Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106278/15/Ki/Shn

Linz, 25.05.1999

VwSen-106278/15/Ki/Shn Linz, am 25. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Günter U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. März 1999, Zl. VerkR96-5523-1998, nach der am 17. Mai 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straf-erkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Zi.3 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt und folgendes Verhalten zur Last gelegt:

"Sie haben am 26.8.1998 ca. zwischen 23.50 Uhr und 23.55 Uhr als Zulassungsbesitzer des PKW diesen Frau Monika R zum Lenken überlassen, obwohl diese nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Frau R lenkte den PKW in der angeführten Zeit von der B 143 kommend auf der Herbiger Gemeindestraße bis zur Kreuzung mit der Mörschwanger Landesstraße und weiter auf dieser bis zu KM 2,7."

1.2. Begründend folgte die Erstbehörde im Ergebnis den glaubwürdigen Angaben der Meldungsleger hinsichtlich deren augenscheinlichen Wahrnehmungen. Dabei würdigte sie die unmittelbar nach dem Anhalten im Vorderfahrzeug gesichteten Bewegungen als Tausch der Sitzpositionen. Auch wurde das nicht sofortige Platzmachen gegenüber dem Einsatzfahrzeug, sondern das Beschleunigen des Fahrzeuges des G. U als guter Grund für die Annahme gewertet, daß der Lenker dieses Fahrzeuges etwas zu verbergen gehabt habe. Ebenfalls sei das nachfolgende plötzliche Abbremsen unter Erzeugung einer 32,5 m langen Blockierspur und das nachfolgende Zurückrollen des so plötzlich zum Stillstand gebrachten Fahrzeuges als Indiz für besondere Eile in diesem Fahrzeug zu werten gewesen die den Tausch des Sitzplatzes zum Gegenstand gehabt hätte. Die Erstbehörde hielt letztlich den nachfolgenden Platzwechsel bis zum Öffnen der Fahrzeugtür durch die Gendarmeriebeamten für möglich.

Rechtlich verwies die Erstbehörde auf die einschlägigen Rechtsnormen und die bezughabenden Strafbestimmungen.

2. In der dagegen fristgerecht durch seine Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meine ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. vom 17.03.1999, VerkR96-5523-1998, welches meinen ausgewiesenen Vertretern am 19.03.1999 zugestellt wurde, innerhalb offener Frist nachstehende

BERUFUNG

an den unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Oberösterreich in Linz.

Der genannte Bescheid bzw. das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, also insbesondere insofern bekämpft, als das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt wurde.

Als Berufungsgründe werden geltend gemacht:

a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens,

b) unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung und

c) unrichtige Strafbemessung.

Zu den einzelnen Berufungsgründen ist folgendes auszuführen:

a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Zum Beweise meines Vorbringens in der Rechtfertigung vom 20.10.1998 und vom 01.03.1999 habe ich die Aufnahme und Durchführung folgender Beweismittel beantragt:

  1. zeugenschaftliche Einvernahme der Monika R, Hausfrau, die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens,

3. die zeugenschaftliche Einvernahme der Romana S

Die Aufnahme dieser Beweise ist in erster Instanz unterblieben, wobei die Erstbehörde zur unterbliebenen Zeugeneinvernahme von Frau Monika R ausgeführt hat, daß ohnedies gegen diese wegen desselben Vorfalls ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei und sie in diesem Verfahren praktisch eine gleichlautende Stellungnahme zu meinen eigenen Angaben abgegeben habe. Es sei nicht anzunehmen, daß sie nunmehr als Zeugin in dem gegen mich geführten Strafverfahren etwas anderes aussagen werde.

Die Behörde nimmt aber hier in unzulässiger Weise eine vorgreifende Beweiswürdigung vor. Bekanntermaßen kann sich ein Beschuldigter nicht nur in einem gerichtlichen Verfahren sondern auch in einem Verwaltungsstrafverfahren verantworten wie er will, ohne daß dies irgendeine Sanktion für ihn haben darf. Anders verhält es sich natürlich bei einer Zeugeneinvernahme. Gemäß § 19 AVG ist der Zeuge verpflichtet, einer behördlichen Ladung Folge zu leisten und eine wahrheitsgemäße, vollständige Aussage abzulegen. Im Zuge seiner Einvernahme ist er ja auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§ 289 StGB) aufmerksam zu machen und ausdrücklich zur Angabe der Wahrheit zu verpflichten (§ 50 Abs.1 AVG). Somit muß natürlich auch im Zuge der freien Beweiswürdigung einer unter Zeugenpflicht gemachten Aussage eine andere Beweiskraft zukommen, als einer bloßen Beschuldigteneinlassung in einem anderen Verwaltungsverfahren.

