Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106292/2/Le/Km

Linz, 30.08.1999

VwSen-106292/2/Le/Km Linz, am 30. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.3.1999, S-44584/98-3, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Spruchabschnitte 1. und 3. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt; der Berufung hinsichtlich des Spruchabschnittes 2. wird dagegen Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich um 50,-- S auf 850,-- S.

III. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.700 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II und III.: § 64 Abs.1 und Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.3.1999 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des

1. § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (im folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen),

2. § 106 Abs.1b Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) und

3. § 102 Abs.10 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 18 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 17.12.1998 um 16.00 Uhr in Linz, auf einer näher bezeichneten Straßenstelle

1. das Kfz mit dem Kennzeichen gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kfz fällt, zu sein, da ihm die Lenkberechtigung seit 12.1.1997 für 30 Monate entzogen worden war,

2. ein Kind unter 12 Jahren auf der Rücksitzbank ohne vorhandene Rückhalteeinrichtung befördert und

3. auf der Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen die Rechtslage dargestellt und die Beweiswürdigung vorgenommen. Demnach bestand für die Erstbehörde keinerlei Anlaß, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht einwandfrei festgestellt werden konnte und seitens des Beschuldigten Äußerungen dagegen unterblieben waren.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt. Hinsichtlich der Übertretung nach dem FSG wurde bei der Strafbemessung erschwerend gewertet, daß der Beschuldigte bereits eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung hat. Mildernde Umstände konnten nicht berücksichtigt werden.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.4.1999, mit der hinsichtlich des 1. Tatvorwurfes beantragt wird, die Strafe herabzusetzen; der Berufungswerber begründete dies damit, daß er Alleinerzieher von 3 minderjährigen Kindern sei und außerdem seit 8.1.1999 arbeitslos wäre.

Hinsichtlich des 2. Tatvorwurfes führte er aus, daß am Rücksitz des Pkw vier Kinder mitgefahren und drei angeschnallt gewesen wären. Ein Kind habe während der Fahrt geschlafen und sei deswegen nicht gerade im Auto gesessen. Ein Kind sei von seiner Tochter auf dem Schoß gehalten worden. Da auf der hinteren Sitzbank vier Kinder saßen und nur drei Rückhaltevorrichtungen vorhanden waren, wäre es nicht möglich gewesen, alle Kinder anzuschnallen.

Hinsichtlich des 3. Tatvorwurfes führte der Berufungswerber aus, daß bei der Verkehrskontrolle nicht das Verbandszeug bemängelt worden sei, sondern das Warndreieck wegen älterem Baujahres.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Zum Tatvorwurf 1.:

Die vorliegende Berufung richtet sich nicht gegen die Bestrafung an sich, sondern ausschließlich gegen die Höhe der Strafe.

Die Überprüfung der Strafe ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

§ 19 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß gemäß § 37 Abs.3 FSG für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG eine Mindeststrafe von 5.000 S vorgesehen ist. Davon ausgehend war weiters zu berücksichtigen, daß gegen den Berufungswerber bereits eine rechtskräftige Vormerkung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne der erforderlichen Lenkerberechtigung vorliegt, da dieser bereits im Jahr 1996 wegen des gleichen Deliktes (damals § 64 Abs.1 KFG) bestraft wurde. Somit liegt eine einschlägige Vorstrafe vor, die bei der Bemessung der Strafe als erschwerend zu berücksichtigen war.

Eine Herabsetzung der Strafe konnte unter diesen Umständen daher selbst bei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht mehr zu einer Herabsetzung der verhängten Strafe führen. Der Berufungswerber hätte diese Folgen vielmehr vor Antritt der Fahrt bereits berücksichtigen müssen, zumal ihm auch bekannt war, daß er ohne Lenkberechtigung eben kein Kraftfahrzeug lenken darf. Daß man ohne Lenkberechtigung kein Kraftfahrzeug lenken darf, weiß jedermann, umso mehr aber ein Lenker, der im Besitz einer Lenkberechtigung war und dem sie für eine gewisse Zeit entzogen worden ist.

4.3. Zum Tatvorwurf 2.:

In diesem Tatvorwurf war dem Berufungswerber vorgeworfen worden (wortgleich zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.1.1999), daß er ein Kind unter 12 Jahren auf

der Rücksitzbank ohne vorhandene Rückhalteeinrichtung befördert hätte.

Tatsächlich ergibt sich aus der Anzeige vom 26.12.1999, daß sich bei der Verkehrskontrolle am 17.12.1998 auf der Rücksitzbank des gegenständlichen Pkws eine erwachsene Person und drei Kleinkinder (fünf, vier und ein Jahre alt) befunden hätten, wobei das fünfjährige Kind gesetzeskonform mit einer Rückhaltevorrichtung angegurtet gewesen sei. Das vierjährige Kind sei unangegurtet auf der Rücksitzbank gelegen und das einjährige Kind wäre von der erwachsenen Person in den Armen gehalten worden. Da ein Sicherheitsgurt vorhanden gewesen wäre, hätte Herr Fanninger vor Antritt der Fahrt das vierjährige Kind angurten müssen.

Somit entspricht der Tatvorwurf nicht dem festgestellten Sachverhalt, weshalb er aufzuheben war.

4.4. Zum Tatvorwurf 3.:

In diesem Tatvorwurf war dem Berufungswerber vorgeworfen worden, auf der Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt zu haben.

In der Begründung wurde zwar § 102 Abs.10 KFG zitiert, jedoch fehlte bei diesem Gesetzeszitat der letzte Halbsatz, der wie folgt lautet: ".... sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen."

Der Berufungswerber hat dementsprechend ausgeführt, daß bei der Verkehrskontrolle nicht das Verbandszeug bemängelt worden ist, sondern das Warndreieck wegen älterem Baujahres.

Der Tatvorwurf war somit im Spruch zutreffend und hat der Berufungswerber dem nichts entgegengesetzt, insbesonders auch die Mangelhaftigkeit des Warndreieckes nicht bestritten.

Da aber bei einem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung dem Spruch vorrangige Bedeutung zukommt, war das Straferkenntnis in diesem Punkt zu bestätigen.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG (Zitat siehe Punkt 4.2.) vorgenommen wurde. Wegen vorhandener einschlägiger Vorstrafen konnte die Geldstrafe nicht weiter herabgesetzt werden.

Zu II und III.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 8.000,-- S und eine in Höhe von 500,-- S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.700,-- S.

Da der Berufung hinsichtlich des 2. Tatvorwurfes Folge gegeben und die Bestrafung diesbezüglich aufgehoben wurde, entfielen auch Verfahrenskosten zu diesem Tatvorwurf.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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