Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221573/18/Kl/Rd

Linz, 22.07.1999

VwSen-221573/18/Kl/Rd Linz, am 22. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Horst W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.7.1998, Ge96-139-3-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6.10. 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.7.1998, Ge96-139-3-1996, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 verhängt, und es wurde ihm folgende Tat vorgeworfen: "Sie besitzen seit 29.2.1996 die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 142 Abs.1 Z2, eingeschränkt auf kleine Imbisse, 3 und 4 GewO 1994, in der Betriebsart "Kaffee" im Standort U.

Das Gastgewerbe in der oben angeführten Betriebsart im Standort U, wird jedoch seit November 1996 bis zumindest 8.4.1998 mit Ihrem Wissen von Frau Maria S selbständig, (auf deren Rechnung und Gefahr) regelmäßig und in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Frau S hat daher im oben angeführten Zeitraum das Gastgewerbe ausgeübt, obwohl sie eine entsprechende Gewerbeberechtigung hiefür nicht erlangt hat und hat sie dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 idgF begangen. Sie haben als Inhaber der entsprechenden Gewerbeberechtigung das rechtswidrige Verhalten der Frau S vorsätzlich unterstützt und ihr die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert, indem Sie ihre unbefugte gewerbsmäßige Tätigkeit 'gedeckt' haben und hiefür monatlich einen Geldbetrag von 4.000 S erhalten haben."

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, daß auf die Erklärung von Maria S im erstbehördlichen Verfahren verwiesen werde. Frau Maria S hätte lediglich ein Geschäftsführer-Verdienst erhalten, sonstige Gewinnerzielungsabsicht sei nicht vorhanden. Auch sei die Selbständigkeit der Maria S nicht vorgelegen. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die BH Braunau als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.10.1998, zu welcher der Bw und die belangte Behörde geladen und erschienen sind. Weiters wurde die als Zeugin geladene Maria S einvernommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 1.2.1999, VwSen-221573/8/Kl/Rd, der Berufung keine Folge gegeben und unter Korrigierung der zitierten Rechtsvorschriften das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Der VwGH hat einer dagegen eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.6.1999, 99/04/0045, 0046,0047-7, Folge gegeben und diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter Hinweis auf das Erkenntnis zu Zl. 99/04/0040 mit der Begründung aufgehoben, daß ein "wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben hat, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen hat, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 1996, 799f referierte hg. Judikatur). Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht, weil der Vorwurf, der Bf habe als Inhaber der entsprechenden Gewerbeberechtigung die unbefugte Gewerbeausübung durch F "gedeckt", nicht mit der gemäß § 44a Z1 VStG gebotenen Deutlichkeit erkennen läßt, worin der ursächliche Beitrag des Bf zur unbefugten Gewerbeausübung durch F bestanden habe, mit anderen Worten, durch welche konkrete Vorgangsweise des Bf die Begehung dieser Verwaltungsübertretung erleichtert worden wäre".

Weil aber weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch in anderen Verfahrensschritten der Behörde erster Instanz innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Beihilfehandlung in einer näheren Umschreibung entsprechend der obzit. Judikatur des VwGH vorgeworfen wurde, konnte der Spruch durch den Oö. Verwaltungssenat nicht mehr saniert werden und war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen gemäß § 66 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

 

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