Die Erstbehörde hat also in einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau R nicht durchgeführt, womit das erstinstanzliche Verfahren mit einer erheblichen Mangelhaftigkeit belastet ist. Es ist naheliegend, daß bei Durchführung dieses Beweises die Erstbehörde zu einem anderen, für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau Romana S hat das Gericht mit der Begründung unterlassen, daß diese Zeugin lediglich Aussagen darüber tätigen könne, wer in Ort im Innkreis vor dem Haus Nr. 47 als Lenker mit dem gegenständlichen PKW weggefahren sei. Angaben zum Lenken am gegenständlichen Tatort könne sie naturgemäß nicht machen, sodaß ihre Einvernahme nicht zielführend sei.

Dem ist aber nun entgegenzuhalten, daß es natürlich schon sehr lebensnah und logisch sowie auch nachvollziehbar anzusehen ist, daß jene Person, die vor dem Haus Ort Nr. 47 als Lenker mit dem gegenständlichen PKW weggefahren ist, auch dann zum inkriminierten Zeitpunkt und am angelasteten Tatort den PKW gelenkt hat. Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich ja keinerlei Anhaltspunkte, daß nach dem

Wegfahren von Frau S noch ein Fahrerwechsel durchgeführt worden sei. Auch ergeben sich hiefür keinerlei Gründe oder Veranlassungen.

Die Erwägungen, die also die Erstbehörde zur Unterlassung dieser Beweisaufnahme anstellt, stellen bloß unstatthafte Vermutungen zu meinem Nachteil dar und rechtfertigen unter keinen Umständen die unterbliebene Durchführung dieses Beweismittels.

Bei Frau S handelt es sich um eine enge Bekannte bzw. Freundin von Frau R, die auch die Taufpatin des Kindes von Frau R ist und die eben an diesem Abend von mir und von Frau R besucht worden ist. Selbst wenn ich also Frau R auf der Heimfahrt den PKW überlassen hätte, würde wohl keinerlei Veranlassung bestehen, dies zunächst vor Frau S zu verheimlichen und dann erst später - außerhalb des Wahrnehmungsbereiches von Frau S - wiederum einen Wechsel beim Lenken des Fahrzeuges vorzunehmen.

Die zu diesem Punkt angestellten Erwägungen der Erstbehörde stellen also wiederum eine vorgreifende Beweiswürdigung und damit unzulässige Beweiswürdigung dar.

Wenn Frau S in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigen kann, daß eben tatsächlich ich beim Wegfahren das Fahrzeug gelenkt habe und nicht Frau R, daß letztere am Beifahrersitz saß und sich auf ihrem Schoß das Kind befand, so ist damit wohl in wesentlichen Bereichen auch meine Verantwortung bestätigt und erhärtet, sodaß eben hier nicht von vornherein gesagt werden kann, diese Zeugeneinvernahme wäre "nicht zielführend" und für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht von Bedeutung. Vielmehr ist es so, daß diese Zeugin von besonderer Bedeutung ist und deren Einvernahme sehr wohl abstrakt geeignet erscheint, eine für mich positive Entscheidung herbeizuführen. Es liegt also auch in diesem Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor.

Illustrativ sei hier auch darauf verwiesen, daß auch die beiden Gendarmeriebeamten nach ihren eigenen Angaben nicht gesehen haben, daß Frau R das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anhaltung gelenkt hat. Sie schließen dies auch nur aus bestimmten Umständen, nämlich daß sie eben einen Platzwechsel (in der Nacht!) wahrgenommen haben wollen. Somit erscheint sehr wohl auch die Aussage der Zeugin S von Bedeutung, die eben bestätigen kann, daß beim Wegfahren des Fahrzeuges Frau R am Beifahrersitz saß und ich das Fahrzeug gelenkt habe.

Weiters ist auch die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens unterblieben, was ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet.

