Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106250/2/Sch/Rd

Linz, 21.04.1999

VwSen-106250/2/Sch/Rd Linz, am 21. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des E vom 20. März 1999, gegen die Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1999, VerkR96-17031-1998/Mr, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird hinsichtlich Fakten 1 und 2 abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 1.800 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1999, VerkR96-17031-1998/Mr, über Herrn E, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 36 lit.a KFG 1967 und 2) § 1 Abs.3 FSG Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 8.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zwei Tagen und 2) 12 Tagen verhängt, weil er am 8. November 1998 um 23.35 Uhr in Linz, Scharmühlwinkel Nr., stadtauswärts den PKW der Marke "Mazda 626" gelenkt habe, wobei er

1) ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet und

2) unzulässigerweise ein Kraftfahrzeug ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 900 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Diese Bestimmung dient ohne Zweifel der Verkehrssicherheit, und dies aus mehreren Gründen. Insbesondere soll dadurch gewährleistet werden, daß nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen, sollen auf Grundlage des § 103 Abs.2 KFG 1967 Lenkerausforschungen durchgeführt werden können usw. Die Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann daher keinesfalls als "Bagatelldelikt" angesehen werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S kann angesichts der obigen Erwägungen nicht als überhöht angesehen werden.

Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

Die gesetzliche Mindeststrafe hiefür beträgt 5.000 S. In Anbetracht dessen, daß der Berufungswerber nicht nur einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW gelenkt hat, ohne im Besitze einer Lenkberechtigung zu sein, sondern zudem dies auch noch in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, hat er gleichzeitig mehrere strafbare Handlungen begangen, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt (vgl. § 19 Abs.2 VStG iVm § 33 Z1 StGB).

Milderungsgründe lagen demgegenüber nicht vor.

Angesichts dieser Erwägungen erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von 1.000 S bzw 8.000 S nicht überhöht.

Daran vermag nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates auch der Umstand nichts zu ändern, daß die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers derzeit als eingeschränkt anzusehen sind. Jedenfalls rechtfertigt diese Tatsache alleine in Anbetracht der obigen Erwägungen zum hohen Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden des Berufungswerbers - es kann nach der Sachlage nur Vorsatz in Frage kommen - nicht die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen.

Hinsichtlich Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ist eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

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