Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106266/4/Ga/Fb

Linz, 19.06.2000

 

VwSen-106266/4/Ga/Fb Linz, am 19. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der A M, vertreten durch Dr. F, Dr. W und Dr. K, Rechtsanwälte in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. März 1999, VerkR96-6949-1-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: die verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S (entspricht 290,69 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage, der auferlegte Kostenbeitrag auf 400 S (entspricht 29,07 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 4. März 1999 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO für schuldig befunden. Näherhin wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 28. März 1998 um 11.20 Uhr den LKW VB auf der A Bundesstraße in Richtung N a. A. gelenkt und dabei in P bei km 22,5 die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 204 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Gegen ihre Bestrafung wendete sich die Berufungswerberin mit dem Vorbringen, dass - zusammengefasst - die hier zugrunde liegende Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessung vom Vorfallstag überhaupt nicht hätte verwertet werden dürfen, weil nachweislich das vorgeschriebene Messprotokoll nicht existiere und mit Ausnahme der vom Meldungsleger behaupteten angeblichen Durchführung der Nullmessung sonst keine weiteren Funktionskontrollen durchgeführt worden seien, welche aber die technischen Bestimmungen zum Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser vorschreiben würden. Bereits aus diesem Grund hätte das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingestellt werden müssen.

Über diese Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Tatseitig nicht bestritten wurden Ort und Zeit der spruchgemäß angelasteten Geschwindigkeitsübertretung und auch nicht, dass die Berufungswerberin das durch Typ und Kennzeichen bestimmte Kfz zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hatte. Nicht zugegeben hingegen hat die Berufungswerberin die Geschwindigkeitsübertretung als solche. Die darauf bezogene Bestreitung stützte sie, auf den Punkt gebracht, auf den Umstand der vom Meldungsleger - unstrittig - nicht vorschriftsgemäß durchgeführten Kontrollen ("Funktionskontrollen") während des konkreten Einsatzes des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers, sodass im Ergebnis, weil auch das vorgeschriebene Messprotokoll pflichtwidrig nicht geführt worden sei, das Messergebnis nicht verwendet, dh dem Schuldspruch nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Darstellung der Berufungswerberin über die - mit Ausnahme der sogen. Nullmessung - am Vorfallstag vom Meldungsleger beim verwendeten, im Übrigen jedoch geeicht gewesenen Messgerät (Gerätenummer: 5961; Bauart: LTI 20.20 TS/KM-E) nicht stattgefundenen Funktionskontrollen und die Nichtführung eines den Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen entsprechenden Messprotokolls bzw dessen Ersatz durch handschriftliche Notizen, dessen erste Eintragung dem hier inkriminierten Vorfall gewidmet ist, kann aus der Aktenlage nicht entgegengetreten werden.

Mit der belangten Behörde aber ist im Ergebnis davon auszugehen, dass das auf diese Weise unter Verletzung, zumindest jedoch laxer Handhabung der Verwendungsbestimmungen zustande gekommene Messergebnis weder als unsicher, unrichtig oder gar verfälscht beurteilt werden durfte. Dies aus folgenden Gründen:

Zum einen wurde ein konkretes und akutes technisches Gebrechen des Gerätes weder behauptet noch war dergleichen vom Oö. Verwaltungssenat aufzugreifen. Zum anderen war mangels gegenteiliger Indizien davon auszugehen, dass der mit der Messung betraut gewesene Beamte das ihm zur Verfügung gestellte Gerät aufgrund seiner Schulung - die nicht bestritten wurde und deren Fehlen auch nicht anzunehmen war - ordnungsgemäß verwendet hatte. Und schließlich hat die Berufungswerberin Fehler bei der unmittelbaren Handhabung des Gerätes, in Sonderheit bei jenem Messvorgang, der zur Anzeige in diesem Fall geführt hatte, konkret nicht behauptet (vgl VwGH 2.3.1994, 93/03/0238). Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was, ausgehend von der Nachlässigkeit hinsichtlich der Funktionskontrollen sowie des Messprotokolls, auf Fehler in der technischen Handhabung des Gerätes beim eigentlichen Einsatz hätte schließen lassen. So stimmt das spruchgemäß angelastete konkrete Messergebnis mit der Anzeige überein einerseits und wird von der Aussage des förmlich als Zeugen vernommenen Meldungslegers bestätigt andererseits.

Daran zu zweifeln, dass der vom Meldungsleger bei seiner Vernehmung vorgelegte Handnotiz-Zettel über die Ergebnisse der einzelnen Messvorgänge noch während seines Kontrolleinsatzes von ihm selber geschrieben wurde, findet der unabhängige Verwaltungssenat ebensowenig Anlass, wie an der ziffernmäßigen und sonstigen Richtigkeit der Notizen. Mit anderen Worten: Auch für die Annahme eines Ablese- oder Übertragungsfehlers liegt nichts vor.

War aber aus allen diesen Gründen festzustellen, dass die Nachlässigkeit bei den Funktionskontrollen in diesem Fall auf die fehlerfreie Handhabung des Gerätes beim Messvorgang und somit auf die Richtigkeit der angezeigten Messdaten keinen nachteiligen Einfluss genommen hat, bestand im Berufungsfall schon im Hinblick auf den auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kein Hindernis, das hier unter Verletzung von bestimmten Verwendungsbestimmungen erzielte Messergebnis der Tatannahme dennoch zugrunde zu legen, sodass der - subjektiv-tatseitig von der belangten Behörde erkennbar auf § 5 Abs.1 VStG gestützte - Schuldspruch zu bestätigen war.

Was hingegen das Ausmaß der auferlegten Geldstrafe anbelangt, hat die Berufungswerberin - bei im Übrigen ordnungsgemäß anhand der Kriterien des § 19 VStG gehandhabtem Ermessen hinsichtlich der Straffestsetzung - solche Nachweise vorgelegt, mit denen sie hinreichend belegen konnte, dass das zu schätzen gewesene monatliche Durchschnittseinkommen von 15.000 S (erschließbar: als Nettobetrag) zu hoch gegriffen und statt dessen von einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich nur 8.200 S (inklusive Sonderzahlungen) auszugehen war, weshalb der Oö. Verwaltungssenat die nun festgesetzte Strafe in gleicher Weise für tat- und täterangemessen findet. Einer noch stärkeren Herabsetzung stand der beträchtliche Unrechtsgehalt in der Gestalt der doch hohen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie der Umstand entgegen, dass die Berufungswerberin durch Sorgepflichten unbelastet ist.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der auferlegte Kostenbeitrag entsprechend zu mindern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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