Die nachfahrenden Gendarmeriebeamten wollen eindeutig im Fahrgastraum meines PKW erkannt haben, daß am Beifahrersitz "ein Mann saß", somit eben Frau R den PKW gelenkt haben muß. In meiner Rechtfertigung wurde nun in diesem Zusammenhang vorgebracht, daß die Gendarmeriebeamten aufgrund des an ihrem Fahrzeug eingeschalteten Abblendlichtes und aufgrund des von ihnen angegebenen Tiefenabstandes von ca. 30 Meter gar nicht die objektive Möglichkeit hatten, den Fahrgastraum meines PKW in ausreichender Weise zu beobachten, um mit Sicherheit die von ihnen behaupteten Beobachtungen gemacht haben zu können. Es muß in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, daß es Nacht war und keinerlei sonstige Beleuchtungseinrichtungen vorhanden waren. Erfahrungsgemäß leuchtet der Scheinwerferkegel des Abblendlichtes einen Fahrbahnbereich zwischen 30 und 40 Meter vor dem PKW in ausreichender Weise aus. Es ist auch eine Erfahrungs-tatsache und wohl als notorisch vorauszusetzen, daß das Abblendlicht so eingestellt sein muß, daß eben bei einem ausreichenden Tiefenabstand (30 Meter Tiefenabstand ist hier wohl als solcher anzusehen) eine Ausleuchtung des Fahrgastraumes des Vorderfahrzeuges unmöglich macht, da es ja ansonsten zu erheblichen Blendwirkungen im Bereich der beiden Außenspiegel und des Innenspiegels kommt.

Durch die Einholung des beantragten kfz-technischen Gutachtens hätte also jedenfalls geklärt werden können, daß unter den gegebenen Prämissen es für die nachfahrenden Gendarmeriebeamten gar nicht möglich gewesen wäre, aufgrund der bestehenden Dunkelheit und der mangelnden Ausleuchtung des Fahrgastraums meines PKW die für ein Strafverfahren erforderlichen und sicheren Beobachtungen hinsichtlich der Person des Lenkers und des Beifahrers und hinsichtlich eines allfälligen Platzwechsels zu machen.

Auch hier hat sich die Erstbehörde ausschließlich wieder auf die "glaubwürdigen" Angaben der Gendarmeriebeamten gestützt, somit wiederum in vorgreifender Weise die Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschuldigten vorgenommen. Der Aussage eines Gendarmeriebeamten kann ja an sich keine höhere Glaubwürdigkeit zukommen als einer anderen Zeugenaussage. Damit ist ebenso wie in den oben angeführten Fällen eine gravierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet worden, zumal eine entsprechende Objektivierung durch ein kfz-technisches Gutachten nicht erfolgt ist.

Bei Einholung dieses Gutachtens wäre jedenfalls eine andere und für mich günstige Entscheidung der Behörde denkbar und nachvollziehbar gewesen.

Es erscheint überhaupt geboten, zum Zwecke einer abschließenden Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes einen Ortsaugenschein zur Nachtzeit durchzuführen wobei im Zuge einer gleichzeitig durchzuführenden Stellprobe der Fahrzeuge hier leicht nachgewiesen werden kann, daß bei eingeschaltetem Abblendlicht keinesfalls eine Ausleuchtung des Innenraums meines PKW erfolgen kann. Damit ist es aber auch absolut unmöglich, hier eine ausreichende Identifikation von Personen vornehmen zu können, da hier nicht einmal Konturen, wie dies von den Gendarmeriebeamten behauptet wird, erkennbar gewesen sein können.

Allein aus dem Umstand, daß bei der Person auf dem Beifahrersitz der Kopf über die Kopfstütze hinausragte und beim Lenker wohl eben nicht (Zeuge Insp. Schachinger) zu schließen, daß folglich ein Mann auf dem Beifahrersitz gesessen sein muß, stellt wohl keinesfalls eine für ein Strafverfahren ausreichende und eindeutige Identifikation dar. Daß der Kopf einer Person die Kopfstütze am Beifahrersitz überragt und am Lenkersitz nicht, läßt sich ja beispielsweise auch auf unterschiedlich eingestellte Kopfstützen zurückführen. Aus einer solchen Beobachtung ist also nichts gewonnen.

In diesem Zusammenhang ist auch den Ausführungen der Erstbehörde zu entgegnen, daß keinesfalls beide Gendarmeriebeamten gesehen haben, wie sich der Beifahrer mehrmals umgedreht hat. Insp. S konnte dies im Gegensatz zu den Angaben von Insp. P nicht bestätigen.

Im Hinblick auf die meiner Beurteilung nach vagen Beobachtungen der beiden Gendarmeriebeamten erscheint jedenfalls die Durchführung der oben angeführten und von der Erstbehörde unterlassenen Beweise unbedingt erforderlich. Zweckmäßig erscheint auch die Durchführung des Ortsaugenscheins zur Nachtzeit unter Durchführung entsprechender Stellproben.

