Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106253/8/Sch/Rd

Linz, 21.06.1999

VwSen-106253/8/Sch/Rd Linz, am 21. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 10. März 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Februar 1999, VerkR96-6159-1998/ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 16. Juni 1999 zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeitangabe wie folgt berichtigt wird: 10.17 Uhr.

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 62 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 3. Februar 1999, VerkR96-6159-1998/ah, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.7a KFG und iZm § 82 Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Zugfahrzeugkennzeichen mit dem Sattelanhänger nicht dafür gesorgt habe, daß das Sattelkraftfahrzeug bezüglich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil am 13. Oktober 1998 um 10.71 Uhr (richtig: 10.17 Uhr) auf der A8 am Autobahngrenzübergang Suben am Inn bei Kilometer 75,600 im Zuge einer dort erfolgten Abwiegung festzustellen gewesen sei, daß die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t durch die Beladung um 9.040 kg überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließt.

Der Berufungswerber hat nicht einmal ansatzweise das Vorhandensein eines vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur geforderten Kontroll- und Überwachungssystems dargetan. Auch blieb die Gelegenheit, dies allenfalls im Rahmen der Berufungsverhandlung nachzuholen, ungenützt, sodaß der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der zum Vorfallszeitpunkt festgestellten Überladung davon ausgeht, daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer der beanstandeten Fahrzeuge ein solches nicht oder zumindest nicht hinreichend eingerichtet hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen von Gewichtsbeschränkungen stellen eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dies zum einen durch das überladene Fahrzeug selbst und zum anderen indirekt in Form eines erhöhten Beitrages zu Fahrbahnschäden, welcher Umstand etwa in Form von Spurrillen die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen kann.

Angesichts des Ausmaßes der hier gegeben gewesenen Überladung erscheint der Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S (Strafrahmen bis zu 30.000 S) nicht überhöht. Im übrigen wird auch in diesem Punkt auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

Die Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers im Spruch des Strafbescheides ist in der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG begründet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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