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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106279/4/Gu/Pr

Linz, 17.05.1999

VwSen-106279/4/Gu/Pr Linz, am 17. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ing. G. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 2.3.1999, Zl.VerkR96-4694-1998-Sö, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis einer Geschwindigkeitsübertretung, begangen auf der A9 im Gemeindegebiet von W., schuldig erkannt.

Der Beschuldigte war, im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtshilfeweg von der Bezirkshauptmannschaft Sch. am 26.8.1998 vernommen, geständig.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 4.3.1999 durch Hinterlegung zugestellt und enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Dagegen hat der Beschuldigte eine mit 8.4.1999 datierte Berufung erhoben. Nachdem gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, die Berufungsfrist 2 Wochen beträgt, wurde dem Rechtsmittelwerber zu der demnach bestehenden Verspätung Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehöres geboten, welche von ihm ungenutzt blieb. Nachdem der im Akt erliegende Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses und das Datum der eingebrachten Berufung mit gutem Grunde die Annahme des Sachverhaltes, rechtfertigt, daß die Berufung somit verspätet erscheint und der Rechtsmittelwerber nicht dargetan hat, was diese Annahme entkräftet, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf den Inhalt der Berufung eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

 

 

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