Letzteres wird hiermit ausdrücklich zum Beweise dafür noch beantragt, daß eben die von den Gendarmeriebeamten angegebenen Wahrnehmungen unmöglich sind bzw. daß eben nicht Frau R sondern vielmehr ich selbst den PKW zur angemessenen Tatzeit am Tatort gelenkt haben muß, da aufgrund technischer und körperlicher Gegebenheiten ein Plätzetausch innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nicht möglich gewesen wäre.

b) Unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung:

Vorweg ist zur Tatsachen- und Beweisrüge auf meine Ausführungen in den Rechtfertigungen vom 20.10.1998 und vom 01.03.1999 zu verweisen. Diese Ausführungen und dieses Vorbringen werden auch zum Inhalt der gegenständlichen Beweisrüge erhoben. Ebenso ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zum vorangegangenen Berufungsgrund zu verweisen, die ebenfalls zum Inhalt der Beweis- und Tatsachenrüge erhoben werden.

Ergänzend hierzu und unter Eingehen auf die Beweiswürdigung der Erstbehörde ist aber noch folgendes auszuführen:

Die Erstbehörde hat in ihrer Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß eben Frau R das Fahrzeug gelenkt hätte und ich ihr dieses in Kenntnis des Umstandes, daß sie keine gültige Lenkerberechtigung hat, überlassen habe. Die beiden nachfahrenden Gendarmeriebeamten hätten jedenfalls erkennen können, daß es sich beim Beifahrer um einen Mann gehandelt habe, da sich diese Person mehrmals umgedreht habe und deutlich größer war als jene auf dem Fahrersitz. Zwar räumt die Erstbehörde in diesem Zusammenhang ein, daß es zur Vorfallszeit dunkel war und mit dem Abblendlicht eines nachfahrenden Fahrzeuges der Innenraum des vorausfahrenden PKW nicht direkt ausgeleuchtet wird, dennoch aber wird ausgeführt, daß zumindest die Konturen der im Fahrzeug sitzenden Personen problemlos erkennbar gewesen wären. Diese Behauptung wiederum begründet die Erstbehörde aber in keiner Weise.

Die Argumentation der Erstbehörde im Zuge der Beweiswürdigung ist aber unrichtig und entspricht nicht den Gesetzen und der Logik. Außer Streit steht wohl jedenfalls, daß es vollkommen dunkel war und auch keine Straßenbeleuchtung etc. vorhanden war. Der Scheinwerferkegel eines PKW ist nun technisch so gestaltet, daß tatsächlich keine Ausleuchtung des Fahrgastraumes eines vorausfahrenden PKW erfolgen darf, da ansonsten hier massive Blendungen über die beiden Außenspiegel und den Innenspiegel erfolgen würden. Der Lichtkegel des Abblendlichtes leuchtet erfahrungsgemäß einen Bereich von 30-40 m vor dem PKW in ausreichender Weise aus. Das Licht ist zudem beim Abblendlicht so gebündelt, daß es soweit als möglich nicht nach oben abstrahlt, somit jedenfalls bei hintereinander fahrenden Fahrzeugen, die sich auf einer gleichen Längenachse befinden der Fahrgastraum nicht ausgeleuchtet werden kann.

Durch die vorhandenen Kopfstützen und die bestehende Dunkelheit im Innenraum meines PKW war es demnach unmöglich, hier eine solche Beobachtung machen zu können, wie sie die Gendarmeriebeamten dargestellt haben. Jedenfalls lassen solche Sichtverhältnisse aber eine ausreichende Identifizierung nicht zu.

Auch der Umstand, daß beim Beifahrer der Kopf über die Kopfstütze geragt haben soll, läßt noch nicht zwingend den Schluß zu, daß hier ein Mann gesessen sein muß. Eine solche, wohl notwendigerweise bloß schemenhafte Beobachtung hängt ja auch entsprechend von der Einstellung der Kopfstütze ab, von einer allfälligen Kopfbedeckung, toupierten Haaren etc.

Es sei also nochmals betont, daß die nachfahrenden Gendarmeriebeamten bei richtiger Beurteilung der zur Verfügung stehenden Sichtverhältnisse keinesfalls ausreichend und sicher feststellen konnten, wer nun gefahren ist, ob es sich beim Beifahrer um einen Mann gehandelt hat etc.

Die Erstbehörde räumt im Zuge der Beweiswürdigung selbst ein, daß bei der bestehenden Dunkelheit vom nachfahrenden Gendarmerieauto aus bloß Konturen im Inneren meines Fahrzeuges erkennbar waren. Wenn aber hier nur schattenhafte Konturen zu erkennen sind, läßt sich auch nicht mit ausreichender Sicherheit sagen, ob eben die Person, die den Kopf zurückgedreht haben soll, jetzt ein Mann oder eine Frau ist. Hierfür würde schon eine entsprechende und ausreichende Ausleuchtung dieses Bereiches erforderlich sein, was aber unbestrittenermaßen nicht der Fall war.

