangten Behörde Einsicht genommen. Was die Angaben des Unfallsbeteiligten F betrifft, hat der Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln, zumal der Zeuge unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Der Zeuge wirkte zudem sehr sachlich und korrekt und es konnten keine negativen Emotionen gegen den Beschuldigten festgestellt werden. Was das erstattete Gutachten anlangt, ist festzustellen, daß dieses nachvollziehbar und schlüssig ist und auch vom Beschuldigten oder dessen Vertreter in keiner Weise angezweifelt wurde. Die vom Vertreter des Beschuldigten im Zuge der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf Einholung eines med. Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß beim Zeugen F lediglich eine Bagatellverletzung vorgelegen ist, weiters um Einvernahme des Herrn S, als Zeugen zum Beweis dafür, daß der Zeuge F kaum verletzt war und jegliche Hilfeleistung, welche ihm am Arbeitsplatz des Beschuldigten angeboten wurde, abgelehnt hat, waren abzulehnen, da sie nicht entscheidungsrelevant sind (dazu siehe weiter unten).

Rechtliche Beurteilung:

Was die Geschwindigkeiten des vom Zeugen gelenkten Kraftfahrzeuges und des vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeuges betrifft, wurden darüber keine Feststellungen getroffen, da diese Umstände nicht entscheidungserheblich sind. Für die Begehung der gegenständlichen Delikte ist die Frage des Verschuldens am Verkehrsunfall ohne Bedeutung, es reicht das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges aus. Im Sinne der Äquivalenztheorie, auf die der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung abstellt, liegt am gegenständlichen Verkehrsunfall, obwohl es zu keiner Streifung der Fahrzeuge gekommen ist, die Kausalität eindeutig vor. Für den Unfallsbeteiligten F hätte es nämlich an der Unfallsstelle keine Veranlassung gegeben, in den Graben zu fahren, wo er zu Sturz kam, wenn ihm das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug nicht entgegengekommen wäre. Somit war im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären, ob der Motorradfahrer aufgrund eventuell wegen zu geringer verbleibender Fahrbahnbreite in den Graben fahren mußte, wie schnell der LKW-Fahrer und der Zeuge fuhren, und ob der Bw ausreichend nach rechts ausgewichen ist.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, mindestens bis zum Ende der Geraden, das wären etwa 30 m Fahrstrecke, den Motorradfahrer im Rückspiegel noch zu verfolgen, auch unter Berücksichtigung des damaligen Bewuchses bzw entsprechend den Lichtbildern (Rapsfeld). Wenn nun der Beschuldigte angibt, daß er nicht mehr in den Rückspiegel blickte, als das Motorrad am Fahrzeug vorbei war, muß ihm dieses Verhalten als Verschulden angerechnet werden. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und aufgrund des Umstandes, daß der Unfallsbeteiligte F mit seinem Motorrad bereits vor dem LKW in den Graben fuhr, wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, das Verkehrsgeschehen hinter ihm im Rückspiegel zu beobachten. Dabei hätte er mindestens bis 30 m nach der Unfallsstelle den Motorradfahrer sehen können und auch den erfolgten Sturz bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen. Das Erkennenkönnen des Sturzes des Motorradfahrers ist umso mehr anzunehmen, wenn der Beschuldigte - wie er selbst angab - lediglich ca. 15 km/h bei der Unfallsstelle gefahren ist - und wie der Zeuge angibt - er offenbar auch kurz bremste. Die Beweisanträge waren abzulehnen, weil es auf das Ausmaß der Verletzungen nicht ankommt. Auch nicht nennenswerte Verletzungen lösen die Meldepflicht aus. Daß der Unfallsbeteiligte F verletzt wurde, gesteht der Beschuldigte selbst ein. Eine Verletzung der Hilfeleistungspflicht wird dem Bw nicht vorgeworfen, insofern ist das Berufungsvorbringen verfehlt.

zu II. Strafbemessung:

Die Strafen konnten aufgrund des relativ geringen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretungen auf die Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens herabgesetzt werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht mehr zugute. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. § 20 VStG ist daher nicht anwendbar. Den von der Erstbehörde mangels Angaben des Bw geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrundegelegt werden.

Der Oö. Verwaltungssenat konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten einen persönlichen Eindruck gewinnen. Er ist der Auffassung, daß die nunmehr bemessenen Strafen auch aus spezialpräventiven Gründen ausreichend sind.

zu III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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