Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106286/14/Sch/Rd

Linz, 13.07.1999

VwSen-106286/14/Sch/Rd Linz, am 13. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des P vom 31. März 1999, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. März 1999, VerkR96-3927-1998-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. Juli 1999 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:

Der Punkt nach "gelenkt" wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt: "obwohl der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft mehr als 0,8 mg/l betrug."

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 18. März 1999, VerkR96-3927-1998-Br, über Herrn P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 12. Dezember 1998 um 1.30 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Freistadt auf der Kaspar-Schwarz-Straße gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber zum Meßzeitpunkt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,91 mg/l (niedrigerer Wert) aufgewiesen hat. Bei der Amtshandlung hinsichtlich der konsumierten Getränke befragt, hat der Genannte einen am Vorabend erfolgten Alkoholkonsum von zwei Halben Weizenbier und zwei Viertel Cola-Weiß angegeben. Von weiteren Getränken, etwa Schnaps oder ähnlichem, war nicht die Rede.

Zehn Tage nach dem Vorfallszeitpunkt wurde der Berufungswerber von der Gendarmerie niederschriftlich einvernommen, wobei er erstmals angab, "ein paar Mal kräftig von der Schnapsflasche angezogen" zu haben, nachdem er mit dem Auto zu Hause angekommen gewesen sei. Die Intention des Berufungswerbers geht also dahin, daß diese Alkoholmenge, die ja nach dem Lenken konsumiert worden sein soll, abzuziehen wäre und sohin eine wesentlich geringere, wenn überhaupt vorgelegene, Alkoholisierung anzunehmen wäre.

Der Rechtsmittelwerber wurde anläßlich der h. Berufungsverhandlung befragt, warum er den erhebenden Beamten gegenüber nicht gleich diesen angeblichen Alkoholkonsum nach dem Lenken angegeben hat. Es wurde von ihm vorgebracht, daß dies seiner Meinung nach die Beamten nichts angegangen wäre.

Dem ist allerdings folgendes entgegenzuhalten:

Die Trinkangaben des Berufungswerbers bei der Amtshandlung können das Alkomatmeßergebnis in der festgestellten Höhe nicht erklären. Geht man davon aus, daß, nachdem er den Meßstreifen unterschrieben hat, ihm auch das Meßergebnis bekannt war, erscheint es nicht schlüssig, warum er nicht spätestens nach der Messung gleich diesen angeblichen Nachtrunk erwähnt hat, wo ihm doch die Diskrepanz zwischen seinen Trinkangaben und dem Meßergebnis auffallen mußte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl etwa das Erkenntnis vom 23.2.1996, 96/02/0056), ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, in welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat; in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Darauf, ob ein Fahrzeuglenker von einem Gendarmeriebeamten danach ausdrücklich befragt wird, kommt es nicht an.

Der Berufungswerber hat nach der im gegenständlichen Fall gegebenen Sachlage auf den Nachtrunk nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit hingewiesen. Selbst wenn man von der Möglichkeit ausgeht, daß dem Berufungswerber zum Zeitpunkt der Amtshandlung aufgrund seiner beträchtlichen Alkoholisierung die Wichtigkeit des - angeblichen - Nachtrunkes nicht gänzlich bewußt war, so hätte er spätestens nach Wegfall dieser Beeinträchtigung von sich aus aktiv werden und Kontakt mit der Gendarmerie aufnehmen müssen. Demgegenüber hat er einen Zeitraum von zehn Tagen verstreichen lassen und erst anläßlich einer im Zuge weiterer Erhebungen durch die Gendarmerie aufgenommenen Niederschrift auf den erwähnten Alkoholkonsum nach dem Lenken verwiesen. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß für den Fall, daß eine solche Niederschrift mit ihm nicht errichtet worden wäre, von dem behaupteten Nachtrunk noch später oder gar erst im Verwaltungsstrafverfahren die Rede gewesen wäre. Es ist also zu dieser Trinkverantwortung gerade zehn Tage nach dem Vorfall mehr oder weniger zufällig gekommen.

Ohne Bedeutung ist die Tatsache, daß der für den Vorgang zuständige erhebende Gendarmeriebeamte nach dem Vorfallszeitpunkt einige Tage nicht im Dienst gewesen ist, da der Berufungswerber seine Angaben bezüglich Nachtrunk zweifellos auch jedem anderen diensthabenden Beamten des zuständigen Gendarmeriepostens gegenüber hätte machen können.

Es ist sohin zusammenfassend festzustellen, daß es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, seine Nachtrunkangaben glaubwürdig erscheinen zu lassen, wobei der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen ist, daß auch die Menge des behaupteten Nachtrunkes nicht durchgehend gleich angegeben wurde (in der erwähnten Gendarmerieniederschrift ist von ein paar kräftigen Zügen aus der Schnapsflasche die Rede, bei der oa Verhandlung wurde als Menge eine halbe Flasche roten Wodkas angegeben), welcher Umstand zusätzlich nicht für die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers spricht.

In chronologischer Hinsicht fällt zwar auf, daß die Strafbehörde einen nach dem Anruf der Lebensgefährtin des Berufungswerbers bei der Gendarmerie - er soll alkoholisiert von ihr weggefahren sein - gelegenen Lenkzeitpunkt angenommen hat, welcher Umstand zwar nicht schlüssig ist, auf die hinreichende Konkretisierung der Tat aber keine Auswirkungen hatte.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Die Strafbehörde hat zutreffend die Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 als Strafnorm angewendet, zumal der Alkoholgehalt der Atemluft des Berufungswerbers den Wert von 0,8 mg/l überschritten hatte. Damit war ein Strafrahmen von 16.000 S bis 80.000 S zugrundezulegen. Allerdings hat dieser gegenüber der allgemeinen Strafnorm des § 99 Abs.1b StVO 1960 strafsatzändernde Umstand nicht in den Spruch des Straferkenntnisses Eingang gefunden. Der Oö. Verwaltungssenat hat in Anbetracht einer fristgerechten Verfolgungshandlung (Akteneinsicht vom 3. Februar 1999) eine entsprechende Ergänzung des Bescheidspruches vorgenommen, welche im Hinblick auf die als grundsätzlich für anwendbar anzusehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 (vgl. etwa VwGH 8.4.1964, 1198/63) angebracht erschien.

Zumal sohin von der Strafbehörde die gesetzliche Mindeststrafe festgesetzt wurde, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Strafbemessung; ein Anwendungsfall des § 20 VStG war nicht gegeben, wobei auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.1.1993, 92/02/0280) zur Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmung verwiesen wird (völlige Unbescholtenheit des Beschuldigten, geringe Überschreitung des Grenzwertes, keine nachteiligen Folgen der Tat); zumindest die ersten beiden Voraussetzungen lagen beim Berufungswerber nicht vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

 

 

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