Richtig ist, daß hinter meinem PKW längere Zeit ein anderes Fahrzeug nachgefahren ist. Als dann am nachfahrenden Fahrzeug das Blaulicht eingeschaltet wurde, war mir klar, daß es sich dabei um ein Gendarmerieauto handelt.

Frau R saß am Beifahrersitz und hatte ihr Kind auf dem Schoß, das eingeschlafen war. Es war mir natürlich klar, daß dies verboten war und auch eine Strafe nach sich ziehen würde. Ich habe überdies Frau R ersucht, das Kind zurückzulegen und deshalb nicht sofort angehalten. Diese Erklärung erscheint wohl mindestens genauso plausibel, wie die Mutmaßung der Erstbehörde im Zuge der Beweiswürdigung, daß das Fahrzeug nur deshalb nicht sofort angehalten worden wäre, da eben Frau R das Fahrzeug gelenkt hätte und sie sich einer Kontrolle zu entziehen versucht habe.

Es sollte eigentlich nur verhindert werden, daß ich bzw. Frau R deshalb bestraft werden, weil eben das Kind am Schoß von Frau R am Beifahrersitz eingeschlafen war und dort somit transportiert wurde.

Das unvermittelte Abbremsen, sowie das darauffolgende Zurückrollen des Fahrzeuges ist für die Erstbehörde nur so erklärbar, daß eben tatsächlich ein Platzwechsel durchgeführt worden sei. Dieser Schluß ist aber keinesfalls zwingend und logisch. Bereits mehrmals wurde in den Rechtfertigungen dargelegt, daß Frau R ihr Kind auf dem Schoß hatte und im Hinblick auf das nachkommende Gendarmerieauto es eben auf die Rücksitzbank legen wollte. Dabei hat das Kind schlaftrunken um sich geschlagen und ist auch zu mir herüber auf den Fahrersitz geraten. Daraufhin habe ich eine Vollbremsung eingeleitet, damit mir das Kind nicht auch noch in das Lenkrad greift. Auch das Zurückrollen erklärt sich daraus, daß eben wir beide dann versucht haben, das schlaftrunkene und um sich schlagende Kind zu beruhigen und auf die Rücksitzbank zu legen. Diese Vorgänge haben vielleicht bewirkt, daß nach dem Anhalten schemenhaft irgendwelche Bewegungen im Bereich zwischen Fahrersitz und Beifahrersitz von hinten wahrzunehmen waren. Diese schemenhaften Bewegungen wurden eben von den Gendarmeriebeamten als Platzwechsel gewertet, ein solcher hat aber tatsächlich nie stattgefunden und wäre auch in der Kürze der Zeit gar nicht durchführbar gewesen, wenn man eben die Platzverhältnisse im PKW konkret berücksichtigt, genauso wie die physiognomischen Verhältnisse bei mir und bei Frau R. Ein "Übereinanderklettern", wie es die Erstbehörde bezeichnet, hat tatsächlich nie stattgefunden und wäre in der Kürze der Zeit bei den gegebenen Verhältnissen auch nicht möglich gewesen. Darüberhinaus hätte ein solcher Platzwechsel in der Nacht auch von den beiden Gendarmeriebeamten gar nicht ausreichend beobachtet werden können, dies aufgrund der herrschenden Dunkelheit.

Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von Frau Monika R; zeugenschaftliche Einvernahme der Romana S; kfz-technisches SV-Gutachten; Ortsaugenschein zur Nachtzeit unter gleichzeitiger Durchführung einer Stellprobe.

In meiner letzten Rechtfertigung habe ich noch dargelegt, daß aufgrund der körperlichen Verhältnisse bei mir und bei Frau R und bei den eingeschränkten Platzverhältnissen im PKW (Gangschaltung in der Mitte, Mittelkonsole, Lenkrad am Fahrersitz etc.) einen derart raschen Platzwechsel in Form eines Übereinanderkletterns durchzuführen, unmöglich gewesen wäre.

Von der Erstbehörde wurden nun in keiner Weise die Körpergrößen, das Körpergewicht, die Statur etc. erhoben. Dies wäre aber unabdingbare Voraussetzung dafür gewesen, um eben annehmen zu können, daß ein solches Übereinanderklettern überhaupt möglich gewesen wäre. Auch in diesem Punkt ist also das Verfahren mangelhaft geblieben, was ergänzend zum vorausgegangenen Berufungsgrund noch zusätzlich geltend gemacht wird.

Bei den von ihnen wiedergegebenen Wahrnehmungen treffen die beiden Gendarmeriebeamten in vielen Bereichen eigene Rückschlüsse, ohne sich auf die bloß objektiven Wahrnehmungen und Wahrnehmbarkeiten zu beschränken. Insofern sind diese Aussagen doch erheblich zu relativieren.

