Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106249/2/Sch/Rd

Linz, 14.04.1999

VwSen-106249/2/Sch/Rd Linz, am 14. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des E vom 20. März 1999, gegen Faktum 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1999, VerkR96-17031-1998/Mr, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 3 abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.200 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1999, VerkR96-17031-1998/Mr, über Herrn E, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er am 8. November 1998 um 23.35 Uhr in Linz, Scharmühlwinkel Nr., stadtauswärts den PKW der Marke "Mazda 626" gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 0,74 mg/l) befunden habe (Faktum 3).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da in diesem Punkt des Straferkenntnisses eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde zum Meßzeitpunkt, der etwa 30 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt lag, eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,74 mg/l festgestellt. Es kann also keinesfalls von einer geringfügigen Alkoholbeeinträchtigung die Rede sein, wozu noch kommt, zumal Alkohol im Körper durch Zeitablauf abgebaut wird, daß der Alkoholwert zum Lenkzeitpunkt als noch etwas höher anzunehmen ist.

Der Berufungswerber hat nicht nur in alkoholbeeinträchtigtem Zustand einen PKW gelenkt, sondern war zudem nicht im Besitze einer Lenkberechtigung und war das verwendete Fahrzeug auch nicht zum Verkehr zugelassen. Es wurden also gleichzeitig mehrere strafbare Handlungen begangen, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt (vgl. § 19 Abs.2 VStG iVm § 33 Z1 StGB).

Der Rechtsmittelwerber mußte bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden, sodaß auch dieser Erschwerungsgrund vorliegt.

In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint die von der Strafbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 16.000 S nicht überhöht.

Daran vermag nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates auch der Umstand nichts zu ändern, daß die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers derzeit als eingeschränkt anzusehen sind. Jedenfalls rechtfertigt diese Tatsache allein in Anbetracht der obigen Erwägungen zum hohen Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden des Berufungswerbers - es kann nach der Sachlage nur Vorsatz in Frage kommen - nicht die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

Die Strafbehörde kann über Antrag die Bezahlung der Strafe im Ratenwege bewilligen.

Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogenen Fakten des Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

 

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