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VwSen-106259/17/Kei/La

Linz, 13.06.2000

VwSen-106259/17/Kei/La Linz, am 13. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Schön und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des S K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K Kl und Dr. K L, H 14/I, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. März 1999, Zl. VerkR96-2735-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2000, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie lenkten am 25.07.1998 um 00.30 Uhr den PKW, Kennzeichen PE, vom Haus St. G/G, A T 18, auf öffentlichen Straßen bis zur Einfahrt des Bauhofes der Firma H-S Baugesellschaft mbH, L, G, in einem durch Alkohol beeinträchtigten (1,88 Promille) Zustand." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)" übertreten, weshalb er "gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 384 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Dafür, dass der Beschuldigte um 00.30 Uhr sein Fahrzeug gelenkt hätte gäbe es im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.

Der Beschuldigte sei anlässlich der Fahrt zur Zufahrt zur Firma H in keinem alkoholisierten Zustand gewesen.

Es wird auf einen psychischen Ausnahmezustand des Beschuldigten verwiesen.

Der Beschuldigte hätte tatsächlich geplant gehabt, sich das Leben zu nehmen. Zu diesem Zweck sei er nüchtern von zu Hause zur Zufahrt der Firma H gefahren, wo er in weiterer Folge die im PKW befindlichen harten alkoholischen Getränke konsumiert hätte. Dabei sei er auch angetroffen worden.

Es sei ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte von zu Haus bis zur Zufahrt der Firma H in alkoholisiertem Zustand gefahren sei, nicht vorhanden.

Der Bw beantragte, dass der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. März 1999, Zl. VerkR96-2735-1998, Einsicht genommen und am 23. Mai 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden der Bw, die Gendarmeriebediensteten Gruppeninspektor Manfred H und Revierinspektor Manfred H und der Vater des Bw J K vernommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 24. Juli 1998 in der Zeit um ca. 20.30 Uhr bis 21.00 Uhr wurde der Bw, der mit seinem PKW mit dem Kennzeichen PEunterwegs war, im Ortsgebiet von St. G an der G durch die beiden Gendarmeriebediensteten Revierinspektor Hund Gruppeninspektor H wegen eines auffälligen Fahrverhaltens aufgehalten und es wurde eine Kontrolle vorgenommen. Nach der durchgeführten Kontrolle, bei der sich keine Anzeichen einer Alkoholisierung zeigten, fuhr der Bw nach A T 18, St. G an der G - dort wohnte er - und hielt sich dort - überwiegend in seinem Zimmer - einige Zeit auf. Die Eltern des Bw waren während dieser Zeit zu Hause und hielten sich überwiegend im Wohnzimmer auf. Nach diesem Aufenthalt zu Hause fuhr der Bw mit seinem Kraftfahrzeug von zu Hause zur Einfahrt des Bauhofes der Firma H-S Baugesellschaft mbH, G 24, L. Am 25. Juli 1998 um ca. 00.30 Uhr wurde der Bw in diesem Bereich durch die beiden Gendarmeriebediensteten Revierinspektor H und Gruppeninspektor H im PKW mit laufendem Motor, geöffnetem Kofferraum und geöffneter Fahrertür angetroffen. Es erfolgte eine Kontrolle an Ort und Stelle und am Gendarmerieposten St. G an der Gwurde ein Alkotest vorgenommen. Es wurde eine Alkoholisierung festgestellt, und zwar 0,94 mg/l Atemluft-Alkoholkonzentration sowohl bei der ersten Messung um 00.46 Uhr als auch bei der zweiten Messung um 00.47 Uhr.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der unter Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten Aussagen der in dieser Verhandlung einvernommenen Personen.

Dass der Bw zur Zeit des Lenkens (die Inbetriebnahme wurde ihm nicht vorgeworfen) des Kraftfahrzeuges, das nach seinen Angaben am 24. Juli 1998 in der Zeit zwischen ca. 22.30 Uhr und 22.40 Uhr erfolgt ist, - dieser Angabe wurde in der Verhandlung nicht entgegengetreten - in dem Ausmaß alkoholisiert gewesen ist, wie es ihm vorgeworfen wurde, ist nicht erwiesen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieviel der Bw zu Hause und wieviel er im stehenden Auto getrunken hat.

Es steht somit zweifelsfrei fest, dass der Bw das Kraftfahrzeug, so wie es ihm vorgeworfen wurde, - und zwar "am 25.07.1998 um 00.30 Uhr" nicht gelenkt hat und dass sich der Bw zu dieser Zeit im Bereich des Kraftfahrzeuges, das er nicht gelenkt hat, im Bereich der Einfahrt des Bauhofes der Firma H-S Baugesellschaft mbH, G 24, L, befunden hat. Das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Tat ist nicht mit der in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Auf die Frage der Deliktsfähigkeit infolge des psychischen Ausnahmezustandes bei programmiertem Selbstmord musste daher nicht gesondert eingegangen werden.

Es war spurchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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