Das Bestreben der beiden Beamten ist meiner Meinung nach jenes, daß eine anonyme Anzeige gegen Frau R, sie würde "schwarzfahren", eben endlich einmal bestätigt werden kann. So wurden eben gewisse schemenhafte Bewegungen im PKW als Platzwechsel gedeutet, ein solcher hat aber tatsächlich innerhalb dieser kurzen Zeit (ein paar Sekunden) nicht stattgefunden.

Auch ist in diesem Zusammenhang zu betonen, daß keinesfalls die beiden Aussagen der Gendarmeriebeamten vollkommen übereinstimmen.

Ich darf hier nochmals ausdrücklich auf meine Ausführungen in der Rechtfertigung vom 01.03.1999 verweisen.

Jedenfalls konnten die beiden Gendarmeriebeamten nicht schildern, wie der angebliche Platzwechsel konkret abgelaufen sein soll. Welche Person befand sich unten?, welche oben?, haben sie zurückgeschaut oder wurde den beiden Beamten jeweils der Rücken zugedreht?, wo waren die Arme etc.? Dies alles hätten sie aber wohl sehen müssen, wenn tatsächlich ein Platztausch stattgefunden hätte bzw. wenn sie solches überhaupt aufgrund der Dunkelheit beobachten hätten können.

Daß all diese Umstände von den Beamten nicht geschildert werden konnten, läßt eben nur den einen Schluß zu, daß tatsächlich hier eben eine Täuschung der beiden vorgelegen hat. Die schemenhaften Bewegungen im Fahrgastraum eines PKWs (durch das Zurücklegen des Kindes, das schlaftrunken war und daher auch entsprechend um sich geschlagen hat), wurde eben im Lichte der Erwartung der beiden Gendarmeriebeamten falsch gedeutet. Sowohl ich als auch Frau R waren beiden Gendarmeriebeamten ja bekannt und ist den beiden Beamten schon im Zuge des Nachfahrens aufgefallen, daß es sich eben um meinen PKW handelt, da sie das Kennzeichen erkannt haben. Im Zusammenhang mit der vom Zeugen Insp. Schachinger angeführten anonymen Mitteilung, wonach eben der Verdacht bestand, daß Frau R öfter einen PKW lenken würde, ist eben diese Erwartungshaltung durchaus nachvollziehbar, zu objektivieren ist aber ein angeblich durchgeführter Platztausch bei Einhaltung der Denkgesetze und bei Durchführung einer richtigen Beweiswürdigung nicht.

Es sei auch betont, daß im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt. Im oben aufgezeigten Sinne bestehen in mehrfacher Hinsicht Zweifel, daß tatsächlich ein solcher Platzwechsel, wie er eben geschildert worden ist, überhaupt durchführbar bzw. als solcher erkennbar war etc.

Diese Zweifel müssen jedenfalls zu meinen Gunsten ausschlagen und wäre daher das Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen gewesen.

c) Unrichtige Strafbemessung.

Die verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe wurde zu hoch festgesetzt.

Zwar liegen einige Verwaltungsvorstrafen vor, ein gleichartiges Delikt wurde vorher von mir aber nicht begangen, sodaß auch mit einer wesentlich geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden hätte werden können.

Aus all den oben dargelegten Gründen stelle ich daher nachstehende

ANTRÄGE:

1. auf Vorlage des Aktes VerkR96-5523-1998 der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, welcher

2. meiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17.03.1999, VerkR96-5523-1998, Folge geben und diesen Bescheid dahingehend ändern möge, daß das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG zur Gänze eingestellt werde.

3. in eventu

möge das genannte Straferkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen werden.

4. In eventu

wolle die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe angemessen herabgesetzt werden.

Weiters stelle ich den

ANTRAG,

der UVS möge über diese Sache in einer mündlichen Berufungsverhandlung entscheiden und somit eine solche Verhandlung anberaumen.

Ried i. I., 02.04.1999 Günter U

S/T"

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier schon wegen des diesbezüglich gesonderten Antrages erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

Die gemeinsame Durchführung der Berufungsverhandlungen, in den hier verschiedenen und nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit verschiedener Einzelmitglieder des Oö. Verwaltungssenates fallenden jedoch im sachlichen Zusammenhang stehenden Verwaltungsstrafverfahren, war insbesondere aus verfahrensökonomischen Aspekten indiziert (§ 51e Abs.7 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakte. Anläßlich der Berufungsverhandlung wurden die beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten, GrInsp. P und RevInsp. S, sowie Frau Romana S als Zeugin und der Berufungswerber sowie die wegen dieser Fahrt gleichzeitig ebenfalls zur Anzeige gelangte Monika R als Beschuldigte einvernommen. Ebenfalls wurde im Rahmen eines Augenscheines vom Berufungswerber und Monika R ein Wechsel der Sitzposition an den Vordersitzen im damals verwendeten und am Verhandlungstag vor der Bezirkshauptmannschaft Ried abgestellten (geschlossenem) Kfz (Mazda 626 und nicht wie in der Anzeige angeführt ein Mazda 323) demonstriert.

