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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106251/2/Gu/Pr

Linz, 13.04.1999

VwSen-106251/2/Gu/Pr Linz, am 13. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung gegen den Schuldspruch wird abgewiesen und wird dieser bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 5.000 S und der erstinstanzliche Verfahrens-kostenbeitrag auf 500 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungs-verfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 82 Abs.5 iVm § 101 Abs.1 lit.a i.Z. § 4 (7a) KFG 1967, § 102 Abs.1 leg.cit. § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am um Uhr das Sattelfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen aus der BRD kommend zuletzt auf der A 8 Innkreisautobahn bis zum Autobahngrenzübergang Suben am Inn bei Kilometer gelenkt zu haben, wobei im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festgestellt worden sei, daß die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t durch die Beladung um 11.000 kg überschritten wurde. Somit habe er vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, nicht dafür gesorgt, daß das Sattelkraftfahrzeug hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe.

Wegen Verletzung des § 82 Abs.5 iVm § 101 Abs.1 lit. a iZ. § 4 (7a) KFG iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 7.000 S und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führt der Rechtsmittelwerber aus, daß er sich an der Überladung unschuldig fühle. Er habe von seinem Chef den telefonischen Auftrag erhalten, in Magdeburg Maschinen für ein bestimmtes Unternehmen zu laden. Bei der Beladung habe es geheißen, daß das Gewicht 24 t betrage. Da sein LKW eine Nutzlast von 27,8 t besitze, sei für ihn kein Problem erkennbar gewesen. Maschinenteile, im besonderen gebrauchte, hätten keine Gewichtsbeschriftung. Optisch sei gegenüber früheren Fahrten für das gleiche Unternehmen auch nichts erkennbar gewesen. Da sein LKW nur 360 PS habe und 8 Jahre alt sei, laufe er bei voller Auslastung ohnedies langsamer, sodaß auch diesbezüglich für ihn kein Gedanke einer so schweren Ladung aufgetaucht sei.

Die Beladung sei vom Absender ohne seine Mitwirkung vorgenommen worden und er könne dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Auch beim Unternehmen, dem er die Maschine geliefert habe, sei die Höhe des Gewichtes nicht erklärbar gewesen, desgleichen auch nicht bei der Fa. Sch. in Ried.

Er habe kein Interesse, mit einem so hohen Gewicht herumzufahren, bei dem er einerseits das Risiko habe, Strafe zu zahlen die er nicht ersetzt bekomme und zudem noch in Deutschland in Flensburg Schlechtpunkte eingetragen bekomme. Auch angesichts des Unfallrisikos habe er kein Interesse gehabt.

Er sei jetzt ein Jahr für die Fa. B. im Auftrag der Fa. Sch. nach Österreich gefahren und habe noch keine Beanstandung gehabt. Im übrigen wolle er seine Existenz nicht aufs Spiel setzen.

Als Zeuge, daß er an der Überladung nicht schuldig sei, macht er seinen Chef und darüber hinaus einen Disponenten einer Spedition namhaft. Als monatliches Nettoeinkommen gibt er zwischen 1.650 und 1.850 DM an.

Indem er sich auf eine gleichlautende Rechtfertigung vom 30.12.1998 bezieht, beantragt er in der Berufung die Berücksichtigung seines Vorbringens.

Da der Lebenssachverhalt, nämlich die angelastete Überladung zur Tatzeit anläßlich der Stichprobenkontrolle beim Grenzübergang Suben nicht strittig ist (der Rechtsmittelwerber durfte seine Fahrt erst fortsetzen, nachdem er die entsprechende Gewichtskorrektur vorgenommen hatte) und nur die subjektive Tatseite zur Beurteilung heranstand, konnte die Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, zumal der Annahme der Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten nichts entgegensteht. Bezüglich der Rechtfertigungsangaben war allerdings von Belang, daß die Beladung vom Absender ohne seine Mitwirkung vorgenommen wurde und eine verläßliche Beurteilung des Gewichtes der Ladung vom optischen her schwer möglich war. In Anknüpfung an die rechtlichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird, kam der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß jedoch hinsichtlich der Schuldfrage kein Vorsatz, wie er aus den Ausführungen in der Begründung der ersten Instanz hervorleuchtet, sondern nur Fahrlässigkeit als erwiesen angenommen werden konnte. Im Interesse der Verkehrssicherheit und auch der eigenen Sicherheit wäre es dem Rechtsmittelwerber zumutbar gewesen, das Gesamtgewicht des von ihm zur Lenkung herangestandenen Kraftfahrzeuges vor Fahrtantritt festzustellen oder feststellen zu lassen.

Aus diesem Grunde war der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Strafhöhe anlangt, war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG in Geld bis zu 30.000 S.

Angesichts der beträchtlichen Überladung war dementsprechend das Gewicht des Unrechtsgehaltes entsprechend hoch. Die erste Instanz hat die Unbescholtenheit bereits als mildernd gewertet. Unter Berücksichtigung des etwas geringeren Verschuldensgrades und des vom Beschuldigten angegebenen etwas geringeren Monatseinkommens erschien eine Herabsetzung der Strafhöhe auf das spruchgemäße Maß nach dem Grundsatz der Ökonomie der Strafe vertretbar.

Nachdem die Berufung teilweise Erfolg hatte, war gemäß § 65 VStG der Rechtsmittelwerber von der Pflicht befreit, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Fahrlässigkeit statt Vorsatz, Herabsetzung der Strafe

 

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