Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106248/2/Fra/Ka

Linz, 14.04.1999

VwSen-106248/2/Fra/Ka Linz, am 14. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 1998, III/S-15728/98-3, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.500 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferekenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.5 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil er am 12.5.1998 um 21.00 Uhr in Linz, vom Bahnhofplatz Nr.7 kommend in Richtung Bahnhofplatz Nr.8 den PKW, BMW 316, rot, Kz.: gelenkt hat, obwohl der Führerschein am 10.5.1998 wegen außergewöhnlichen Erregungszustandes vorläufig abgenommen war. Dies bedeutet, daß er zum Tatzeitpunkt ein KFZ lenkte, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse und Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 39 Abs.1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt oder bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht.

Gemäß § 39 Abs.5 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Es ist unbestritten, daß der Bw zur Tatzeit am Tatort den ggstl. PKW, für den der Führerschein der Klasse B erforderlich ist, gelenkt hat. Unbestritten ist ebenso, daß dem Bw dieser Führerschein am 10.5.1998 vorläufig abgenommen wurde und diese Maßnahme zum Tatzeitpunkt noch aufrecht war.

Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob dem Bw - wie er im Rechtsmittel behauptet - der Führerschein zu Unrecht vorläufig abgenommen wurde. § 39 Abs.5 FSG normiert eindeutig, daß das Lenken von Kraftfahrzeugen für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Der Umstand der vorläufigen Abnahme des Führerscheines ist somit das einzige Kriterium für das Lenkverbot. Auch dem Argument des Berufungswerbers, daß er aufgrund seiner Invalidität auf den PKW zu 100 % angewiesen ist, da ohne PKW ein Fortkommen nicht möglich sei, kann nicht beigetreten werden. Der Bw sagt nicht, welchen Grund er gehabt hat, am Tatort zur Tatzeit den PKW persönlich gelenkt haben zu müssen. Wenn er schon eine Fahrt durchführen mußte, die er für unentbehrlich hielt, hätte er sich entweder von einem Taxi befördern oder für sein Fahrzeug einen Lenker engagieren müssen.

Da der Bw somit keinen Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgrund aufzeigen konnte, war daher die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen.

I.4. Strafbemessung:

Der Oö. Verwaltungssenat sah sich aufgrund der vom Bw aufgezeigten sozialen und wirtschaftlichen Situation (Sozialhilfeempfänger) zu einer entsprechenden Strafermäßigung veranlaßt. Auf der Schuldebene kommt hinzu, daß der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Diesen Umstand hat bereits die Strafbehörde zutreffend als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Mit der nun bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft. Zu bedenken ist weiters, daß der Gesetzgeber eine Strafuntergrenze von 500 S vorsieht. Die neu bemessene Strafe ist somit tat- und schuldangemessen, wobei die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw ausreichend Berücksichtigung finden. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen. Der Bw wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Strafbehörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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