5. Frau R war am 26. August 1998 nach 23.30 Uhr, nach einem Besuch bei der Patentante ihrer Kinder, der Zeugin Romana S, in Begleitung ihres Ex-Gatten G. U und eines Kleinkindes, im Mazda 626 des Herrn U, von Ort im Innkreis in Richtung St. Georgen b. Obernberg unterwegs. Im Ortschaftsbereich Kammer stieß zufällig eine Sektorstreife auf dieses Fahrzeug. Die Nachfahrt erfolgte anfänglich aus einem anderen Grund, wurde jedoch nach Identifizierung des Fahrzeuges als jenes des Herrn U im Hinblick auf eine zu vermutende Lenkereigenschaft der Ex-Gattin des G. U - die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist - fortgesetzt.

Vorerst war der Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug normal, wobei die Gendarmeriebeamten im Scheinwerferlicht auf Grund der Konturen im Kfz zu erkennen glaubten, daß es sich bei der auf dem Beifahrersitz befindlichen Person, die sich mehrfach umdrehte, um einen Mann handelte.

In der Folge wurde dann zwecks Anhaltung die Nachfahrt unter Verwendung des Blaulichtes fortgesetzt. Daraufhin wurde das verfolgte Fahrzeug stark beschleunigt und schließlich so scharf abgebremst, daß hierdurch eine 32,5 m lange Blockierspur die Folge war. Etwa fünf Meter hinter dem anhaltenden Fahrzeug kam auch das Dienstfahrzeug gerade noch rechtzeitig zum Stillstand. Bis zum Aussteigen des Beifahrers aus dem Dienstfahrzeug - des GrInsp. P - konnten im Vorderfahrzeug hektische Bewegungen wahrgenommen werden. Als jedoch nach etwa zehn Sekunden der Zeuge Prentner an der Beifahrertür des angehaltenen Fahrzeuges eintraf, fand er Frau R am Beifahrersitz und den Zulassungsbesitzer U am Fahrersitz vor. Am Boden hinter dem Fahrer- oder Beifahrersitz befand sich das Kleinkind, welches durch die Bremsung zu Boden geschleudert vermutet wurde. Beide Fahrzeuginsassen bestritten über Vorhalt, daß ein Fahrerwechsel stattgefunden gehabt hätte.

5.1. Diesen Wahrnehmungen ist ergänzend hinzuzufügen, daß es sich bei Frau R um eine 1,63 cm große und 87 kg schwere Person handelt. G. U ist laut seinen glaubhaften Angaben 1,85 cm groß und 90 kg schwer. Der anläßlich der Berufungsverhandlung von Frau R und G. U freiwillig demonstrierte Wechsel der Sitzposition vom Fahrer- auf dem Beifahrersitz nahm bei durchaus als ernsthaft bezeichenbarer Anstrengung vor den Augen sämtlicher Verhandlungsteilnehmer im Rahmen der Berufungsverhandlung eine Zeit von 30 Sekunden in Anspruch.

Es finden sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, daß anläßlich der hier verfahrensgegenständlichen Anhaltung - deren vorangegangene Verhaltensweise des Fahrzeuglenkers wohl geradezu zwingend den Verdacht von "Unregelmäßigkeiten" aufkommen lassen mußte - dieser Wechsel innerhalb von zehn Sekunden vorgenommen werden hätte können. Empirisch besehen kann dies nahezu ausgeschlossen werden. In diesem Punkt muß auch davon ausgegangen werden, daß die Fahrzeuginsassen zusätzlich im angegurteten Zustand angetroffen worden sein dürften. Widrigenfalls wäre dies dem Zeugen GrInsp. Prentner gemäß dem selektiven Wahrnehmungshorizont eines Straßenaufsichtsorganes wohl aufgefallen. In diesem wesentlichen Punkt sind auch die Angaben der Meldungsleger im Hinblick auf die verstrichene Zeitspanne vom Zeitpunkt des Anhaltens bis zum Öffnen der Beifahrertür durch GrInsp. Prentner am angehaltenen Fahrzeug nicht ganz einhellig. Während RevInsp. Schachinger diese Spanne mit vielleicht drei Sekunden bezeichnete, vermeinte GrInsp. Prentner, daß etwa zehn Sekunden verstrichen sein könnten bis er zur Beifahrertür kam. Unbestritten und den Denkgesetzen entsprechend ergibt sich jedoch, daß der Dienstwagen unmittelbar hinter dem verfolgten Fahrzeug zum Stillstand gekommen sein muß. Dies muß aus dessen starken Bremsung und der unmittelbaren im angemessenen Sicherheitsabstand seitens des Einsatzfahrzeuges erfolgten Nachfahrt angenommen werden. Ein größerer Zeitraum bis zum Aussteigen, der gleichsam einem unmotivierten Zuwarten gleichkäme, muß zumindest als unwahrscheinlich erachtet werden. Hiefür finden sich neben den ohnedies anderslautenden Angaben der einschreitenden Gendarmeriebeamten auch keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß der beifahrende Beamte unnötig Zeit verstreichen lassen hätte sollen, ehe er sich aus dem Fahrzeug begab, um das sofort nach der Anhaltung wahrgenommene hektische Treiben in diesem Fahrzeug aufzuklären. Wenn nun Frau R bereits nach zehn Sekunden am Beifahrersitz angetroffen wurde, so könnte die vorher festgestellte Hektik im Fahrzeug tatsächlich seine Ursache im plötzlich vom Fond nach vorne krabbelnden und von der Mutter wieder nach hinten beförderten Kind gehabt haben. Dies wurde von Frau R und von G. U anläßlich deren Verantwortung zumindest in nachvollziehbarer und weitgehend übereinstimmender Weise ausgeführt. Auch nicht koordinierbare spontane Zwischenfragen konnten von beiden Beschuldigten unmittelbar und logisch richtig beantwortet werden.

Die Aussage von Frau S, welche bestätigte, Frau R nach dem Aufbruch vom Besuch bei ihr, auf der Beifahrerseite einsteigen gesehen zu haben, konnte für dieses Verfahren wohl nichts entscheidendes beitragen, weil sich diese Zeugin offenbar hinsichtlich des Datums um ein halbes Jahr geirrt haben dürfte. Von den häufigen Besuchen seitens der Frau R und des G. U bezog sich ihre geschilderte Erinnerung offenbar auf eine spezifische Situation ein halbes Jahr früher, nämlich den März 1998. Dennoch kann diese nicht sehr authentisch wirkende aber den Tatvorwurf nur indirekt relativierende Aussage den Berufungswerber im Ergebnis nicht belasten oder seine Verantwortung als unglaubwürdig erscheinen lassen.

Abschließend läßt sich folgern, daß die hier wohl auf durchaus logischen Schlußfolgerungen fußenden Anzeigefakten, die zusätzlich ihre Verstärkung im geradezu als absurd wie gefährdend zu qualifizierenden Bremsverhalten erfahren haben mögen, letztlich nicht als Beweis der Lenkeigenschaft der Frau R herhalten können. Da diese von den Beamten tatsächlich nicht einmal zehn Sekunden nach der Anhaltung mehr am Fahrersitz betreten werden konnte, verbleiben hier zumindest erhebliche Zweifel am Beweis des Tatvorwurfes, sodaß der Verantwortung der Berufungswerber gefolgt und zumindest im Zweifel davon ausgegangen werden muß, daß Frau R nicht gelenkt hat. Auch das vermeintliche Erkennen von Konturen am Beifahrersitz und dessen Deutung als männliche Gestalt seitens der Gendarmeriebeamten ist zu vage, darin einen Beweis in dieser Wahrnehmung erblicken zu können. Diesbezüglich wäre auch die damalige Sitzposition und deren Höheneinstellung von Bedeutung gewesen. Diese wurde jedoch nicht festgestellt. Die Konturen der Schulterbreite und die Kopfform alleine scheinen im gegenständlichen Fall kein ausreichendes Unterscheidungskriterium zu bilden. Hiezu muß doch der Nachfahrabstand von 30 bis 50 m, die Leuchtstärke des Abblendlichtes und die herrschende Dunkelheit nahezu bei Neumond bedacht werden. Dahingestellt kann bleiben, ob letztlich einer wohl nicht routinierten und lenkberechtigungslosen Person ein solches Fahr- und Bremsverhalten überhaupt zugesonnen werden könnte.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

6.1. Als Konsequenz dieses Beweisergebnisses folgt daher in rechtlicher Hinsicht, daß, wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, selbst wenn bloß Zweifel am Tatvorwurf bestehen, der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum